Aktivisten droht Abschiebung

Zeichnung dreier Ausrufezeichen

Der sudanesische Staatsbürger und politische Aktivist Alaa Aldin al-Difana ist in Gefahr, aus Saudi-Arabien in den Sudan abgeschoben zu werden, wo ihm Folter und andere Misshandlungen drohen. Der gewaltlose politische Gefangene wird zurzeit an einem unbekannten Ort festgehalten.

Alaa Aldin al-Difana darf nicht in den Sudan abgeschoben werden!

Appell an

His Majesty

King Salman bin Abdul Aziz Al Saud

The Custodian of the two Holy Mosques

Office of His Majesty the King

Royal Court, Riyadh

SAUDI-ARABIEN

Sende eine Kopie an

Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien

Tiergartenstr. 33-34

10785 Berlin

Fax: 030-8892 5179


E-Mail: deemb@mofa.gov.sa

Menschenrechtskommission

Bandar Mohammed 'Abdullah al-Aiban

P.O. Box 58889, Riyadh 11515

King Fahd Road

Building No. 3, Riyadh

SAUDI-ARABIEN

Fax: (00 966) 11 418 510

Amnesty fordert:

  • Ich fordere Sie auf, Alaa Aldin al-Difana sofort und bedingungslos freizulassen, da er sich nur aufgrund der friedlichen Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung in Haft befindet. Er ist ein gewaltloser politischer Gefangener.
  • Bitte kommen Sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und sorgen Sie dafür, dass Alaa Aldin al-Difana nicht in den Sudan abgeschoben wird, da ihm dort ein unfaires Gerichtsverfahren, Folter und andere Misshandlungen drohen.

Sachlage

Am 9. Juli erhielt die Familie von Alaa Aldin Daffalla al-Difana Berichten zufolge einen Anruf der Gefängnisbehörden in Abha, einer Stadt im Südwesten Saudi-Arabiens, wo der Aktivist seit dem 25. Mai inhaftiert war. Die Behörden informierten die Familie über seine Verlegung in die Hauptstadt Riad, weigerten sich jedoch, seinen gegenwärtigen Haftort anzugeben. Am 6. Juni hatten Beamt_innen des Gefängnisses von Abha den Sudanesen Alaa Aldin al-Difana aufgefordert, ein bereits von seinem Arbeitgeber unterzeichnetes Dokument zu unterschreiben und seinen Fingerabdruck darunter zu setzen. Das Dokument besagte, dass er seiner Arbeitsstelle nichts mehr schulde und diese ihm umgekehrt auch keinen Lohn mehr schuldig sei. Diese neuesten Entwicklungen geben Anlass zu der Sorge, dass die saudi-arabischen Behörden die Abschiebung von Alaa Aldin al-Difana in den Sudan planen. Dort würden ihm die willkürliche Inhaftierung, ein unfaires Gerichtsverfahren sowie Folter und andere Misshandlungen drohen.

Alaa Aldin al-Difana wurde am 26. Dezember 2016 von Sicherheitskräften des saudi-arabischen Innenministeriums in seiner Wohnung in Mekka im Westen Saudi-Arabiens festgenommen. Vom Zeitpunkt seiner Festnahme bis Mitte März 2017 wurde er dann immer wieder verhört. Die längste Zeit wurde er ohne Kontakt zur Außenwelt in Einzelhaft gehalten. Berichten zufolge wurden seine Verhöre vom saudi-arabischen Sicherheitsdienst durchgeführt und einmal auch von sudanesischen Beamt_innen in Saudi-Arabien. Man befragte Alaa Aldin al-Difana zu seiner Rolle bei den Protesten des zivilen Ungehorsams im Sudan und warf ihm vor, Menschen angestiftet zu haben, der Bewegung beizutreten. Während der Inhaftierung und der Verhöre verweigerte man ihm jegliche rechtliche Vertretung.

Alaa Aldin al-Difana war zunächst im Dhahban-Gefängnis außerhalb von Dschidda im Westen Saudi-Arabiens inhaftiert. Am 25. Mai wurde er in ein Gefängnis in Abha verlegt. Er ist Journalist und seit Jahren oppositioneller Aktivist, der soziale und politische Reformen für den Sudan fordert. Zuletzt unterstützte er den zivilen Ungehorsam im Sudan im November und Dezember 2016 auf seiner Facebook-Seite.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Alaa Aldin al-Difana ist Mitglied der Nationalen Umma-Partei (Hizb al-Umma al-Qawmi), einer Oppositionspartei im Sudan. Auf seiner Facebook-Seite schrieb er über ärztliche Behandlungsfehler in sudanesischen Krankenhäusern und über die in den sudanesischen Ministerien herrschende Korruption. Er ist außerdem ein bekannter Journalist und schreibt für diverse sudanesische Internetseiten. Nach Angaben seiner Familie wurde er in den Jahren 2003, 2007, 2011 und 2012 aufgrund seines Aktivismus im Sudan festgenommen. Alaa Aldin al-Difana verließ den Sudan 2012 und ging nach Saudi-Arabien.

Amnesty International hat die Festnahme von zwei weiteren sudanesischen Staatsbürgern in Saudi-Arabien dokumentiert: Elgassim Mohammed Seed Ahmed, 52, und Elwaleed Imam Hassan Taha, 44. Auch ihnen droht unmittelbar die Abschiebung. Siehe Urgent Action: Sudanesen droht Abschiebung (https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/sudanesen-droht-abschieb…).

Amnesty International hat zudem 2016 und Anfang 2017 zahlreiche Fälle dokumentiert bzw. Berichte über Fälle erhalten, in denen der sudanesische Geheimdienst NISS scharf gegen regierungskritische Aktivist_innen, Menschenrechtsverteidiger_innen und zivilgesellschaftlich engagierte Personen vorgegangen ist. Von November 2016 bis Februar 2017 wurden dutzende Mitglieder politischer Oppositionsparteien und andere Aktivist_innen von Angehörigen des NISS festgenommen. Die Festnahmen waren eine Reaktion auf die Proteste des zivilen Ungehorsams im November und Dezember 2016 gegen den Anstieg der Benzin-, Strom-, Transport-, Lebensmittel- und Medizinkosten im Sudan. Viele der Festgenommenen wurden im Gewahrsam gefoltert oder anderweitig misshandelt. Zu den Methoden zählten Elektroschocks, Prügel, Auspeitschungen, Einzelhaft und massive psychische Druckmittel – unter anderem die Androhung der Vergewaltigung während der Verhöre. In vielen Fällen wurden die Aktivist_innen über mehrere Wochen oder Monate ohne Anklage festgehalten.

Der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung (non-refoulement) untersagt die Überstellung von Personen in Staaten oder Territorien, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Saudi-Arabien muss diesen völkerrechtlichen Grundsatz respektieren. Das Non-Refoulement-Prinzip gilt als Völkergewohnheitsrecht, weshalb alle Staaten zu seiner Einhaltung verpflichtet sind, selbst wenn sie die jeweiligen Abkommen nicht ratifiziert haben. Als Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter ist Saudi-Arabien zudem die Abschiebung oder Rückführung von Personen in Länder untersagt, von denen mit berechtigtem Grund angenommen werden kann, dass den Betroffenen dort Folter drohen würde.