Aktuell Deutschland 07. Februar 2013

Anliegen von Amnesty International zur Herbsttagung der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder

Berlin, 15.10.2012

Einhaltung aller Verfahrenstandards bei Asylanträgen aus Serbien und Mazedonien

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat vorgeschlagen, Asylanträge aus den Herkunftsländern Serbien und Mazedonien bevorzugt zu bearbeiten. Die im sog. absoluten Direktverfahren durchzuführende Anhörung am Tag der Antragsstellung, spätestens aber am nächsten bzw. übernächsten Tag, darf nicht zu Beratungsdefiziten für die Antragstellenden führen. Es dürfen durch die bevorzugte Bearbeitung der Anträge keine Nachteile für die Asylsuchenden entstehen. Weiterhin muss mit gebotener Sorgfalt geprüft werden, ob jemand schutzbedürftig ist.

Amnesty International ist besorgt, dass die bevorzugte Bearbeitung der Anträge aus Serbien und Mazedonien zu Lasten Schutzbedürftiger aus anderen Ländern, wie z.B. Syrien geht. Wenn die Anträge anderer Schutzbedürftiger als Konsequenz sehr viel später bearbeitet werden, so besteht die Gefahr, dass ihnen Statusrechte mit großer Verzögerung zuerkannt werden.

Der Bundesinnenminister und die Innenminister und -senatoren werden deshalb aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das BAMF bei der Bearbeitung der Asylanträge aus Serbien und Mazedonien alle Verfahrensstandards wahrt und für Schutzsuchende aus anderen Herkunftsländern keine Nachteile entstehen.

Umfassender Flüchtlingsschutz im Resettlement-Programm

Amnesty International begrüßt, dass sich Deutschland in Folge des IMK-Beschlusses vom Dezember 2011 in diesem Jahr am Resettlement-Programm des UNHCR beteiligt hat. Die Aufnahme von 195 besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge aus dem Flüchtlingscamp Choucha (Tunesien) ist bereits im September erfolgt. Weitere 105 irakische Flüchtlinge aus der Türkei sind im Oktober in Deutschland aufgenommen worden. Das sind gute Nachrichten!

Weltweit benötigt der UNHCR allein in diesem Jahr Aufnahmeplätze für 172.000 Flüchtlinge. Der IMK-Beschluss vom letzten Jahr sieht vor, in den nächsten drei Jahren zunächst 300 Personen pro Jahr in Deutschland aufzunehmen. Amnesty International fordert die Innenminister und -senatoren angesichts des dringenden Bedarfs dazu auf, das Kontingent schon bald deutlich zu erhöhen.

Bei der konkreten Umsetzung und Ausgestaltung des Resettlement-Programms ist entscheidend, die neuanzusiedelnden Personen mit den Flüchtlingen rechtlich gleichzustellen, die in Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind. Der Personenkreis, der aufgenommen wird, hat diese Anerkennung von Vertretern des UNHCR in den Erstaufnahmelagern bereits erhalten. Sinn und Zweck der Neuansiedlung ist es, die Schutzsituation von Flüchtlingen, die in ihr Herkunftsland nicht zurückkehren können und die im Erstaufnahmeland keine Integrationsperspektive haben, zu verbessern und ihnen eine permanente Lösung zu bieten. Vor diesem Hintergrund haben neuangesiedelte Flüchtlinge in den EU-Mitgliedstaaten, in denen es ebenfalls Resettlement-Programme gibt, die gleiche Rechtsstellung wie in diesen Ländern anerkannte Flüchtlinge.

Die Aufnahme der Personen im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms erfolgt aber gegenwärtig auf Grundlage des § 23 Abs. 2 AufenthG. Nach Auffassung von Amnesty International müsste Ihnen hingegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wie in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Hieran sind wichtige Rechte geknüpft, die den Flüchtlingen des Resettlement-Programms verwehrt bleiben: die Erteilung eines Flüchtlingspasses, die Sicherheit, sich nicht in der eigenen Botschaft um Passbeschaffung bemühen zu müssen sowie Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Einbürgerung. Auch wissen die Ausländerbehörden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG und dem vorangegangenen Aufnahmegrund (Resettlement) oft nichts anzufangen. Bei fehlendem formellen Flüchtlingsstatus kommt erschwerend hinzu, dass die neuangesiedelten Personen – etwa bei Reisen im Ausland – nicht belegen können, dass sie als Flüchtlinge aufgenommen wurden.

