Aktuell Deutschland 07. Februar 2013

Anliegen von Amnesty International zur Frühjahrstagung der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder

Berlin, 27.04.2012

Anlässlich der Frühjahrskonferenz vom 30. Mai bis 1. Juni 2012 bittet Amnesty International die Innenminister und -senatoren darum, sich im Rahmen des neuen Resettlement-Programms für eine Gleichstellung der neuangesiedelten Personen mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzusetzen. Wir fordern die Innenminister und -senatoren dazu auf, schon jetzt das Einvernehmen des Bundesinnenministeriums für eine Verlängerung des derzeit auf sechs Monate begrenzten Abschiebungsstopps nach Syrien zu beantragen. Fortbestehende Bedenken haben wir hinsichtlich der Abschiebung von Minderheiten in den Kosovo. Schließlich möchten wir die Innenministerkonferenz bitten, die Empfehlungen des UN-Ausschusses gegen Folter zur Kennzeichnungspflicht der Polizei und der Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungskommission umzusetzen.

UMFASSENDER FLÜCHTLINGSSCHUTZ IM RESETTLEMENT-PROGRAMM

Amnesty International begrüßt ausdrücklich, dass die Innenminister und -senatoren auf der letzten Innenministerkonferenz den Einstieg in ein dauerhaftes Resettlement-Programm für Deutschland beschlossen haben. Im Rahmen dieses Programms sollen in den nächsten drei Jahren zunächst 300 Personen pro Jahr in Deutschland aufgenommen werden. In diesem Jahr ist u.a. die Aufnahme von 200 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus dem Flüchtlingscamp Choucha (Tunesien) geplant. Die Aufnahme von Flüchtlingen aus Nordafrika entspricht einer Bitte aus dem Brief von Amnesty International an die Innenministerkonferenz im vergangenen Herbst.

Jetzt geht es um die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung des Resettlement-Programms.

Für Amnesty International ist dabei entscheidend, dass die neuanzusiedelnden Personen in Deutschland lebenden Flüchtlingen rechtlich gleichgestellt werden, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind. Der Personenkreis, der aufgenommen werden soll, hat diese Anerkennung von Vertretern des UNHCR in den Erstaufnahmelängern bereits erhalten. Denn Sinn und Zweck der Neuansiedlung ist es, die Schutzsituation von Flüchtlingen, die in ihr Herkunftsland nicht zurückkehren können und die im Erstaufnahmeland keine Integrationsperspektive haben, zu verbessern und ihnen eine permanente Lösung zu bieten. Vor diesem Hintergrund haben neuangesiedelte Flüchtlinge in den EU-Mitgliedstaaten, in denen es ebenfalls Resettlement-Programme gibt, die gleiche Rechtsstellung wie in diesen Ländern anerkannte Flüchtlinge.

Problematisch an der bislang geplanten Aufnahme des Kontingents nach § 23 Abs. 2 AufenthG ist, dass die Betroffenen nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ihnen müsste aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wie in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Hieran sind wichtige flüchtlingsspezifische Privilegien geknüpft, die den Flüchtlingen des Resettlement-Programms verwehrt bleiben: die Erteilung eines Flüchtlingspasses, die Sicherheit, sich nicht in der eigenen Botschaft um Passbeschaffung bemühen zu müssen sowie Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Einbürgerung. Auch wissen die Ausländerbehörden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG und dem vorangegangenen Aufnahmegrund (Resettlement) oft nichts anzufangen. Bei fehlendem formellen Flüchtlingsstatus kommt erschwerend hinzu, dass die neuangesiedelten Personen – etwa bei Reisen im Ausland – nicht belegen können, dass sie als Flüchtlinge aufgenommen wurden. Schließlich ist die Ausweisungsfestigkeit des Status schwächer.

Die Innenminister und -senatoren der Länder sollten sich deshalb dafür einsetzen, dass das deutsche Resettlement-Programm von Anfang an so ausgestaltet wird, dass besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, deren Aufnahme im Rahmen des Programms geplant ist, dieselbe Rechtsstellung erhalten wie bei uns anerkannte Flüchtlinge.

