Drohende Prügelstrafe
Die Verurteilung der 75-jährigen Syrerin Khamisa Mohammed Sawadi und zwei jüngerer Männer mit saudi-arabischer Staatsbürgerschaft zu Haft- und Prügelstrafen wurde im Berufungsverfahren aufrecht erhalten. Das saudi-arabische Kassationsgericht hatte den Fall an das Gericht niedrigerer Instanz zurückverwiesen, vor dem er ursprünglich verhandelt worden war. Sollte der erst kürzlich eingerichtete Oberste Gerichtshof die Urteile bestätigen, müssen die drei die Haftstrafe antreten, und es droht ihnen die Vollstreckung der Prügelstrafe.
Appell an
KÖNIG
His Majesty King 'Abdullah Bin 'Abdul 'Aziz Al-Saud
The Custodian of the two Holy Mosques
Office of His Majesty the King
Royal Court, Riad, SAUDI-ARABIEN
(korrekte Anrede: Your Majesty)
Fax: (00 966) 1 403 1185 (über das Innenministerium)
INNENMINISTER
His Royal Highness Prince Naif bin 'Abdul 'Aziz Al-Saud
Minister of the Interior
P.O. Box 2933, Airport Road
Riad 11134, SAUDI-ARABIEN
(korrekte Anrede: Your Royal Highness)
Fax: (00 966) 1 403 1185
Sende eine Kopie an
VORSITZENDER DER STAATLICHEN MENSCHENRECHTSKOMMISSION
Mr Bandar Mohammed Abdullah Al Aiban
President
Human Rights Commission
P.O. Box 58889
King Fahad Road, Building No. 373
Riad 11515, SAUDI-ARABIEN
Fax: (00 966) 1 461 2061
BOTSCHAFT DES KÖNIGREICHS SAUDI-ARABIEN
S.E. Herrn Prof. Dr. med Ossama Abdulmajed Ali Shobokshi
Kurfürstendamm 63, 10707 Berlin
Fax: 030-8892 5179 oder 030-8892 5176
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 24. Dezember 2009 keine Appelle mehr zu verschicken.
PLEASE SEND APPEALS TO ARRIVE AS QUICKLY AS POSSIBLE, IN ARABIC AND ENGLISH OR YOUR OWN LANGUAGE
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Urging the authorities to drop the charge of khilwa against Khamisa Mohammed Sawadi, Fahad and Hadyan as it violates their rights to freedom of expression and association;
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Noting that, if the three are imprisoned following the Supreme Court’s review, Amnesty International would consider them to be prisoners of conscience and call for their immediate and unconditional release;
- Calling on the authorities not to flog the three, as flogging is in violation of Saudi Arabia’s obligations under the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, to which Saudi Arabia is a state party.
Sachlage
Am 25. August verhängte ein Gericht in al-Shamli nördlich der Hauptstadt Riad nochmals die selben drei Strafen, die es bereits am 3. März 2009 gegen Khamisa Mohammed Sawadi, Fahad und Hadyan verhängt hatte. Khamisa Mohammad Sawadi und Fahad wurden erneut zu 40 Peitschenhieben und vier Monaten Gefängnis verurteilt, Hadyan zu 60 Peitschenhieben und sechs Monaten Gefängnis. Khamisa Mohammed Sawadi wurde außerdem nach Verbüßung der Haftstrafe zur Abschiebung in ihr Heimatland Syrien verurteilt. Die drei waren schuldig befunden worden, sich in Gesellschaft eines Angehörigen des anderen Geschlechts, der kein nächster Verwandter war, aufgehalten zu haben (khilwa). Ein Berufungsgericht in Riad bestätigte inzwischen diese Entscheidung. Laut Angaben ihres Anwalts liegt der Fall nun dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vor. Sollten sie nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Haft genommen werden, wären sie gewaltlose politische Gefangene, da Amnesty International Inhaftierungen aufgrund von khilwa für unvereinbar hält mit den international anerkannten Rechten auf freie Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre.
Khamisa Mohammed Sawadi, Fahad und Hadyan wurden am 21. April 2008 von Angehörigen der Kommission zur Förderung der Tugend und zum Schutz vor Untugend (auch Mutawa’een oder "Sittenpolizei" genannt) festgenommen. Im ersten Verfahren gaben Fahad und Hadyan an, dass sie Khamisa Mohammed Sawadi nur Brot gebracht hatten. Fahad begründete, dass die Anklage wegen khilwa nicht zutreffe, da er als Kind von ihr gestillt worden und somit mit ihr verwandt sei. Das Gericht akzeptierte die Begründung jedoch nicht.
Hintergrundinformation
Im Februar 2009 hat der Oberste Gerichtshof von Saudi-Arabien die Arbeit aufgenommen. Er ist Teil einer durch das Justizgesetz von 2007 eingeführten Reform des Gerichtswesens. Das Kassationsgericht, das bislang für Berufungsverfahren zuständig war, ist nun durch Berufungsgerichte ersetzt worden. Für nähere Informationen zur Reform des Rechtswesens in Saudi-Arabien siehe: Affront to Justice: Death Penalty in Saudi Arabia (Index: MDE 23/027/2008), 14. Oktober 2008: http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/report/saudi-arabia-executions-target-foreign-nationals-20081014
Die Prügelstrafe ist in Saudi-Arabien bei einer Reihe von Tatbeständen zwingend vorgeschrieben und kann nach Ermessen der Richter auch als zusätzliche Strafe bzw. an Stelle anderer Strafen verhängt werden. Die Anzahl der Peitschenhiebe kann von mehreren Dutzend bis mehreren Tausend Hieben reichen. Die Prügelstrafe wird für gewöhnlich nach und nach in Intervallen von jeweils zwei bis vier Wochen vollstreckt. Die höchste Zahl an Peitschenhieben, zu der ein Beklagter verurteilt wurde, beläuft sich nach Amnesty International vorliegenden Informationen auf 40.000 Hiebe. Sie wurden 2009 in einem Mordprozess verhängt.
Durch die Verhängung von Prügelstrafen wie der Auspeitschung verstößt Saudi-Arabien gegen das absolute Folterverbot unter Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." Das Land verstößt weiter gegen seine Verpflichtungen als Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In einer Stellungnahme hat der UN-Sonderberichterstatter über Folter festgestellt, dass "die Prügelstrafe unvereinbar ist mit dem Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe".
Amnesty International betrachtet die Kriminalisierung von khilwa als einen Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere gegen das Recht des Einzelnen auf Schutz vor willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben und seine Familie (Artikel 12, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 19, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).