Weiterhin unmittelbar drohende Hinrichtung

Das Foto zeigt mehrere Personen mit Augenbinden, die sich einen Strick um den Hals gehängt haben.

Amnesty-Demonstration in Mexiko gegen die Hinrichtung von Minderjährigen im Iran (Archivaufnahme)

Dem zum Tatzeitpunkt minderjährigen Straftäter Salar Shadizadi, der wegen Mordes zum Tode verurteilt worden ist, droht weiterhin unmittelbar die Hinrichtung. Er befindet sich derzeit im Lakan-Gefängnis in Rascht im nördlichen Iran in Einzelhaft.

Appell an

RELIGIONSFÜHRER
Ayatollah Sayed 'Ali Khamenei
The Office of the Supreme Leader
Islamic Republic Street – End of Shahid Keshvar Doust Street
Tehran, IRAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: über die Webseite http://www.leader.ir/langs/en/index.php?p=suggest
Twitter: @khamenei_ir

OBERSTE JUSTIZAUTORITÄT
Ayatollah Sadegh Larijani
c/o Public Relations Office, Number 4
Deadend of 1 Azizi, Above Pasteur Intersection
Vali Asr Street
Tehran, IRAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: info@humanrights-iran.ir

Sende eine Kopie an

PRÄSIDENT
Hassan Rouhani
The Presidency
Pasteur Street, Pasteur Square
Tehran, IRAN
Twitter: @HassanRouhani (Englisch) oder @Rouhani_ir (Persisch)

BOTSCHAFT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
S. E. Herrn Ali Majedi
Podbielskiallee 65-67
14195 Berlin
Fax: 030-8435 3535
E-Mail: info@iranbotschaft.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort, so dass sie noch vor dem 6. Oktober 2015 ankommen. Schreiben Sie in gutem Persisch, Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch.

Amnesty fordert:

E-MAILS, TWITTER-NACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich bitte Sie eindringlich, die Hinrichtung von Salar Shadizadi sofort auszusetzen und sein Todesurteil aufzuheben. Bitte gewähren Sie Salar Shadizadi ein Wiederaufnahmeverfahren, das den internationalen Standards für faire Verfahren entspricht und in dem nicht auf die Todesstrafe zurückgegriffen wird.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Iran Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist, welche die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 18 Jahre alt waren, ausdrücklich verbieten.

  • Bitte untersuchen Sie die Vorwürfe, wonach Salar Shadizadi gefoltert und anderweitig misshandelt wurde und stellen Sie die Verantwortlichen vor Gericht.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Urging the Iranian authorities to immediately halt the execution of Salar Shadizadi and ensure that his death sentence is quashed and he is granted a retrial that complies with international fair trial standards, without recourse to the death penalty.

  • Reminding them that Iran has ratified the International Covenant on Civil and Political Rights and the Convention on the Rights of the Child, both of which strictly prohibit the use of the death penalty for crimes committed by persons below the age of 18.

  • Calling on them to investigate the allegations that Salar Shadizadi was tortured or otherwise ill-treated and bring those responsible to justice.

Sachlage

Die Hinrichtung von Salar Shadizadi, die für den 10. August festgesetzt worden war, wurde nicht vollzogen. Ursprünglich sollte er am 1. August hingerichtet werden, später wurde die Hinrichtung auf den 10. August verschoben. Die Rechtsbeistände von Salar Shadizadi haben beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf erneute gerichtliche Überprüfung des Falls eingereicht.

Salar Shadizadi wurde im Februar 2007 unter dem Vorwurf, einen seiner Freunde ermordet zu haben, festgenommen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt war Salar Shadizadi 15 Jahre alt. Während der Ermittlungsphase erhielt Salar Shadizadi keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Diesen gewährte man ihm erst zu Beginn seines Gerichtsverfahrens. Salar Shadizadi gibt zudem an, während der Ermittlungsphase gefoltert und anderweitig misshandelt worden zu sein. Im Dezember 2007 verurteilte ihn die Abteilung 11 des Berufungsgerichts für Strafsachen in der nördlichen Provinz Gilan auf Grundlage des islamischen Prinzips "Qesas" (Vergeltung) in erster Instanz zum Tode. Drei Monate später bestätigte die Abteilung 37 des Obersten Gerichtshofs 2008 sein Todesurteil.

