Drohende Abschiebungen

Kasachstan

Kasachstan

Appell an

STAATSPRÄSIDENT
Nursultan Nazarbaev
Presidential Administration, Levoberezhe Street
Astana 01000, KASACHSTAN

(korrekte Anrede: Dear President)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16
E-Mail: sitePRK@global.kz

AUßENMINISTER
Kanat Saudabaev
Ministry of Foreign Affairs, 35, No.1 Street
Astana 01000, KASACHSTAN (korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz

Sende eine Kopie an

GENERALSTAATSANWALT
Kairat Mami
Prosecutor General of Kazakhstan
37, Seifullina Street
Astana 01000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17, 13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: info@botschaft-kaz.de oder berlin@mfa.kz

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Kasachisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. April 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT DEN FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich fordere Sie auf, die 25 Männer nicht nach Usbekistan auszuliefern, da ihnen dort Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Abschiebung der 25 Männer nach Usbekistan gegen Ihre Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verstoßen würde, nach der Personen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden.

  • Nach Artikel 3 (1) des UN-Übereinkommens gegen Folter sind Sie verpflichtet, eine Person nicht in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

  • Ich fordere Sie daher dringend auf, gemäß Artikel 3 (2) des UN-Übereinkommens gegen Folter die Auslieferungsersuchen von Staaten, in denen eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht, mit Vorsicht zu behandeln.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Urging the authorities not to extradite the 25 men to Uzbekistan, where they would face torture and other serious human rights violations.

  • Reminding them that forcibly returning the 25 men to Uzbekistan would violate their obligations under the 1951 Refugee Convention not to forcibly return anyone to a country where they would be at risk of serious human rights violations, including torture.

  • Reminding them that they are obliged under Article 3 (1) of the Convention against Torture not to expel, return or extradite a person to a State where there are substantial grounds for believing they would be in danger of torture.

  • Urging them to treat with caution extradition requests from countries where there is a pattern of gross, flagrant or mass violations of human rights, in accordance with Article 3 (2) of the Convention against Torture.

Sachlage

25 von 30 usbekischen Flüchtlingen und Asylsuchenden, die am 9. Juni 2010 festgenommen wurden, könnten in den kommenden Tagen nach Usbekistan ausgeliefert werden. Dort würde ihnen Folter drohen.

Die usbekischen Flüchtlinge und Asylsuchenden hatten gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom September 2010, sie nach Usbekistan auszuweisen, Rechtsmittel eingelegt. Diese wurden am 15. März von einem Bezirksgericht in der südlichen Stadt Almaty abgewiesen. Unabhängigen Beobachter_innen zufolge wurden die Angeklagten in einem Schnellverfahren angehört, in dem jedem der Männer nur drei Minuten für seine Verteidigung zur Verfügung standen. Während der Verhandlung sagte der vorsitzende Richter den Angeklagten, dass die einzige Pflicht des Gerichts darin bestehe, die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, sie auszuweisen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; das Gericht würde daher ihre Einwände, in Usbekistan Folterungen befürchten zu müssen, nicht prüfen.

Journalist_innen, die bei der Verhandlung zugegen waren, berichteten, dass ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft dem Gericht mitteilte, der Polizei sei nicht bekannt, dass in Usbekistan irgendeine Gefahr der Folter bestehe. Den Strafverteidiger_innen wurde nicht genug Zeit eingeräumt, um Berichte von internationalen NGOs, mehreren UN-Ausschüssen und Sonderberichterstatter_innen zur weit verbreiteten Praxis der Folter in Usbekistan vor Gericht als Beweismittel anzuführen. Stattdessen konnten sie nur die relevanten Verweise nennen und beantragen, dass die Materialien den Akten beigefügt werden. Aussagen der Strafverteidiger_innen zufolge wiesen die Richter_innen das Argument zurück, dass das Völkerrecht Vorrang habe, und argumentierten stattdessen, dass Kasachstan durch regionale Abkommen verpflichtet sei, die 25 Männer an Usbekistan auszuliefern.

Kasachstan arbeitet mit Usbekistan im Namen der regionalen Sicherheit und des Kampfes gegen den Terrorismus zusammen. Dabei missachtet das Land seine Verpflichtungen unter dem Völkerrecht. So verbieten zum Beispiel die Genfer Flüchtlingskonvention und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe die Abschiebung von Personen in ein Land oder Gebiet, in dem ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden.

[EMPFOHLENE AKTIONEN]

SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT DEN FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich fordere Sie auf, die 25 Männer nicht nach Usbekistan auszuliefern, da ihnen dort Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Abschiebung der 25 Männer nach Usbekistan gegen Ihre Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verstoßen würde, nach der Personen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden.