RECHTZEITIGE VERLÄNGERUNG DES ABSCHIEBUNGSSTOPPS NACH SYRIEN

Der Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 26.3.2012 zum Abschiebungsstopp nach Syrien wird von Amnesty International begrüßt. Bereits in den letzten Schreiben an die Innenministerkonferenz hatte Amnesty International auf die dramatische Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen und sich für einen formellen Abschiebungsstopp nach Syrien eingesetzt. Einige Bundesländer haben schon im Februar einen sechsmonatigen Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG erlassen. Der erste dieser Erlasse wird bereits Anfang August enden. Amnesty International geht davon aus, dass die noch fehlenden Bundesländer nun auch Abschiebungen nach Syrien für sechs Monate aussetzen.

Für eine Verlängerung des Abschiebungsstopps über diesen Zeitraum hinaus muss gemäß § 60a S.2 i.V.m. § 23 Abs.1 S.3 AufenthG das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eingeholt werden. Die Innenministerkonferenz hat sich im Umlaufbeschluss darauf verständigt, dass dieses Einvernehmen nur dann beantragt wird, wenn elf Bundesländer einer solchen Verlängerung zustimmen.

Angesichts der unverändert zugespitzten Situation in Syrien und der fehlenden Aussicht auf eine schnelle Besserung der Lage vor Ort können Abschiebungen voraussichtlich auch in ein paar Monaten aus humanitären Gründen nicht verantwortet werden. Um Schutzlücken für die Betroffenen zu vermeiden, fordert Amnesty International die Innenministerkonferenz deshalb auf, den Prozess der Verständigung unter den Innenministern und -senatoren sowie mit dem Bundesministerium des Innern rechtzeitig vor Ablauf des geltenden Abschiebungsstopps zu initiieren. Die Initiierung dieses Prozesses sollte nach Ansicht von Amnesty International nicht von einer Zustimmung durch elf Bundesländer abhängig sein. Die betroffenen Personen sollten zudem schon jetzt einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhalten.

Aus der verschärften Menschenrechtslage in Syrien resultiert eine Gefährdung aller Menschen, die dorthin abgeschoben werden. Deshalb fordert Amnesty International die Innenminister und -senatoren auf, den IMK-Beschluss vom 26.3.2012 hinsichtlich der Abschiebung von Straftätern nach Syrien aufzuheben.

Es ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass mit der Übermittlung der Personalien von Personen mit syrischer Herkunft an die syrische Botschaft in Deutschland die hier lebenden Personen und deren in Syrien lebenden Familienangehörigen gefährdet werden können. Einzelne Erlasse der Bundesländer haben dies berücksichtigt und ihre Ausländerbehörden angewiesen, keine Zwangsvorführungen vor der syrischen Botschaft zur Identitätsfeststellung abgelehnter Asylsuchender durchzuführen und abgelehnte syrische Asylsuchende nicht unter Androhung von Sanktionen aufzufordern, bei der syrischen Botschaft vorstellig zu werden, um Passersatzpapiere zu beantragen.

Der IMK-Beschluss vom 26.3.2012 sollte nach Auffassung von Amnesty International im o.g. Sinne klargestellt werden. Überdies geht Amnesty International davon aus, dass das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen gegenwärtig nicht umgesetzt wird.

Die Innenminister und -senatoren sollten schließlich geeint, die Bundesregierung auffordern, von Rücküberstellungen syrischer Staatsangehöriger im Rahmen des Dublin II-Verfahrens abzusehen, sofern durch den EU-Mitgliedstaat syrischen Flüchtlingen kein vergleichbarer Schutz gewährt wird.

KEINE ABSCHIEBUNGEN VON ROMA UND ANDEREN MINDERHEITENANGEHÖRIGEN IN DEN KOSOVO

Roma, Ashkali, Ägypter und andere Minderheitenangehörige (im Folgenden Roma) sind im Kosovo nach wie vor kumulativer Diskriminierung ausgesetzt. Daher fordert Amnesty International die Innenminister und -senatoren erneut dazu auf, Abschiebungen von Roma in den Kosovo auszusetzen.