Salar Shadizadi beantragte 2013 auf Grundlage eines neuen Paragrafen des überarbeiteten iranischen Strafgesetzbuchs, das im Mai 2013 in Kraft getreten ist, eine gerichtliche Überprüfung seines Falls. Die Abteilung 13 des Obersten Gerichtshofs gab dem Antrag statt und übermittelte den Fall von Salar Shadizadi zur Überprüfung seiner geistigen Reife zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftat zurück an das erstinstanzliche Gericht. Das Gericht überwies ihn für eine psychologische Untersuchung an die Iranische Rechtsmedizinische Organisation. Diese erklärte, dass "es keine Hinweise gibt, die darauf schließen lassen, dass Salar Shadizadi zur Tatzeit unzurechnungsfähig war, es jedoch nicht möglich ist, rückwirkend seinen geistigen Entwicklungsstand von vor sieben Jahren zu bewerten". Auf Grundlage dieser Erkenntnisse bestätigte die Abteilung 13 des Obersten Gerichtshofs das Todesurteil gegen Salar Shadizadi.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Salar Shadizadi wurde im Februar 2007 festgenommen, nachdem im Garten seiner Familie einer seiner Freunde tot aufgefunden worden war. Man warf Salar Shadizadi vor, dem Opfer tödliche Stichwunden am Hals zugefügt zu haben. Genaue Informationen zum mutmaßlichen Tathergang liegen Amnesty International nicht vor.

Als Vertragsstaat des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist der Iran dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die iranische Gesetzgebung Kinder als Personen unter 18 Jahren definiert. Zudem hat der Iran die Pflicht, sich in Gesetz und Praxis an die Richtlinien des Übereinkommens zu halten. Laut des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gelten Personen unabhängig von ihrem Geschlecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs als volljährig und voll schuldfähig. Ein Mindestalter für die Strafmündigkeit, also das Alter, ab dem Minderjährige festgenommen und einer Straftat angeklagt werden dürfen, wird in dem Übereinkommen nicht festgelegt und variiert je nach Land. Laut Absatz 32 der Allgemeinen Bemerkung Nr. 10 des UN-Ausschusses über die Rechte des Kindes wird ein Mindestalter für die Strafmündigkeit von unter zwölf Jahren vom Ausschuss als international nicht annehmbar betrachtet. Staaten werden zudem dazu ermutigt, das Mindestalter der Strafmündigkeit auf wenigstens zwölf Jahre anzusetzen und dieses dann zunehmend zu steigern.

Das Strafmündigkeitsalter liegt im Iran noch immer bei neun Mondjahren für Mädchen und bei 15 Mondjahren für Jungen. Ist dieses Alter erreicht, werden Minderjährige in Fällen von "Hodoud" (Straftaten gegen Gott, die gemäß der Scharia unabänderliche Strafen nach sich ziehen) und "Qesas" (Vergeltung gleicher Art im Zusammenhang mit einer Straftat) wie Erwachsene verurteilt und bestraft. Seit der Verabschiedung des neuen Strafgesetzbuchs im Mai 2013 haben Richter_innen jedoch die Möglichkeit, sich gegen die Todesstrafe zu entscheiden, wenn sie der Überzeugung sind, dass sich ein jugendlicher Straftäter oder eine jugendliche Straftäterin der Art und Folgen einer Straftat nicht bewusst war oder wenn Zweifel hinsichtlich der "geistigen Entwicklung und Reife" der Person bestehen.

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes überwacht, hat den Iran dazu aufgefordert, im Oktober 2015 auf Grundlage des "Piloturteils" des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014, Auskunft zu geben über die Ergebnisse und Fortschritte der gerichtlichen Überprüfung von Fällen derjenigen Personen, die sich wegen Straftaten im Todestrakt befinden, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben sollen.