  • Nach Artikel 3 (1) des UN-Übereinkommens gegen Folter sind Sie verpflichtet, eine Person nicht in einen anderen Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

  • Ich fordere Sie daher dringend auf, gemäß Artikel 3 (2) des UN-Übereinkommens gegen Folter die Auslieferungsersuchen von Staaten, in denen eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht, mit Vorsicht zu behandeln.

[APPELLE AN]

STAATSPRÄSIDENT
Nursultan Nazarbaev
Presidential Administration, Levoberezhe Street
Astana 01000, KASACHSTAN

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Fax: (00 7) 7172 72 05 16
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Kanat Saudabaev
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Fax: (00 7) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz

KOPIEN AN
GENERALSTAATSANWALT
Kairat Mami
Prosecutor General of Kazakhstan
37, Seifullina Street
Astana 01000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (00 7) 7172 72 05 16

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17, 13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: info@botschaft-kaz.de oder berlin@mfa.kz

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Kasachisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. April 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Die Namen der 25 Männer, die von Abschiebung bedroht sind, lauten:

  1. Isobek Pardaev
  2. Sirozhiddin Talipov
  3. Olimzhon Kholturaev
  4. Akmolzhon Shodiev
  5. Kobilzhon Kurbanov
  6. Bakhtior Nurillaev
  7. Bahriddin Nurillaev
  8. Alisher Khoshimov
  9. Shukhrat Kholbaev
  10. Suhrob Bazarov
  11. Dilbek Karimov
  12. Maruf Yuldoshev
  13. Tursunboi Sulaimanov
  14. Mukhiddin Gulamov
  15. Toirzhon Abdusamatov
  16. Abror Kasimov
  17. Saidakbar Zhalolkhanov
  18. Ulugbek Ostonov
  19. Oibek Pulatov
  20. Akhmad Boltaev
  21. Uktam Rahmatov
  22. Sarvar Khuramov
  23. Otabek Sharipov
  24. Ravshan Turaev
  25. Faiziddin Umarov

Am 1. Januar 2010 trat in Kasachstan ein neues Flüchtlingsgesetz in Kraft, nach dem bestimmte Gruppen von Asylsuchenden in Kasachstan nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. In diese Kategorie fallen unter anderem Personen, die in ihrem Herkunftsland der Mitgliedschaft in illegalen, nicht anerkannten oder verbotenen politischen oder religiösen Bewegungen beschuldigt werden. In der Praxis betrifft dies insbesondere Muslime aus Usbekistan, die entweder Moscheen besuchten, die nicht dem Staat unterstehen, oder die Mitglieder bzw. mutmaßliche Mitglieder von in Usbekistan verbotenen islamistischen Parteien oder islamischen Bewegungen waren, und die aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung aus dem Land geflohen waren. Der neu eingerichtete und dem Arbeitsministerium unterstehende staatliche Migrationsausschuss (State Migration Committee) hat damit begonnen, alle Fälle zu überprüfen, in denen vor der Existenz des Migrationsausschusses der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) Flüchtlingsstatus gewährt hatte. Der Ausschuss hat bereits vielen Personen aus Usbekistan und China ihren Flüchtlingsstatus entzogen. Die meisten von ihnen warteten auf ihre Umsiedlung in ein Drittland.

Immer häufiger werden solche Personen, aber auch andere Asylsuchende aus Usbekistan und China, von der Polizei oder Angehörigen des Nationalen Sicherheitsdienstes (National Security Service - NSS) aufgefordert, ihre Papiere vorzuzeigen. Manche werden auch willkürlich inhaftiert – entweder kurzzeitig in Untersuchungsgefängnissen oder auf unbestimmte Zeit in Hafteinrichtungen des NSS, wo sie bis zur Abschiebung in ihre Herkunftsländer festgehalten werden. Die meisten von ihnen haben kaum oder gar keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, dem UNHCR oder ihren Familien. Viele beklagen sich über Folter und andere Formen der Misshandlung in Haft.

Am 10. Juni 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass im Fall Garayev gegen Aserbaidschan die Auslieferung von Shaig Garayev aus Aserbaidschan nach Usbekistan ein Verstoß gegen Artikel 3 (Folterverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention sei. Das Gericht stellte fest: "Bei Tatverdächtigen in usbekischem Gewahrsam besteht ein ernstes Folterrisiko bzw. Risiko der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung."

Ein usbekischer Asylsuchender, der im September 2010 von Kasachstan nach Usbekistan abgeschoben worden war, wurde dort bis Januar 2011 ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Ein usbekisches Gericht verurteilte ihn daraufhin wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen islamistischen Organisation zu zehn Jahren Haft.