Drohende Abschiebung
Eine Gruppe von 24 Flüchtlingen und Asylsuchenden wurde am 9. Juni 2010 verhaftet. Ihnen droht die Abschiebung aus Kasachstan nach Usbekistan. In Usbekistan sind sie in Gefahr, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden.
Appell an
INNENMINISTER
Serik Baimaganbetov
Ministery of Internal Affairs
ul. Manasa, 4, Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (007) 7172 37 36 01
E-Mail: usmvd@asdc.kz
AUßENMINISTER
Kanat Saudabaev
Ministry of Foreign Affairs
35, No.1 Street, Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (007) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz
Sende eine Kopie an
GENERALSTAATSANWALT
Mami Kairat
Prosecutor General of Kazakstan
37, Seifullina Street
Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (007) 7172 33 39 28
E-Mail: procuror@nursat.kz
BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17, 13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: kasger@ndh.net
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Kasachisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 23. Juli 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE
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Dringen Sie bei den kasachischen Behörden darauf, Flüchtlinge und Asylsuchende nicht nach Usbekistan abzuschieben, da ihnen dort Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
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Fordern Sie die kasachischen Behörden auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem UN-Abkommen gegen Folter nachzukommen, die es verbieten, jemanden in ein Land abzuschieben, wo ihm oder ihr Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
- Dringen Sie bei den kasachischen Behörden darauf, inhaftierte Flüchtlinge umgehend freizulassen, sofern sie nicht einer als Straftat erkennbaren Handlung angeklagt werden, und Asylsuchenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu gewähren.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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urging Kazkahstani authorities not to forcibly return refugees and asylum-seekers to Uzbekistan, as they are likely to face torture and other serious human rights violations if returned;
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calling on Kazakhstani authorities to fulfil their obligations under international law, including the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and the Convention against Torture, prohibiting the return of anyone to a country where they would be at risk of torture or other serious human rights violations;
- urging the authorities to release detained refugees unless they are promptly charged with a recognizably criminal offence and provide asylum seekers with access to a fair asylum procedure.
Sachlage
Die 24 Flüchtlinge und Asylsuchenden flüchteten aus Usbekistan, da sie dort die Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu religiösen, in Usbekistan verbotenen Gruppen befürchteten. Sie wurden am frühen Morgen des 9. Juni von Sicherheitskräften bei Hausdurchsuchungen in der südlich gelegenen Stadt Almaty festgenommen. Die Staatsanwaltschaft von Almaty teilte den Ehefrauen der Gefangenen mit, dass diesen die Abschiebung nach Usbekistan droht, weil ihnen die Mitgliedschaft in illegalen religiösen oder extremistischen Organisationen sowie der Versuch, die Regierung zu stürzen, zur Last gelegt wird. Nach Angaben ihrer Familien sind die Männer gläubige Muslime, die ihren Gottesdienst außerhalb staatlich anerkannter Moscheen in Usbekistan abhalten. Sie seien jedoch nicht an gewaltsamen Versuchen, die Regierung zu stürzen, beteiligt gewesen.
Der Asylantrag von elf der Männer hätte am 10. Juni von einem neu geschaffenen staatlichen Ausschuss geprüft werden sollen. Den übrigen Männern war vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in Almaty der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und sie warteten auf Umsiedlung in ein sicheres Drittland.
Mindestens 45 Männer und eine Frau, Flüchtlinge und Asylsuchende aus Usbekistan, wurden während der Hausdurchsuchungen festgenommen. 21 von ihnen wurden nach langen Verhören durch die Einwanderungspolizei noch am selben Tag freigelassen. Die Freigelassenen und mehrere Angehörige der Inhaftierten erklärten gegenüber Menschenrechtsverteidiger_innen und Journalist_innen, dass Sicherheitskräfte sie und ihre Familien bedroht und ihnen vorgeworfen hätten, Terrorist_innen zu sein. Sie gaben außerdem an, dass einige von ihnen von Sicherheitskräften geschlagen und getreten sowie Handys, Computer, Bücher und andere persönliche Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Die Sicherheitskräfte sollen keine Durchsuchungsbefehle vorgelegt haben und mit Gewalt in die Häuser eingedrungen sein. Den Familien und Anwält_innen ist es bisher nicht möglich gewesen, Kontakt mit den 24 inhaftierten Männern aufzunehmen. Die Behörden haben ihren Verbleib nicht bestätigt.
Hintergrundinformation
Die Namen der 24 Inhaftierten lauten:
- Muhitdin Gulamov
- Abror Kasimov
- Otabek Sharipov
- Ahmad Boltaev
- Kobilzhon Kurbanov
- Oibek Kuldashev
- Ulugbek Ostonov
- Oibek Pulatov
- Maruf Juldoshev
- Olimzhon Holturaev
- Bahtijor Nurillaev
- Bahriddin Nurillaev
- Shuhrat Botirov
- Nigmatulla Nabiev
- Toirzhon Abdusamatov
- Suhrob Bazarov
- Uktam Rahmatov
- Sirozhiddin Talipov
- Faizullohon Akbarov
- Sarvar Hurramov
- Dilbek Karimov
- Akmalzhon Shodiev
- Tursunbaj Sulaimanov
- Hurshid Kamilov
Die usbekischen Behörden betreiben im Namen der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus weiterhin aktiv die Abschiebung von Mitgliedern oder mutmaßlichen Mitgliedern in Usbekistan verbotener islamischer Bewegungen oder islamischer Parteien, die aus Nachbarländern stammen. Die Mehrheit derjenigen, die nach Usbekistan abgeschoben worden sind, befindet sich in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, was die Gefahr der Folter oder anderweitigen Misshandlung erhöht.
Im April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ismoilov und andere gegen Russland, dass die Abschiebung von 12 Flüchtlingen von Russland nach Usbekistan " eine Verletzung von Artikel 3 [Verbot der Folter] darstellen würde, da ihnen dort die ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht." Den Gerichtshof "überzeugt auch nicht die Argumentation der Regierung, sie sei völkerrechtlich verpflichtet, den Terrorismus in Kooperation mit anderen Staaten zu bekämpfen, und wäre verpflichtet, die Asylsuchenden abzuschieben, denen terroristische Handlungen vorgeworfen werden, ungeachtet der Misshandlungsgefahr im Aufnahmeland" und bekräftigte, dass "auch unter diesen Umständen die Konvention Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung absolut verbietet, ungeachtet der Aktivitäten des Opfers." Der Gerichtshof war außerdem "nicht überzeugt davon, dass die Zusicherung der usbekischen Behörden in diesem Fall den Schutz vor Misshandlungen zuverlässig garantiere". Den 12 Flüchtlingen wurde von den usbekischen Behörden vorgeworfen, Mitglieder einer verbotenen islamistischen Gruppe zu sein.