Amnesty Journal 27. März 2012

Eine Frage des Prinzips

Der Internationale Gerichtshof in Den Haag verhandelt derzeit, ob Deutschland Entschädigungszahlungen an Personen leisten muss, die während des Zweiten Weltkriegs Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Die Richter müssen entscheiden, was schwerer wiegt: Der Anspruch der Opfer auf Entschädigung oder das traditionelle Recht der Staatenimmunität.

Von Frank Selbmann

Es ist der 12. September 2011. Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag beginnt der erste Verhandlungstag im Verfahren Deutschland gegen Italien. Schenkt man den Argumenten der Prozessbevollmächtigten der deutschen Bundesregierung Glauben, steht an diesem sonnigen Spätsommertag der Fortbestand der Völkerrechtsordnung auf dem Spiel. Anlass ist die juristische Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen im Zweiten Weltkrieg und die Entschädigungsforderung der Opfer: ehemalige Zwangsarbeiter sowie Angehörige von Opfern der Massaker, die 1944 im italienischen Civitella und im griechischen Distomo von deutschen Truppen begangen wurden.

Auch Menschenrechtsorganisationen blicken gespannt nach Den Haag. Denn dort geht es um weit mehr als nur eine verfahrensrechtliche Frage: Es soll grundsätzlich geklärt werden, ob Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen oder deren Angehörige in ihrem eigenen Staat gegen andere Staaten auf Schadenersatz klagen dürfen. Nach Ansicht der deutschen Bundesregierung käme es zu Chaos, wenn dies möglich würde: Der Prozessbevollmächtigte Professor Robert Kolb argumentiert, es drohten dann Klagewellen und politisch motivierte Entscheidungen nationaler Gerichte. Zudem könnten Friedensverträge manipuliert werden.

Die Frage der Durchsetzbarkeit des Völkerrechts obliege nicht nationalen Gerichten, sondern Regierungen, die gegebenenfalls in Friedensverträgen über Entschädigungsansprüche entscheiden könnten. Ließe man Klagen im Tatortstaat zu, würde eine unzulässige Ausnahme vom Grundsatz der Staatenimmunität geschaffen: Dieser besagt, dass ein souveräner Staat nicht über Handlungen eines anderen Staates zu Gericht sitzen darf. Damit wird deutlich, um welche Frage es in dem Rechtsstreit vor dem IGH geht. Welches Prinzip wiegt schwerer? Die Tatsache, dass staatliches Handeln nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegt oder der Anspruch der Opfer auf eine angemessene Entschädigung für erlittenes Unrecht?

Ein Rückblick: Am 11. März 2004 gab der italienische Kassations-Gerichtshof, das höchste italienische Gericht, der Klage von Luigi Ferrini gegen die Bundesrepublik Deutschland statt. Ferrini wurde im August 1944 als sogenannter "Militärinternierter" in ein deutsches Konzentrationslager verschleppt und muss­te dort Zwangsarbeit leisten. Er forderte von der Bundesrepublik eine angemessene Entschädigung für erlittenes Unrecht.

Zwar wurde im August 2000 ein Bundesgesetz verabschiedet, in dem sich die Bundesrepublik zur "moralischen und politischen Verantwortung" für ehemalige Zwangsarbeiter bekennt. Ehemalige Kriegsgefangene erhielten jedoch keine Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit. Die Klagen der italienischen Zwangsarbeiter vor deutschen Gerichten blieben alle erfolglos. Im Ferrini-Urteil stellte der italienische Gerichtshof nun fest, dass sich Deutschland nicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität ­berufen könne.

Italienische Gerichte entschieden bereits mehrfach, dass bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen der Grundsatz der Staatenimmunität zurücktreten müsse. Neben den internierten Zwangsarbeitern gibt es eine weitere Gruppe von Opfern, die sich an italienische Gerichten wandte. So zum Beispiel Angehörige von Personen, die bei dem Massaker vom 29. Juni 1944 im toskanischen Civitella ums Leben kamen. 203 Zivilisten wurden damals von der Wehrmacht ermordet. Die Bundesregierung hat im September 2011 mitgeteilt, dass derzeit in Italien weitere 47 Schadenersatzprozesse anhängig seien.

Eine Gruppe von griechischen Opfern nationalsozialistischer Verbrechen kämpft bereits seit Mitte der neunziger Jahre erfolglos um eine angemessene Entschädigung. Am 10. Juni 1944 beging die Waffen-SS ein Massaker an der Zivilbevölkerung des griechischen Ortes Distomo. 218 Menschen wurden damals ermordet. Die Verantwortlichen für dieses Verbrechen wurden nie zur Rechenschaft gezogen.

Entschädigungszahlungen für die Angehörigen der Ermordeten gab es nicht. Auch auf eine Entschuldigung der Bundesregierung wartet man in Distomo bislang vergebens. Die Angehörigen leiteten vor deutschen und griechischen Gerichten Verfahren gegen die Bundesrepublik ein. Deutsche Gerichte stellen sich jedoch bislang einhellig auf den Standpunkt, dass es nach dem humanitären Völkerrecht keinen individuellen Anspruch auf Entschädigung gibt.

Ein solcher Anspruch könne lediglich zwischen Staaten durchgesetzt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnte die Beschwerden der Kläger im Frühjahr 2011 ebenfalls ab, da die Europäische Menschenrechtskonvention ihren Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlege, Wiedergutmachung für Schäden zu leisten, die von ihren Vorgängerstaaten verursacht wurden. Das höchste Gericht Griechenlands gab im Mai 2000 zwar einer Klage statt, das Urteil konnte jedoch in Griechenland nicht durchgesetzt werden, da der griechische Justizminister, der über die Vollstreckbarkeit des Urteils zu entscheiden hatte, dies ablehnte. Die Kläger erstritten daher eine Vollstreckungsanordnung des griechischen Urteils vor einem italienischen Gerichtshof.

Italien und Deutschland verständigten sich inzwischen darauf, die Frage der Staatenimmunität vom Internationalen Gerichtshof entscheiden zu lassen. Der IGH wird grundsätzlich nur in Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten tätig. Opferverbände und Menschenrechtsorganisationen dürfen offiziell keine Stellungnahmen in diesen Verfahren abgeben. Nach einer fünftägigen Verhandlung zogen sich die Richter des IGH am 16. September 2011 zur Beratung zurück, ein Urteil steht noch aus. Die Richter müssen nun entscheiden, ob das Prinzip der Staatenimmunität uneingeschränkt gilt oder ob es Ausnahmen gibt, wenn es um Schadenersatzforderungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen geht.

Wenn der IGH Ausnahmen vom Prinzip der Staatenimmunität zulässt, bedeutet das eine aus menschenrechtlicher Perspektive wünschenswerte Entwicklung. Zwar können in Friedensverträgen Entschädigungsregelungen getroffen werden. Jedoch beinhalten diese in der Regel keine Entschädigungsleistungen für einzelne Betroffene. Gerade wenn es um Ansprüche von Minderheiten geht, besteht die Gefahr, dass diese nicht gehört werden, weil sie im Verhandlungsprozess keine Stimme haben. Schadenersatzprozesse sind für Opfer von Menschenrechtsverletzungen immer nur ein letztes Mittel, um auf Entschädigung zu klagen. Lässt man sie zu, wird eine juristische Aufarbeitung ermöglicht. Und damit kann das Recht der Opfer und ihrer Angehörigen auf Anerkennung des ihnen widerfahrenen Unrechts durchgesetzt werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er koordiniert für die Themengruppe gegen Straflosigkeit der deutschen Sektion von Amnesty die Arbeit zu Fragen der Entschädigung für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht.

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