Aktuell Deutschland 07. Mai 2026

Gesetzentwurf zum Existenzrecht Israels: Ein Risiko für die Meinungsfreiheit

Das Bild zeigt eine Person mit einem Protestplakat

Offene Debattenräume statt Kriminalisierung politisch unliebsamer Meinungen: Kundgebung von Amnesty und weiteren Organisationen für einen gerechten Frieden in Palästina und in Israel am 18. Oktober 2024 in Berlin.

Ein neuer Gesetzentwurf aus Hessen will das Leugnen des Existenzrechts Israels künftig als Volksverhetzung bestrafen. Der Schutz jüdischen Lebens ist von besonderer Bedeutung – doch dieser Vorstoß gefährdet die Meinungsfreiheit massiv. Warum ein neuer Gesetzentwurf der falsche Weg ist und unsere bestehenden Gesetze ausreichen, zeigt unsere Analyse. 

Der Amnesty-Standpunkt in Kürze: 

  • Der Kampf gegen antisemitische (Aufrufe zu) Gewalt ist ein legitimes und zwingend notwendiges Ziel staatlichen Handelns. Sich Antisemitismus und jeder Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzustellen ist eine essenzielle, gesamtgesellschaftliche Aufgabe.   
  • Der aktuelle Gesetzentwurf aus Hessen, der das Leugnen des Existenzrechts Israels als Volksverhetzung (§ 130 StGB) einstufen will, gefährdet jedoch die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit. Ein ähnlicher Gesetzentwurf ist im vergangenen Jahr im Bundestag bereits auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen.
  • Eine pauschale Ausweitung des Strafrechts auf politische und normative Aussagen schafft ein problematisches "Sondermeinungsstrafrecht" und birgt die Gefahr, legitime politische Diskurse einzuschränken und Menschen abzuschrecken ("Chilling Effect").
  • Amnesty International plädiert für die Wahrnehmung des Kampfes gegen Antisemitismus als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Statt der Ausweitung des Strafrechts fordern wir die konsequente Anwendung bereits bestehender Strafgesetze gegen jede Form von Diskriminierung sowie gegen Aufrufe zu Gewalt.  

Der aktuelle Anlass: Die Bundesratsinitiative aus Hessen 

Die hessische Landesregierung will einen Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels explizit unter Strafe stellt und mit bis zu fünf Jahren Haft ahnden soll. 

Begründet wird dies mit dem Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland. Während der Schutz jüdischen Lebens für Amnesty International unbestreitbare Priorität hat, warnen wir – ebenso wie andere zivilgesellschaftliche Akteure – vor den weitreichenden negativen Konsequenzen dieses spezifischen Gesetzentwurfs für die Meinungsfreiheit.  

Volksverhetzung ist in Deutschland bereits jetzt strafbar. Der neue Gesetzentwurf plant nun, diesen Paragrafen spezifisch um Aussagen zu ergänzen, die sich gegen das Existenzrecht eines konkreten Staates richten. 

Der Gesetzentwurf aus menschenrechtlicher Perspektive 

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, das Leugnen des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu seiner Beseitigung unter Strafe zu stellen, indem der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erweitert werden soll. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass solche Äußerungen häufig antisemitisch motiviert sind und als ideologische Grundlage für Gewalt gegen Jüdinnen und Juden dienen können.  

Aus menschenrechtlicher Perspektive ist dieser Ansatz jedoch kritisch zu bewerten: Zwar ist der Kampf gegen Antisemitismus ein legitimes und notwendiges Ziel staatlichen Handelns und Teil der Schutzpflichten gegenüber jüdischem Leben. Der gewählte Weg über eine Ausweitung des Strafrechts ist im Hinblick auf die Meinungsfreiheit jedoch äußerst bedenklich. 

Zentral ist die Frage, ob eine solche Regelung mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist, die sowohl verfassungsrechtlich (Art. 5 GG) als auch menschenrechtlich (Art. 19 AEMR, Art. 10 EMRK) geschützt ist. Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt ausdrücklich auch kontroverse oder politisch unerwünschte Meinungen. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sind. 