Da es vielen Roma nicht möglich ist, sich registrieren zu lassen, wird ihnen der Zugang zu Bildung, Wohnraum, Arbeit, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung erheblich erschwert oder sogar verwehrt. Kinder aus Roma-Familien leiden in besonderer Weise unter den Folgen der Rückführung in den Kosovo. Laut einem UNICEF-Bericht vom März 2012 leidet jedes dritte in den Kosovo zurückgeführte Kind an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, fast die Hälfte der zurückgeführten Jugendlichen haben eine Depression entwickelt, ein Viertel von ihnen hegt Selbstmordgedanken. Zudem besuchen nach Angaben von UNICEF 70% der Kinder aus Minderheiten nach ihrer Rückführung in den Kosovo keine Schule mehr (s. Verena Knaus et al.: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, UNICEF Kosovo in Zusammenarbeit mit Kosovo Health Foundation, 2012).

Geringfügige Fortschritte in der Integration von Rückkehrern haben bisher zu keiner grundlegenden Verbesserung der Menschenrechtssituation von Roma im Kosovo geführt. Diese Erkenntnis wird auch durch die Ergebnisse einer im September 2011 veröffentlichten Studie der OSZE bestätigt. Die Studie dokumentiert, dass der Kosovo seiner Verpflichtung zu Wiedereingliederung von Rückkehrern in die Gesellschaft noch immer nicht ausreichend nachkommt (s. Organization for Security and Cooperation in Europe: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo’s municipalities, 2011).

Die kumulative Diskriminierung von Roma im Kosovo kann laut Art. 9 Abs. 1 b) der so genannten EU-Qualifikationsrichtlinie als Verfolgung im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Daher fordert Amnesty International die Innenminister und -senatoren abermals dazu auf, Abschiebungen von Roma aus dem Kosovo auszusetzen.

UMSETZUNG DER EMPFEHLUNGEN DES UN-AUSSCHUSSES GEGEN FOLTER ZUR POLIZEI

Im November 2011 hat der Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen in seinen abschließenden Bemerkungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Polizeiarbeit ausgesprochen. Die Innenminister und -senatoren sollten diese Empfehlungen umfassend auswerten und darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, um ihnen nachzukommen.

Der UN-Ausschuss gegen Folter hat insbesondere seine Besorgnis darüber geäußert, dass in Deutschland Folter- und Misshandlungsvorwürfe und Vorwürfe über rechtswidrige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nicht in allen Fällen unverzüglich, unabhängig und gründlich untersucht worden sind. Deswegen empfiehlt er, "sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Vorwürfe über Folter und Misshandlungen durch Polizeibeamte unverzüglich und gründlich von unabhängigen Stellen untersucht werden, ohne dass dabei institutionelle oder hierarchische Verbindungen zwischen den Ermittlern und den mutmaßlichen Tätern aus den Reihen der Polizei bestehen" (Empfehlung 19, a) des UN-Ausschusses gegen Folter) .

Amnesty International fordert die Innenministerkonferenz deshalb auf sicherzustellen, dass Vorwürfe gegen Polizeibeamte wegen Misshandlungen oder rechtswidriger Gewaltanwendung umfassend, unabhängig, unmittelbar und unparteiisch aufgeklärt werden.

Der UN-Ausschuss gegen Folter hat zudem darauf hingewiesen, dass die mangelnde Identifizierbarkeit von Polizeibeamten dazu führen kann, dass Vorwürfe gegen Polizeibeamte wegen Misshandlungen oder exzessiver Gewaltanwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können. Deswegen empfiehlt der Ausschuss, dass alle Polizeibeamte jederzeit wirksam identifiziert werden können.

Amnesty International begrüßt, dass in Berlin alle Polizeibeamte individuell gekennzeichnet sind. Auch in Brandenburg soll die Kennzeichnungspflicht zum 1.1.2013 eingeführt werden. Mit der Einführung des verpflichtenden Tragens von Namensschildern im Streifendienst hat Sachsen-Anhalt einen Schritt in die richtige Richtung getan. Die Innenminister und -senatoren sollten auf der Innenministerkonferenz ein Verfahren vereinbaren, wie bundesweit sichergestellt werden kann, dass alle Polizeibeamte individuell gekennzeichnet sind, auch wenn sie in geschlossenen Einheiten auftreten. Diese Kennzeichnungspflicht kann durch Namen oder eine individuelle Nummer erfolgen, um den einzelnen Polizeibeamten nicht zu gefährden.

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