Bei Rückführung droht Folter

Kasachstan

Kasachstan

Kasachstan hat am 9. Juni 28 Männer usbekischer Herkunft nach Usbekistan abgeschoben. Dort droht ihnen Folter. Vier weiteren Personen usbekischer Herkunft droht ebenfalls die Rückführung. Auch die Frauen und Kinder der insgesamt 32 Männer sind von Abschiebung bedroht.

Appell an

STAATSPRÄSIDENT
Nursultan Nazarbaev
Presidential Administration
Levoberezhe Street
Astana 01000
KASACHSTAN (korrekte Anrede: Dear President / Sehr geehrter Herr Präsident)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16

GENERALSTAATSANWALT
Mr. Ashat Daulbayev
8, Orynbor St.
House of Ministries, Entrance No. 2
010000 Astana
KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General / Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt)
Fax: (00 7) 7172 50 25 34
E-Mail: procuror@nursat.kz oder Gp-rk@prokuror.kz

Sende eine Kopie an

AUßENMINISTER
Kanat Saudabaev
Ministry of Foreign Affairs
35, No 1 Street
Astana 01000
KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17
13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: info@botschaft-kaz.de oder berlin@mfa.kz

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Kasachisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 22. Juli 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE LUFTPOSTBRIEFE, FAXE ODER E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte Sie nachdrücklich auffordern, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sicherzustellen, dass keiner der noch inhaftierten Usbeken und keine Familienangehörigen der 28 bereits abgeschobenen Männer gegen ihren Willen nach Usbekistan zurückgeführt werden.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Abschiebung dieser Menschen nach Usbekistan gegen Ihre Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verstoßen würde, nach der Personen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

  • Gewähren Sie deshalb umfassenden und ungehinderten Zugang zu internationalem Schutz und verhandeln Sie jeden Fall einzeln, gemäß fairen und effektiven Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus.

  • Nach Artikel 3 (1) des UN-Übereinkommens gegen Folter sind Sie verpflichtet, eine Person nicht in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Stoppen Sie darüber hinaus bitte in den Fällen alle Abschiebungen, in denen der UN-Ausschuss gegen Folter vorläufige Maßnahmen erlassen hat.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Urging the Kazakhstani authorities to respect their obligations under international law and ensure that none of the ethnic Uzbek men who remain in detention, and none of the family members of the 28 extradited men already extradited, are forcibly returned to Uzbekistan.

  • Reminding the authorities that forcibly returning these individuals to Uzbekistan would violate their obligations as a State party to the 1951 Refugee Convention not to forcibly return anyone to a country where they would be at risk of serious human rights violations, including torture.

  • Urging that they are all given full and unhindered access to international protection and that each case is determined on an individual basis, according to fair and efficient refugee status determination procedures.

  • Reminding Kazakhstan of its obligation under Article 3 (1) of the Convention against Torture not to expel, return or extradite a person to another State where there are substantial grounds for believing that they would be in danger of being subjected to torture and to halt extraditions in cases where CAT has issued interim measures.

Sachlage

Die Männer waren ursprünglich aus Usbekistan geflohen, weil sie Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Religionsausübung oder ihrer Zugehörigkeit zu verbotenen oder nicht anerkannten islamistischen Organisationen fürchteten. Im Juni 2010 nahmen die kasachischen Behörden die Männer auf Wunsch der usbekischen Regierung in Haft. Die Abschiebung der 28 Usbeken stellt einen Verstoß gegen Kasachstans völkerrechtliche Verpflichtungen dar.

Einer der Inhaftierten und die 28 bereits zurückgeführten Männer legten Rechtsmittel gegen die im September 2010 erfolgte Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, sie abzuschieben. Die Rechtsmittel wurden am 15. März 2011 von einem Bezirksgericht der Stadt Almaty im Süden Kasachstans zurückgewiesen. Doch im Dezember 2010 hatte der UN-Ausschuss gegen Folter Übergangsmaßnahmen beschlossen, um die Auslieferung bis zum Abschluss der Überprüfung der Begründetheit einer in ihrem Fall eingelegten Beschwerde zu stoppen. Die Regierung Kasachstans zweifelte daraufhin die Zulässigkeit dieser Beschwerde an. Im Mai 2011 bestätigte der UN-Ausschuss die vorläufigen Maßnahmen und untersagte damit Kasachstan solange die Auslieferung der betroffenen Personen, bis der Ausschuss eine Entscheidung getroffen habe.

Einige der weiblichen Familienangehörigen der Inhaftierten fordern die Sicherheit der Männer und weisen in der Öffentlichkeit auf die Risiken hin, die mit ihrer Rückführung nach Usbekistan verbunden sind. Diese offene Kritik an den usbekischen Behörden bringt sie mit großer Wahrscheinlichkeit in Gefahr, bei einer Rückführung nach Usbekistan verfolgt, inhaftiert und gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden.

[EMPFOHLENE AKTIONEN]

SCHREIBEN SIE BITTE LUFTPOSTBRIEFE, FAXE ODER E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte Sie nachdrücklich auffordern, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sicherzustellen, dass keiner der noch inhaftierten Usbeken und keine Familienangehörigen der 28 bereits abgeschobenen Männer gegen ihren Willen nach Usbekistan zurückgeführt werden.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Abschiebung dieser Menschen nach Usbekistan gegen Ihre Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verstoßen würde, nach der Personen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

  • Gewähren Sie deshalb umfassenden und ungehinderten Zugang zu internationalem Schutz und verhandeln Sie jeden Fall einzeln, gemäß fairen und effektiven Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus.