Die Innenminister und -senatoren sollten sich deshalb dafür einsetzen, dass besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, deren Aufnahme im Rahmen des Programms geplant ist, dieselbe Rechtsstellung erhalten wie bei uns anerkannte Flüchtlinge. Für die bereits aufgenommenen Flüchtlinge muss diese Gleichstellung zumindest im Rahmen von Dienstanweisungen und Erlassen erreicht werden.

Dublin II

Die sog. Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) regelt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Wenn Deutschland sich nicht für zuständig hält, ersucht es denjenigen Mitgliedstaat um Durchführung des Asylverfahrens, der nach der Verordnung zuständig ist. Der Betroffene erhält über die geplante Rücküberstellung einen Bescheid und wird dann in den ersuchten Mitgliedstaat zurücküberstellt.

In der Praxis kommt es leider immer wieder dazu, dass die Rücküberstellungsbescheide des BAMF nur wenige Stunden vor der terminierten Rücküberstellung dem Betroffenen durch die Ausländerbehörden bekannt gemacht werden. Dies führt dazu, dass dieser faktisch keine Möglichkeit hat, gegen diese Rücküberstellungsentscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten. Nicht nur die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 N.S. u. C-493/10 M.E.), sondern auch die des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – M.S.S.) haben die Bedeutung von effektivem Rechtsschutz in Rücküberstellungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Auch in den fast abgeschlossenen Reformverhandlungen zur Dublin II-Verordnung ist vorgesehen, dass effektiver Rechtsschutz gegen Rücküberstellungsbescheide zu gewährleisten ist (Artikel 25 und 26 des aktuellen Verordnungsentwurfs). Vor diesem Hintergrund haben bereits Bundesländer wie z.B. Schleswig-Holstein, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ihre Ausländerbehörden angewiesen, die vom Bundesamt erlassenen Rückführungsentscheidungen dem Betroffenen unmittelbar nach dem Eingang bei der Ausländerbehörde zuzustellen. Amnesty International bittet die Innenminister und -senatoren aller übrigen Bundesländer, ihre Ausländerbehörden ebenfalls anzuweisen, Rücküberstellungsbescheide im Dublin II-Verfahren unverzüglich bekannt zu machen. Zwischen der Zustellung und dem vorgesehenen Rücküberstellungstermin sollte mindestens eine Woche liegen, damit der Betroffene die Möglichkeit hat, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erhalten.

Der Bundesinnenminister und die Innenminister und -senatoren sollten außerdem auch nach dem 13. Januar 2013 keine Drittstaatsangehörigen nach Griechenland überstellen, sondern weiterhin von der sog. Souveränitätsklausel Gebrauch machen und das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Wegen des unverändert schlechten Zustands des griechischen Asylsystems besteht andernfalls die Gefahr der Zurückweisung der Betroffenen in deren Herkunftsländer, in denen ihnen möglicherweise Gefahr für Leib oder Leben drohen ("Non-Refoulement-Gebot", Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).

Amnesty International ist weiterhin besorgt über Rücküberstellungen von Drittstaatsangehörigen nach Ungarn. Aktuell ist Ungarn das europäische Land, in das im Dublin II-Verfahren am dritthäufigsten zurücküberstellt wird. Der aktuelle UNHCR-Bericht ("Ungarn als Asylland", April 2012) analysiert die zahlreichen Mängel im ungarischen Asylverfahren. Insbesondere bei den sog. "Dublin-Rückkehrern" besteht nur ein eingeschränkter Zugang zum Asylverfahren. Sie gelten für die ungarischen Behörden nicht automatisch als Asylsuchende und müssen erneut Asyl beantragen, was als Folgeantrag ohne aufschiebende Wirkung gewertet wird. Trotz laufenden Asylverfahrens werden die Betroffenen deshalb abgeschoben – entweder in ihren Herkunftsstaat oder in von Ungarn entsprechend deklarierte "sichere Drittstaaten". Darunter befinden sich Serbien (UNHCR-Bericht "Serbien als Asylland", August 2012) und die Ukraine, obwohl dort keineswegs Zugang zu einem fairen Asylverfahren oder menschenwürdige Aufnahmebedingungen garantiert sind.

Amnesty International fordert den Bundesinnenminister und die Innenminister und -senatoren auf, Drittstaatsangehörigen nicht nach Ungarn zu überstellen, sofern diese über Serbien nach Ungarn eingereist sind, weil sonst die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht. Weiterhin bittet Amnesty International darum, bei Überstellungen nach Ungarn großzügig von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen. Dies gilt insbesondere in den oben beschriebenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat. Außerdem sollte Deutschland in allen Fällen das Asylverfahren selbst durchführen, in denen besonders Schutzbedürftige wie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oder Traumatisierte betroffen sind.

