Amnesty Report Deutschland 21. Februar 2012

Positionspapier zum Eilrechtsschutz im Asylverfahren und zur Dublin II-Reform

I. Aktueller Anlass

Noch immer haben bei Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung Schutzsuchende im Asylverfahren weder nach deutschem Recht noch aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsinstrumente Anspruch auf effektiven einstweiligen Rechtsschutz. Dieses Recht ergibt sich jedoch aus Art. 47 der EU-Grundrechtecharta und ist in vollem Umfang auf Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung anwendbar. Eilrechtsschutz auf Ausnahmefallgruppen, wie sie das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, zu beschränken, ist unzulässig.
In der jüngsten Vergangenheit hat es mehrere Anlässe für die Bundesregierung gegeben, diese Rechts-lage zugunsten von Asylsuchenden zu ändern.

  1. In seiner Entscheidung "M.S.S. gegen Belgien und Griechenland" vom 21.1.2011 hat der Europäi-sche Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) zur Rücküberstellung eines Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland Folgendes festgestellt: Wenn ein Schutzsuchender in den nach der Dublin II-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt wird, muss der überstellende Mitgliedstaat prüfen, ob dieser Mensch der Gefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Sowohl Griechenland als auch Belgien sind in dem Fall wegen Verletzung von Artikel 3 (Non-Refoulementgebot) und 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verurteilt worden. Schon aus die-sem Urteil folgt, dass die deutsche Rechtslage und Praxis im Hinblick auf den Eilrechtsschutz bei Dub-lin-Entscheidungen mit Art. 13 EMRK unvereinbar ist.

  2. Der UN-Ausschuss gegen Folter hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands vom 25. November 2011 ebenfalls den Ausschluss des Eilrechtschutzes im Dublin-Verfahren kritisiert und Deutschland die Streichung von § 34a Abs.2 AsylVfG empfohlen.

  3. Schließlich hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil (Rs. NS und ME) vom 21.12.2011 zentrale Fragen zum innereuropäischen Umgang mit Asylsuchenden im Rahmen der sog. Dublin-Verfahren geklärt:
  • Es gibt kein blindes Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Sicherheit anderer Mitgliedstaa-ten, wenn es um die Beachtung der Grundrechte gegenüber Flüchtlingen geht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen Berichte – auch von Nichtregierungsorganisationen – zur Kenntnis nehmen und prüfen, ob die menschenrechtlichen Anforderungen noch gewahrt sind.

  • Die sog. "unwiderlegliche Vermutung der Sicherheit" eines anderen Mitgliedstaats ist mit den Unionsgrundrechten nicht zu vereinbaren. Asylsuchende dürfen nicht in einen nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dort einer un-menschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.

  • Bei systemischen Mängeln hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende oder hin-sichtlich des Asylverfahrens im betreffenden Mitgliedstaat dürfen Gerichte und Behörden Asylsuchende nicht dahin überstellen.

II. Forderungen von Amnesty International
Amnesty International fordert deshalb die Bundesregierung auf, im Sinne der untenstehenden Forde-rungen das nationale Recht zu ändern und sich für Verbesserungen des Unionsrechts einzusetzen

1. Änderungen der nationalen Rechtslage und -praxis:

  • Eilrechtsschutz ist zu gewährleisten: Streichung des § 34a Abs. 2 AsylVfG.
  • Nationale Vorschriften müssen vorsehen, dass Asylsuchende sich auf systemische Mängel im Asylver-fahren oder bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im Eilrechtsschutzverfahren tatsächlich berufen können und dies sorgfältig geprüft wird.
  • Überstellungen müssen zunächst angedroht (und dürfen nicht gleich angeordnet) werden, damit effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidung gewährleistet ist: Streichung von § 34a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG.
  • Es muss sichergestellt werden, dass Asylsuchende systemische Mängel in Asylverfahren oder Auf-nahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat effektiv geltend machen können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss deshalb Asylsuchende spezifisch zu mögli-chen Überstellungshindernissen anhören, es muss über die Einleitung eines Dublin-Verfahrens früh-zeitig und umfassend informieren und den Bescheid über die vorgesehene Dublin-Überstellung rechtzeitig zustellen.

2. Änderungen der Dublin II-Verordnung und der Asylverfahrensrichtlinie

  • Das Konzept der unwiderlegbaren Vermutung der Sicherheit von Drittstaaten verstößt gegen Unionsgrundrechte und ist in der Asylverfahrensrichtlinie zu streichen.
  • Verankerung des Eilrechtsschutzes in der Dublin II-Verordnung.
  • Einführung eines effektiven Frühwarnmechanismus bei Mängeln im Asylsystem in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Einführung einer Aussetzungsklausel, wonach auf Vorschlag der Kommission die Überstel-lung von Flüchtlingen in einen Mitgliedstaat ausgesetzt werden kann.
  • Die Dublin II-Verordnung muss vorsehen, dass Asylsuchende persönlich angehört und umfas-send über das Dublin-System informiert werden.

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