Gibt es überhaupt eine Strafbarkeitslücke? 

Fraglich ist bereits, ob überhaupt eine Strafbarkeitslücke besteht – also ein bestimmtes Fehlverhalten nicht unter Strafe steht, aber eigentlich bestraft werden sollte. Nach geltendem Recht können zahlreiche antisemitische Äußerungen schon jetzt strafbar sein. Dazu gehören: 

  • Antisemitische Äußerungen als Volksverhetzung oder als öffentliche Billigung oder Aufforderung zu Straftaten
  • Aufrufe zur Gewalt gegen Jüdinnen und Juden  

Die Annahme, es bedürfe zwingend einer neuen Strafnorm, ist also nicht richtig. Zudem ist der Tatbestand der Volksverhetzung traditionell auf den Schutz von Menschen und Bevölkerungsgruppen ausgerichtet, nicht auf Staaten. Eine Erweiterung zugunsten eines bestimmten Staates würde diese Systematik durchbrechen.  

Amnesty-Posting auf Instagram:

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Was versteht man unter Volksverhetzung? 

Unter Volksverhetzung versteht man Straftaten nach § 130 StGB, bei denen öffentlich zum Hass gegen bestimmte Gruppen (z. B. nationale, religiöse oder ethnische Gruppen) aufgestachelt oder zu Gewalt gegen diese aufgerufen wird. Das muss in einer Weise geschehen, die dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.  

Das "Existenzrecht": Überprüfbare Tatsache oder politisches Werturteil? 

Hinzu kommt ein grund- und völkerrechtliches Problem: Das "Existenzrecht" eines Staates ist keine klar definierte juristische Kategorie, sondern eine normative und politisch geprägte Zuschreibung. Gerade diese Unschärfe steht im Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, das verlangt, dass strafbares Verhalten klar und präzise definiert ist. 

Nun zur Meinungsfreiheit. Es muss zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden werden. Während Werturteile stets den Schutz der Meinungsfreiheit genießen, sind Tatsachenbehauptungen nur dann geschützt, wenn sie wahr sind und der Meinungsbildung dienen bzw. wertende Elemente enthalten. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachen fallen hingegen nicht unter diesen Schutz. Während die Existenz eines Staates eine überprüfbare Tatsache ist, stellt das "Existenzrecht" eine normative Bewertung dar.  

Das Bestreiten eines solchen Rechts ist daher als Meinungsäußerung einzuordnen und grundsätzlich geschützt. (Diese dogmatische Einordnung unterscheidet sich beispielsweise wesentlich von der Strafbarkeit der Holocaustleugnung, die an das Leugnen historischer Tatsachen anknüpft.) 

Die Meinungsfreiheit darf wiederum nur durch ein sogenanntes "allgemeines Gesetz" eingeschränkt werden, das sich eben nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet. Daran bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Denn eine Norm, die gezielt bestimmte politische Aussagen über einen konkreten Staat unter Strafe stellt, ist gerade kein solches allgemeines Gesetz, sondern gewissermaßen "Sondermeinungsstrafrecht".  

Die Rechtsprechung hat solche Sonderregelungen nur in sehr engen Ausnahmefällen zugelassen, insbesondere im Kontext der nationalsozialistischen Vergangenheit. Eine Übertragung dieser Ausnahme auf Aussagen über Israel wird unter Strafrechtsexpert*innen überwiegend abgelehnt. 

Die unzulässige Gleichsetzung mit der Relativierung des Holocaust 

Die Verfasser des vorliegenden Gesetzentwurfs argumentieren an dieser Stelle, dass hier ein vergleichbarer Fall vorliegt wie in § 130 Abs. 5 StGB, der die "Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" unter Strafe stellt.  