Keine Abschiebungen von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo

Unseren Erkenntnissen zufolge hat sich die Lage der Roma, Ashkali, Ägypter und der Angehörigen weiterer Minderheiten (im Folgenden Roma) seit unserem Schreiben an die letzte Innenministerkonferenz nicht signifikant verbessert. Roma werden im Kosovo nach wie vor in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Da es vielen Roma aufgrund fehlender Papiere nicht möglich ist, sich registrieren zu lassen, wird ihnen der Zugang zu Bildung, Wohnraum, Arbeit, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung erheblich erschwert oder sogar verwehrt. Kinder sind in besonders hohem Maße von den negativen Folgen der Rückführung von Roma aus dem Kosovo betroffen. Nach Informationen von UNICEF besuchen 70% der Kinder aus Minderheiten nach ihrer Rückkehr keine Schule mehr. Viele leiden nach ihrer Rückführung zudem unter schweren psychischen Störungen, und das Gesundheitssystem des Kosovo ist nicht in der Lage, dem Behandlungsbedarf der Kinder und ihrer Eltern gerecht zu werden.

Weder die Maßnahmen der kosovarischen Behörden noch das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie einigen Bundesländern initiierte Rückkehrprojekt "URA 2" konnten bisher eine nachhaltige Integration von rückgeführten Roma sicherstellen. Die OSZE kommt in einer im September 2012 veröffentlichten Studie zu dem Ergebnis, dass der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie der kosovarischen Regierung zur Integration von Roma, Ashkali und Ägyptern auch knapp drei Jahre nach seiner Verabschiedung trotz vereinzelter Fortschritte in weiten Teilen noch immer nicht umgesetzt ist (Organization for Security and Cooperation in Europe, Mission in Kosovo: Contribution to the Progress Review of the Action Plan of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in Kosovo 2009-2015, September 2012).

Eine solche anhaltende kumulative Diskriminierung kann nach Art. 9 Abs. 1 b) der so genannten EU-Qualifikationsrichtlinie als Verfolgung im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Daher fordert Amnesty International die IMK einmal mehr auf, Abschiebungen von Roma aus dem Kosovo auszusetzen.

Umsetzung der Empfehlungen des UN-Ausschusses gegen Folter zur Polizei

Im November 2011 hat der Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen in seinen Abschließenden Bemerkungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Polizeiarbeit ausgesprochen. Wir erneuern unsere Bitte an die Innenminister und -senatoren, diese Empfehlungen umfassend auszuwerten und darzulegen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, um ihnen nachzukommen.

Der UN-Ausschuss gegen Folter hat insbesondere seine Besorgnis darüber geäußert, dass in Deutschland Folter- und Misshandlungsvorwürfe und Vorwürfe über rechtswidrige Gewaltanwendung durch Polizeibeamten nicht in allen Fällen unverzüglich, unabhängig und gründlich untersucht worden sind. Deswegen empfiehlt er, "sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Vorwürfe über Folter und Misshandlungen durch Polizeibeamte unverzüglich und gründlich von unabhängigen Stellen untersucht werden, ohne dass dabei institutionelle oder hierarchische Verbindungen zwischen den Ermittlern und den mutmaßlichen Tätern aus den Reihen der Polizei bestehen" (Empfehlung 19, a) des UN-Ausschusses gegen Folter). Amnesty International fordert die IMK deshalb auf sicherzustellen, dass Vorwürfe gegen Polizeibeamte wegen Misshandlungen oder rechtswidriger Gewaltanwendung umfassend, unabhängig, unmittelbar und unparteiisch aufgeklärt werden.

Der UN-Ausschuss gegen Folter hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zum Staatenbericht Deutschlands zudem darauf hingewiesen, dass die mangelnde Identifizierbarkeit von Polizeibeamten dazu führen kann, dass Vorwürfe gegen Polizeibeamte wegen Misshandlungen oder exzessiver Gewaltanwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können. Deswegen empfiehlt der Ausschuss, dass alle Polizeibeamte jederzeit wirksam identifiziert werden können. Auch Amnesty International fordert, dass alle Polizeibeamte individuell gekennzeichnet sind, auch wenn sie in geschlossenen Einheiten auftreten. Diese Kennzeichnungspflicht kann durch Namen oder eine individuelle Nummer erfolgen, um den einzelnen Polizeibeamten nicht zu gefährden.

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