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Konventionen zu Kriegsverbrechen und Völkermord
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948, in Kraft getreten 1951.
Die Konvention verpflichtet zur strafrechtlichen Verfolgung von Völkermord, also Tötungen, Misshandlungen, Auferlegung unmenschlicher Lebensbedingungen, Geburtenverhinderung oder Kindesentziehungen, die in der Absicht begangen werden, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe zu zerstören, Begehungsformen sind Täterschaft, Verschwörung, Anstiftung und Beihilfe; auch der Versuch ist zu ahnden.
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 26. November 1968, in Kraft getreten 1970.
Das Abkommen begründet die Verpflichtung zur Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Statuts des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofs unabhängig vom Zeitablauf, soweit diese Taten im eigenen Staat begangen wurden; ansonsten besteht die Pflicht zur Auslieferung des Täters.
Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1973.
Betont werden die Wichtigkeit der Zusammenarbeit und Unterstützung der Staaten bei der Ermittlung, Informationsbeschaffung und Beweisführung bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992, ohne förmliche Abstimmung angenommen.
Die Erklärung verurteilt Verschwindenlassen als schwere Verletzung gegen die Menschlichkeit und gegen die Regeln des Völkerrechts. Es darf weder erlaubt, noch geduldet oder praktiziert werden. Jeder Staat wird aufgerufen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Verschwindenlassen zu verhindern und abzuschaffen.
Im Volltext: Question of enforced or involuntary disappearances
Genfer Konventionen
Genfer Abkommen (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949
Genfer Abkommen (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949
Genfer Abkommen (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
Genfer Abkommen (IV) vom über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (Protokoll I)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (Protokoll II)
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Angenommen von der Staatenkonferenz der Vereinten Nationen über die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofes in Rom am 17. Juli 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 2002.
Dieses Gericht mit Sitz in Den Haag/NL ist für die Beurteilung besonders schwerer Straftaten wie Völkermord, andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Der ICC (International Criminal Court) soll dazu beitragen, dass das humanitäre Völkerrecht in Zukunft wirksamer durchgesetzt werden kann. Weltpolitisch wichtige Staaten wie die USA, Russland und China haben das Statut nicht ratifiziert und somit die Kompetenz des Gerichts nicht anerkannt. Der ICC soll nur dann tätig werden, wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, entsprechende Verbrechen zu verfolgen. Anfangs Februar 2003 wurden die Richter und Richterinnen des ICC gewählt.
Im Volltext: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Artikel 1-80 Artikel 81 - 128
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