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Amnesty-Stellungnahme zur Einführung eines Landes-Versammlungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen September 2021
Mit anderen Menschen auf die Straße zu gehen ist ein kraftvolles Mittel, die eigene Meinung zu vertreten und Einfluss auf Politik zu nehmen. Das Menschenrecht der Versammlungsfreiheit hat daher eine besondere Bedeutung für eine offene Gesellschaft. In Deutschland finden jährlich viele tausend Demonstrationen statt – allein in Berlin waren es nach Medienberichten im Jahr 2020 im Schnitt täglich 14 Demonstrationen.
Und doch muss dieses Menschenrecht auch hierzulande immer wieder vor unverhältnismäßigen Einschränkungen geschützt werden: Im April 2020 musste das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel klarstellen, dass die Versammlungsfreiheit wegen ihrer grundlegenden Bedeutung auch in Krisen- oder Pandemiezeiten nicht ausgesetzt werden darf.
Im Januar 2021 brachte die nordrhein-westfälische Landesregierung einen Gesetzentwurf für ein Landes-Versammlungsgesetz in den Landtag ein, der vielfältige Risiken für die Versammlungsfreiheit birgt: Durch alle Vorschriften zieht sich die Grundannahme der Regierungsfraktionen, dass Versammlungen per se Gefahren darstellen und "unter Kontrolle gebracht" werden müssen. Dabei ist besorgniserregend, dass die Gesetzesbegründung explizit bestimmte Proteste wie den Widerstand gegen die Energiepolitik und den Braunkohleabbau als Negativbeispiele ins Visier nimmt.
Amnesty befürchtet, dass die vom Gesetzentwurf vorgesehenen Hürden für die Anmeldung und Durchführung von Versammlungen und die Sanktionsmöglichkeiten Menschen davon abschrecken werden, von ihrer Freiheit Gebrauch zu machen. Durch umfangreiche Videoüberwachungsmöglichkeiten und Kontrollstellen haben auch friedliche Versammlungsteilnehmer_innen zu befürchten, in Datensammlungen der Polizei aufgenommen zu werden.
Amnesty International fordert die Regierungsfraktionen von NRW dazu auf, den Gesetzentwurf so anzupassen, dass das Menschenrecht der Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt. In der Stellungnahme werden besonders gewichtige versammlungsrechtliche Kritikpunkte ausgeführt.