75-Jähriger droht Auspeitschung
Nach einem Bericht der saudischen Tageszeitung al-Riyadh hat der Innenminister des Landes Anweisung erteilt, die Urteile gegen eine 75 Jahre alte Frau aus Syrien und zwei saudische Staatsbürger zu vollstrecken. Zusätzlich zu Haftstrafen sind alle drei Personen zu Prügelstrafen verurteilt worden. Die Prügelstrafe verstößt gegen das absolute Verbot der Folter und Misshandlung. Im Falle ihrer Inhaftierung würde es sich bei ihnen um gewaltlose politische Gefangene handeln.
Appell an
KÖNIG
His Majesty King 'Abdullah Bin 'Abdul 'Aziz Al-Saud
The Custodian of the two Holy Mosques
Office of His Majesty the King
Royal Court, Riad, SAUDI-ARABIEN
(korrekte Anrede: Your Majesty)
Fax: (00 966) 1 403 1185 (über das Innenministerium)
INNENMINISTER
His Royal Highness Prince Naif bin 'Abdul 'Aziz Al-Saud
Minister of the Interior
P.O. Box 2933, Airport Road,
Riad 11134, SAUDI-ARABIEN
(korrekte Anrede: Your Royal Highness)
Fax: (00 966) 1 403 1185
KOPIEN AN
VORSITZENDER DER STAATLICHEN MENSCHENRECHTSKOMMISSION
Mr Bandar Mohammed Abdullah Al Aiban
President
Human Rights Commission
P.O. Box 58889
King Fahad Road, Building No. 373
Riad 11515, SAUDI-ARABIEN
Fax: (00 966) 1 461 2061
E-Mail: hrc@haq-ksa.org
BOTSCHAFT DES KÖNIGREICHS SAUDI-ARABIEN
S.E. Herrn Prof. Dr. med Ossama Abdulmajed Ali Shobokshi
Kurfürstendamm 63, 10707 Berlin
Fax: 030-8892 5179 oder 030-8892 5176
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 25. Januar 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
PLEASE SEND APPEALS TO ARRIVE AS QUICKLY AS POSSIBLE, IN ARABIC AND ENGLISH OR YOUR OWN LANGUAGE
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Urging the authorities, particularly the Minister of Interior, to prevent the imprisonment and flogging of Khamisa Mohammed Sawadi, Fahad and Hadyan;
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Noting that, if the three are imprisoned, Amnesty International would consider them to be prisoners of conscience and call for their immediate and unconditional release;
- Calling on the authorities not to flog the three, as flogging is in violation of Saudi Arabia’s obligations under the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, to which Saudi Arabia is a state party.
Sachlage
Sollte der Innenminister seine Anweisung nicht rückgängig machen, dürfte die Inhaftierung der 75-jährigen Khamisa Mohammed Sawadi und der beiden saudischen Staatsbürger Fahad und Haydan unmittelbar bevorstehen. Mit dem Vollzug der Prügelstrafe ist gleich im Anschluss an ihre Inhaftierung zu rechnen.
Khamisa Mohammed Sawadi und Fahad wurden zu jeweils vier Monaten Freiheitsentzug und 40 Peitschenhieben verurteilt, Haydan zu sechs Monaten Haft und 60 Peitschenhieben. Der Prozess gegen die drei Angeklagten hatte im März 2009 vor einem Gericht in al-Shamli stattgefunden, einer nördlich der Hauptstadt Riad gelegenen Ortschaft. Gegen Khamisa Mohammed Sawadi war zusätzlich der Beschluss ergangen, sie nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe nach Syrien auszuweisen. Das Gericht hatte die Angeklagten schuldig gesprochen, in Begleitung eines Angehörigen des anderen Geschlechts angetroffen worden zu sein, zu dem keine enge verwandtschaftliche Beziehung besteht (ein als khilwa bezeichneter Tatbestand). Von den Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wurden vom zuständigen Gericht in Riad abgewiesen. Daraufhin wandten sie sich mit einem weiteren Einspruch an den neu geschaffenen Obersten Gerichtshof, blieben aber auch dort erfolglos.
Sollten die genannten Personen ihre Haftstrafe antreten müssen, würde Amnesty sie als gewaltlose politische Gefangene ansehen. Nach Auffassung der Organisation verstoßen Inhaftierungen wegen khilwa gegen die international verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und den Schutz der Privatsphäre.
Khamisa Mohammed Sawadi, Fahad und Hadyan wurden im April 2008 von Angehörigen der Kommission zur Förderung der Tugend und zum Schutz vor Untugend (auch Mutawa’een oder "Sittenpolizei" genannt) festgenommen. Im ersten Verfahren gaben Fahad und Hadyan an, dass sie Khamisa Mohammed Sawadi nur Brot gebracht hatten. Fahad begründete, dass die Anklage wegen khilwa nicht zutreffe, da er als Kind von ihr gestillt worden und somit mit ihr verwandt sei. Das Gericht akzeptierte die Begründung jedoch nicht.
Hintergrundinformation
Die Prügelstrafe ist in Saudi-Arabien bei einer Reihe von Tatbeständen zwingend vorgeschrieben und kann nach Ermessen der Richter auch als zusätzliche Strafe bzw. an Stelle anderer Strafen verhängt werden. Die Anzahl der Peitschenhiebe kann von mehreren Dutzend bis mehreren Tausend Hieben reichen. Die Prügelstrafe wird für gewöhnlich nach und nach in Intervallen von jeweils zwei bis vier Wochen vollstreckt. Die höchste Zahl an Peitschenhieben, zu der ein Beklagter verurteilt wurde, beläuft sich nach Amnesty International vorliegenden Informationen auf 40.000 Hiebe. Sie wurden 2009 in einem Mordprozess verhängt.
Durch die Verhängung von Prügelstrafen wie der Auspeitschung verstößt Saudi-Arabien gegen das absolute Folterverbot unter Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." Das Land verstößt weiter gegen seine Verpflichtungen als Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In einer Stellungnahme hat der UN-Sonderberichterstatter über Folter festgestellt, dass "die Prügelstrafe unvereinbar ist mit dem Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe".
Amnesty International betrachtet die Kriminalisierung von khilwa als einen Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere gegen das Recht des Einzelnen auf Schutz vor willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben und seine Familie (Artikel 12, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 19, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).
Der Oberste Gerichtshof nahm im Februar 2009 seine Tätigkeit als oberste Rechtsmittelinstanz auf. Er ist Teil einer durch das Justizgesetz von 2007 eingeführten Reform des Gerichtswesens. Für nähere Informationen auf Englisch siehe: Affront to Justice: Death Penalty in Saudi-Aarabia (Index: MDE 23/027/2008, 14. Oktober 2008) http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/report/saudi-arabia-executions-target-foreign-nationals-20081014