Amnesty Report Deutschland 17. Dezember 2010

Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht für Asylbewerber

Stellungnahme von Amnesty International gem. § 27a BVerfGG im Verfahren 1 BvL 10/10

A. Das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht

Der Schutz der Würde des Menschen ist das Ziel aller Menschenrechte. Um dies zu gewährleisten, ist der Staat verpflichtet, alle Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Vor allem die Gewährleistungspflicht verlangt vom Staat, den einzelnen darin zu unterstützen, ein Mindestmaß seiner unveräußerlichen Menschenrechte zu verwirklichen, damit er ein Leben in Würde führen kann, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist, aus eigenen Mitteln ein Leben in Würde zu führen. Diese Verpflichtung und das damit korrespondierende Recht sind insbesondere im Recht auf soziale Sicherheit niedergelegt, welches in zahlreichen internationalen Verträgen enthalten ist, die von Deutschland ratifiziert wurden, so in Art. 9 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. 2 Aber auch die anderen, international anerkannten Menschenrechte verlangen vom Staat die Gewährleistung des jeweiligen Rechtes, wenn ein Mensch selbst nicht in der Lage ist, dieses wahrzunehmen.

Die komplette Stellungnahme im PDF-Download.

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