  • Nach Artikel 3 (1) des UN-Übereinkommens gegen Folter sind Sie verpflichtet, eine Person nicht in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Stoppen Sie darüber hinaus bitte in den Fällen alle Abschiebungen, in denen der UN-Ausschuss gegen Folter vorläufige Maßnahmen erlassen hat.

[APPELLE AN]

STAATSPRÄSIDENT
Nursultan Nazarbaev
Presidential Administration
Levoberezhe Street
Astana 01000
KASACHSTAN (korrekte Anrede: Dear President / Sehr geehrter Herr Präsident)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16

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Mr. Ashat Daulbayev
8, Orynbor St.
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010000 Astana
KASACHSTAN
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Fax: (00 7) 7172 50 25 34
E-Mail: procuror@nursat.kz oder Gp-rk@prokuror.kz

KOPIEN AN
AUßENMINISTER
Kanat Saudabaev
Ministry of Foreign Affairs
35, No 1 Street
Astana 01000
KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17
13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: info@botschaft-kaz.de oder berlin@mfa.kz

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Hintergrundinformation

Hintergrund

Am 1. Januar 2010 trat in Kasachstan ein neues Flüchtlingsgesetz in Kraft, nach dem bestimmte Gruppen von Asylsuchenden in Kasachstan nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. In diese Kategorie fallen unter anderem Personen, die in ihrem Herkunftsland der Mitgliedschaft in illegalen, nicht anerkannten oder verbotenen politischen oder religiösen Bewegungen beschuldigt werden. In der Praxis betrifft dies insbesondere MuslimInnen aus Usbekistan, die entweder Moscheen besuchten, die nicht dem Staat unterstehen, oder die Mitglieder bzw. mutmaßliche Mitglieder von in Usbekistan verbotenen islamistischen Parteien oder islamischen Bewegungen waren, und die aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung aus dem Land geflohen waren. Der neu eingerichtete und dem Arbeitsministerium unterstehende staatliche Migrationsausschuss (State Migration Committee) hat damit begonnen, alle Fälle zu überprüfen, in denen vor Bestehen des Migrationsausschusses der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) Flüchtlingsstatus gewährt hatte. Der Ausschuss hat bereits vielen Personen aus Usbekistan und China ihren Flüchtlingsstatus entzogen. Die meisten von ihnen warteten auf ihre Umsiedlung in ein Drittland.

Trotz Versicherungen der usbekischen Behörden, dass die Anwendung von Folter erheblich zurückgegangen sei, gibt es unverminderte Berichte über Folter oder andere Misshandlungen von Häftlingen und Strafgefangenen. In den meisten Fällen haben die Behörden versäumt, eine umgehende, umfassende und unparteiische Untersuchung dieser Anschuldigungen durchzuführen.

Bereits über ein Jahrzehnt lang verfolgen die usbekischen Behörden MuslimInnen, die ihren Glauben außerhalb der strikten staatlichen Kontrolle ausüben oder die nicht anerkannten religiösen Organisationen angehören. Mehrere Tausend Menschen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu in Usbekistan verbotenen islamistischen Parteien oder islamischen Bewegungen verurteilt wurden, ebenso wie RegierungskritikerInnen und Oppositionelle verbüßen nach wie vor lange Gefängnisstrafen unter Bedingungen, die einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen.
Menschenrechtsorganisationen, darunter auch Amnesty International, haben zahlreiche Fälle von Folter und anderen Misshandlungen, willkürliche Inhaftierung und Tod im Gewahrsam von Menschen, denen man in Usbekistan Verbrechen gegen den Staat und religiös motivierte Straftaten vorwirft, dokumentiert. Zu den Folter- und Misshandlungsmethoden gehören Elektroschocks, das Schlagen mit Schlagstöcken, Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt, Erstickung sowie seelische Gewalt, darunter auch die Drohung, den Familienangehörigen der Gefangenen etwas anzutun.

Usbekistans Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen von Untersuchungshäftlingen und Gefangenen ist auch von UN-Institutionen wie dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Theo van Boven, dokumentiert worden. 2003 bezeichnete van Boven die Anwendung von Folter in Usbekistan als "systematisch", und der UN-Ausschuss gegen Folter stellte nach seiner regelmäßigen Überprüfung Usbekistans im Jahr 2007 fest, dass Folter in usbekischen Haftzentren "Routine" sei und "straffrei" angewandt werde. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vielerlei Urteile gefällt, die es Staaten untersagen, Personen nach Usbekistan zurückzuführen, da ihnen dort Folter droht. Zuletzt stellte das Gericht am 4. November 2010 im Fall Sultanov gegen die Russische Föderation (Nr. 15303/09) fest, dass die Rückführung von Russland nach Usbekistan "eine Verletzung von Artikel 3 [Verbot der Folter] darstelle, da sie dort erheblich gefährdet seien, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden."

Ein usbekischer Asylsuchender, der im September 2010 von Kasachstan nach Usbekistan abgeschoben worden war, wurde dort bis Januar 2011 ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Ein usbekisches Gericht verurteilte ihn daraufhin wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen islamistischen Organisation zu zehn Jahren Haft.