Sie argumentieren, es gebe einen "nicht auflösbaren historisch-politischen Zusammenhang" zwischen der NS-Herrschaft, der Gründung des Staats Israels und der Leugnung seines Existenzrechts. Wer das Existenzrecht Israels leugnet (oder zur Beseitigung aufruft), relativiere damit den Holocaust und wende sich gegen die deutsche Verfassungsidentität – so das Argument. 

Diese Gleichsetzung der Leugnung des Existenzrechts Israels mit der Relativierung des Holocaust ist jedoch im Ergebnis nicht überzeugend. Zwar können entsprechende Äußerungen antisemitisch motiviert sein, jedoch gilt dies nicht zwingend für jede Äußerung.  

Politische oder ideologische Ablehnung eines Staates kann unterschiedliche Gründe haben und ist nicht automatisch mit der Leugnung historischer Tatsachen gleichzusetzen. Eine pauschale Gleichsetzung würde die notwendige Differenzierung unterlaufen und könnte dazu führen, dass auch geschützte Meinungsäußerungen kriminalisiert werden. 

Chilling Effects: Die Gefahr für den demokratischen Diskurs 

Hier entstehen darüber hinaus Abschreckungseffekte ("chilling effects"): Strafrechtliche Sanktionierung politischer Aussagen kann dazu führen, dass Menschen aus Angst vor Strafverfolgung auf die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verzichten. Dies betrifft insbesondere politische und wissenschaftliche Diskurse und kann die demokratische Öffentlichkeit beeinträchtigen. Insbesondere zu kontroversen Themen sind offene Debattenräume notwendig. Andernfalls führt dies zu einer Kriminalisierung politisch unliebsamer Meinungen und deren Verdrängung aus dem Diskurs. 

Fazit: Bestehendes Recht anwenden statt Grundrechte einschränken 

Insgesamt steht der Gesetzentwurf damit im Widerspruch zur Meinungsfreiheit. Der Staat ist verpflichtet, gegen antisemitische Gewalt und Hetze vorzugehen. Dies rechtfertigt jedoch nicht jede Einschränkung der Meinungsfreiheit. Eine Ausweitung des Strafrechts auf normative politische Aussagen birgt die Gefahr unverhältnismäßiger Eingriffe und einer Verschiebung der Grenzen zulässiger Meinungsäußerung. Stattdessen bräuchte es eine Verteidigung offener Debattenräume, die konsequente Anwendung des bestehenden Strafrechts sowie präventive Maßnahmen gegen Antisemitismus als geeignetere und grundrechtsschonendere Mittel. 

  

FAQ: Fragen zum hessischen Gesetzentwurf und der Haltung von Amnesty 

Warum kritisiert Amnesty den hessischen Gesetzentwurf zur Änderung von § 130 StGB?

Der Entwurf birgt die Gefahr, legitime politische Meinungsäußerungen zu kriminalisieren. Er knüpft an unscharfe normative Bewertungen an (wie die Haltung zum Existenzrecht eines Staates), was zu einem rechtlich hochproblematischen "Sondermeinungsstrafrecht" führt. Das schadet dem demokratischen Diskurs und erzeugt Abschreckungseffekte ("Chilling Effects"). 

Schützt Amnesty International damit antisemitische Äußerungen?

Nein, unter keinen Umständen. Amnesty International verurteilt antisemitische Gewalt und Hetze aufs Schärfste. Der Staat hat die Pflicht, jüdisches Leben zu schützen. Das bestehende deutsche Strafrecht bietet dafür bereits umfassende Möglichkeiten, ohne dass dafür unverhältnismäßige Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit nötig sind. 

Ist ein solches Gesetz notwendig, um den Aufruf zur Gewalt gegen Jüdinnen und Juden strafrechtlich verfolgen zu können?

Nein. Aufrufe zur Gewalt gegen Menschen sowie Volksverhetzung und Hetze gegen die jüdische Bevölkerung sind im aktuellen deutschen Strafrecht (§ 130 StGB und andere) bereits eindeutig strafbar und müssen konsequent strafrechtlich verfolgt werden. Es besteht hier keine Strafbarkeitslücke, die ein neues Gesetz rechtfertigen würde. 

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