Türkei: Abweichende Meinungen dürfen kein Verbrechen sein
Journalisten demonstrieren am 19.03.2011 in Ankara für Pressefreiheit
© REUTERS/Umit Bektas
27. März 2013 - Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der Türkei auf ungerechtfertigte Weise durch Gesetze eingeschränkt, die hinter internationalen Menschenrechtsstandards zurückbleiben. Journalisten Schriftsteller, Wissenschaftler, Aktivisten, Künstler und andere werden auf der Grundlage von Artikeln in den Straf- und Anti-Terror-Gesetzen wegen friedlicher Äußerung ihrer politischen Meinung strafrechtlich verfolgt. Viele müssen lang andauernde Prozesse auf sich nehmen. Prominente werden mehrfach vor Gericht gestellt, was als Schikanierung mit juristischen Mitteln angesehen werden kann.
Im März 2013 brachte die türkische Regierung das "Vierte Gesetzes-Paket" in das Parlament ein mit dem ausdrücklichen Ziel, die nationale Gesetzgebung gemäß internationaler Standards zu reformieren und Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs umzusetzen.
In seiner gegenwärtigen Fassung wird dieses Reformpaket seine Ziele jedoch nicht erreichen. Amnesty International ruft die Regierung auf, Gesetze aufzuheben oder nachzubessern, die auf unangemessene Weise das Recht auf freie Meinungsäußerung unmittelbar beschneiden. In einer Petition an den türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan fordert Amnesty eine echte Gesetzesreform, damit zukünftig das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Türkei gewährleistet wird.
Hier finden Sie die Petition:
"Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
wir, die Unterzeichner, begrüßen das von Ihrer Regierung verkündete Ziel, die türkischen Gesetze entsprechend internationaler Menschenrechtsstandards, zu reformieren und Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, in denen gegen die Türkei geurteilt wurde, umzusetzen. Zur Sicherstellung des in diesen festgeschriebenen Rechts auf freie Meinungsäußerung fordern wir Sie daher auf,
im Wortlaut:
Im Strafgesetz:
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die Artikel 301 "Verunglimpfung der türkischen Nation", 318 "Entfremdung der Bevölkerung vom Militärdienst" und 215 "Loben einer Straftat oder eines Straftäters" vollständig aufzuheben,
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Beleidigungen nach Artikel 125 als zivilrechtliche Angelegenheit zu behandeln und aus dem Strafgesetz zu streichen;
- Artikel 216 "Aufstachelung zu Hass oder Feindschaft" durch Außerkraftsetzung der Paragrafen 2 und 3 so zu ändern, dass nur eine bis zur Aufwiegelung zur Anwendung von Gewalt gesteigerte Hassrede verfolgt wird
In den Anti-Terror-Gesetzen:
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die vage und ausufernde Definition von "Terrorismus" in Übereinstimmung zu bringen mit der Definition von Terrorismus durch den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus;
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die Artikel 220/6 "Begehen eines Verbrechens im Namen einer Organisation" des Strafgesetzes und 6/2 "Drucken oder Veröffentlichen von Erklärungen/Aussagen einer terroristischen Organisation" aufzuheben;
- Artikel 7/2 "Propaganda für eine terroristische Organisation" des Anti-Terror-Gesetzes so zu ergänzen, dass nur Aufwiegelung zu Gewalt unter Strafe gestellt wird.
In der Verfassung sicher zu stellen, dass der Schutz des Rechtes auf freie Meinungsäußerung internationalen Standards entspricht, indem der gegenwärtige Artikel 26, der übermäßig weite Einschränkungen enthält, aufgehoben wird."