Drohende Abschiebung
Eine Gruppe von 30 usbekischen Flüchtlingen und Asylsuchenden wurde am 9. Juni 2010 von kasachischen Sicherheitskräften verhaftet. Die Auslieferung eines der asylsuchenden Männer wurde bereits beschlossen, und 28 weiteren droht die Abschiebung. In Usbekistan sind sie in Gefahr, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden.
Appell an
INNENMINISTER
Serik Baimaganbetov
Ministery of Internal Affairs
ul. Manasa, 4, Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (007) 7172 37 36 01
E-Mail: usmvd@asdc.kz
AUßENMINISTER
Kanat Saudabaev
Ministry of Foreign Affairs
35, No.1 Street, Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (007) 7172 72 05 16
E-Mail: midrk@mid.kz
Sende eine Kopie an
GENERALSTAATSANWALT
Mami Kairat
Prosecutor General of Kazakstan
37, Seifullina Street
Astana 010000, KASACHSTAN
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (007) 7172 33 39 28
E-Mail: procuror@nursat.kz
BOTSCHAFT DER REPUBLIK KASACHSTAN
S.E. Herrn Nurlan Onzhanov
Nordendstraße 14/17, 13156 Berlin
Fax: 030-4700 7-125
E-Mail: kasger@ndh.net
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Kasachisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. Oktober 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT DEN FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Ich fordere Sie auf, Flüchtlinge und Asylsuchende nicht nach Usbekistan abzuschieben, da ihnen dort Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
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Ich appelliere an Sie, Ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des UN-Übereinkommens gegen Folter nachzukommen, die es verbieten, jemanden in ein Land abzuschieben, wo ihm oder ihr Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
- Lassen Sie inhaftierte Flüchtlinge umgehend frei, sofern sie nicht unverzüglich einer als Straftat erkennbaren Handlung angeklagt werden, und gewähren Sie Asylsuchenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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Urging the Kazakhstani authorities not to forcibly return refugees or asylum-seekers to Uzbekistan, as they are likely to face torture and other serious human rights violations if returned;
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Calling on the Kazakhstani authorities to fulfil their obligations under international law, including the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and the Convention against Torture, prohibiting the return of anyone to a country where they would be at risk of torture or other serious human rights violations;
- Urging the authorities to release detained refugees unless they are promptly charged with a recognizable criminal offence and provide asylum seekers with access to a fair asylum procedure
Sachlage
Die 30 Männer wurden am 9. Juni von Sicherheitskräften bei Hausdurchsuchungen in der südlich gelegenen Stadt Almaty festgenommen. Am 10. Juni teilte die Staatsanwaltschaft von Almaty den Ehefrauen der Gefangenen mit, dass diesen die Auslieferung an Usbekistan droht, da ihnen die Mitgliedschaft in illegalen religiösen oder extremistischen Organisationen sowie der Versuch, die Regierung zu stürzen, zur Last gelegt wird. Am 8. September gewährte Kasachstan einem der Männer, Nigmatulla Nabiev, für ein Jahr Asyl. Am 13. September gab der stellvertretende Staatsanwalt von Almaty jedoch bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft von Kasachstan beschlossen hatte, die übrigen 29 Flüchtlinge und Asylsuchenden abzuschieben.
Nach Angaben ihrer Familien sind die Männer nicht an Versuchen, die Regierung zu stürzen, beteiligt gewesen. Sie seien lediglich gläubige Muslime, die ihren Gottesdienst außerhalb staatlich anerkannter Moscheen in Usbekistan abhalten. Die Männer waren nach Kasachstan geflohen, da sie befürchteten, in Usbekistan aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen sowie ihrer Zugehörigkeit zu verbotenen Religionsgruppen verfolgt zu werden.
Der Asylantrag von elf der Männer hätte am 10. Juni von einem neu geschaffenen staatlichen Ausschuss geprüft werden sollen. Den übrigen Männern war vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in Almaty der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, und sie warteten auf Umsiedlung in ein sicheres Drittland.
Die usbekischen Behörden fordern im Namen der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus immer wieder, dass Mitglieder in Usbekistan verbotener islamischer Bewegungen oder islamischer Parteien aus Nachbarländern an Usbekistan ausgeliefert werden. Folter ist in Usbekistan an der Tagesordnung, und die Mehrheit derjenigen, die nach Usbekistan abgeschoben worden sind, befindet sich in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, was die Gefahr der Folter oder anderweitiger Misshandlung erhöht. Im Jahr 2009 starb der Kirgise Nozim Mamadalievm der an Usbekistan ausgeliefert worden war, in der Haft. Sein Leichnam soll eindeutige Spuren von Folter aufgewiesen haben.
Hintergrundinformation
Die Namen der Inhaftierten lauten:
- Muhitdin Gulamov
- Abror Kasimov
- Otabek Sharipov
- Ahmad Boltaev
- Kobilzhon Kurbanov
- Oibek Kuldashev
- Ulugbek Ostonov
- Oibek Pulatov
- Maruf Juldoshev
- Olimzhon Holturaev
- Bahtijor Nurillaev
- Bahriddin Nurillaev
- Shuhrat Botirov
- Nigmatulla Nabiev
- Toirzhon Abdusamatov
- Suhrob Bazarov
- Uktam Rahmatov
- Sirozhiddin Talipov
- Faizullohon Akbarov
- Sarvar Hurramov
- Dilbek Karimov
- Akmalzhon Shodiev
- Tursunbaj Sulaimanov
- Hurshid Kamilov
- Saidakbar Zhalolkhanov
- Isobek Pardaev
- Ravshan Turaev
- Alisher Khoshimov
- Shukhrat Botirovich
- Abduazimkhudzha Yakubov
Im April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ismoilov und andere gegen die Russische Föderation, dass die Abschiebung von zwölf Flüchtlingen von Russland nach Usbekistan "eine Verletzung von Artikel 3 [Verbot der Folter] darstellen würde, da ihnen dort die ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht". Den Gerichtshof "überzeugt auch nicht die Argumentation der Regierung, sie sei völkerrechtlich verpflichtet, den Terrorismus in Kooperation mit anderen Staaten zu bekämpfen, und wäre verpflichtet, Asylsuchende abzuschieben, denen terroristische Handlungen vorgeworfen werden, ungeachtet der Misshandlungsgefahr im Aufnahmeland" und bekräftigte, dass "die Konvention auch unter diesen Umständen Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung absolut verbietet, ungeachtet des Verhaltens des Opfers". Der Gerichtshof war außerdem "nicht überzeugt davon, dass die Zusicherung der usbekischen Behörden in diesem Fall den Schutz vor Misshandlungen zuverlässig garantiere". Den zwölf Flüchtlingen wurde von den usbekischen Behörden vorgeworfen, Mitglieder einer verbotenen islamistischen Gruppe zu sein.