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Sorgfaltspflichten in Lieferketten: Gesetz hat Lücken beim Menschenrechtsschutz
Ein Lieferkettengesetz, das die Menschenrechte umfänglich schützt, muss alle Phasen der Wertschöpfung wie Rohstoffgewinnung und Produktion, aber auch Vertrieb und Export miteinbeziehen.
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Das heute vom Bundestag verabschiedete Gesetz zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten muss nachgebessert werden: Es gilt für eine zu geringe Zahl an Unternehmen und nur eingeschränkt für indirekte Zulieferer. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Haftung bei Schäden fehlt genauso wie konkrete Sorgfaltspflichten für Vertrieb und Export. Amnesty International fordert, dass die Bundesregierung sich an internationalen Standards orientiert und das Gesetz nachbessert.
Amnesty International begrüßt das heute verabschiedete "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" als Erfolg der Zivilgesellschaft, bewertet es aber als lückenhaft. Es verfehlt das Ziel, Menschenrechte umfassend und wirksam zu schützen, weil es nicht die gesamte Wertschöpfungskette und alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen erfasst.
Markus N. Beeko, Generalsekretär von Amnesty International in Deutschland, sagt: "Das heute verabschiedete Sorgfaltspflichtengesetz ist ein Beitrag zur Stärkung der Menschenrechte in Lieferketten, greift aber zu kurz, um die Beachtung der Menschenrechte bei unternehmerischem Handeln entlang der gesamten Wertschöpfungskette wirkungsvoll durchzusetzen."
Nachbesserungsbedarf besteht insbesondere in Hinblick auf die Anzahl der erfassten Unternehmen und die Reichweite entlang ihrer Lieferketten. Bisher soll das Gesetz nur für eine beschränkte Anzahl von Unternehmen gelten. Auch die vorgesehene Reichweite der Verpflichtungen reicht nicht aus: Das Gesetz erfasst im Wesentlichen direkte und nur sehr eingeschränkt auch indirekte Zulieferer. Notwendig wäre aber eine Einbeziehung aller Akteur_innen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Alle Phasen der Wertschöpfung sollten erfasst sein – neben Rohstoffgewinnung und Produktion auch Vertrieb und Export sowie Investitionen.
Besonders bedauerlich ist, dass keine spezifische zivilrechtliche Haftungsmöglichkeit eingeführt wurde für Schäden, die Unternehmen durch die Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben.
Markus N. Beeko sagt: "Es wurde die Chance vertan, Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in ihren Rechten zu stärken. Die heutige Verabschiedung des Sorgfaltspflichtengesetzes in Deutschland sendet aber das wichtige Signal an andere Staaten und die Europäische Union, endlich nicht mehr auf die meist wirkungslosen freiwilligen Selbstverpflichtungen von Unternehmen für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu setzen, sondern verbindliche gesetzliche Regelungen einzuführen. Es ist zu hoffen, dass die anstehende Regelung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten für Unternehmen auf EU-Ebene umfassendere Pflichten für die gesamte Wertschöpfungskette und stärkere Durchsetzungsinstrumente beinhaltet."
Dies fordern auch bereits bestehende internationale Standards wie die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber muss hier nachziehen.