Stellungnahme zum Entwurf zur Umsetzung aufenhaltrechtlicher Richtlinien der EU
STELLUNGNAHME ZUM REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG AUFENTHALTSRECHTLICHER RICHTLINIEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ZUR ANPASSUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN AN DEN EU-VISAKODEX (STAND: 15. SEPTEMBER 2010)
Amnesty International bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (im Folgenden Referentenentwurf) Stellung nehmen zu können. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Organisation ist die Verhinderung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. Im Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen setzt die Organisation sich im Rahmen des präventiven Menschenrechtsschutzes gegen die Abschiebung von Personen ein, die im Falle Ihrer Abschiebung konkret von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht sind. Maßstab für die Bewertung des Referentenentwurfs in dieser Stellungnahme sind geltende menschenrechtliche Normen.
Aus Sicht von Amnesty International wäre es sinnvoll gewesen, die Gelegenheit für die Überarbeitung des Aufenthaltsgesetzes dazu zu nutzen, den Änderungsbedarf beim Aufenthaltsgesetz, wie etwa der Einführung einer gesetzlichen Regelung für ein Bleiberecht langjährig Geduldeter, durchzuführen.
I. Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
1. Einreiseverbot
Nach Artikel 1 Nr. 10 des Referentenentwurfs soll § 11 Abs. 1 AufenthG geändert werden, so dass ein Einreiseverbot nicht mehr nur in der Regel befristet wird, sondern immer. Dies entspricht in Teilen den Vorgaben aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie). Die Rückführungsrichtlinie legt in Art. 11 Abs. 2 fest, dass ein Einreiseverbot nach den Umständen des Einzelfalles befristet wird, die Frist aber grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre sein darf. Für die Festsetzung der Einreisefrist ist ein Antrag nicht erforderlich. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine fehlende Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen aus Artikel 8 EMRK darstellen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur antragsunabhängigen Prüfung der Befristung, wenn Art. 6 und Art. 8 EMRK berührt sind, festgestellt .
Amnesty International hat in der Vergangenheit die Regelung aus Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, deutlich kritisiert . Amnesty International befürchtet, dass die Regelung den Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zum Recht auf Familienzusammenführung beschränken könnte. Aus Sicht von Amnesty International ist besonders problematisch, dass immer dann ein Einreiseverbot erlassen werden muss, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde (Art. 11 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 4) – etwa weil der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als "offensichtlich unbegründet" oder "missbräuchlich" abgelehnt worden ist, oder weil ein Betroffener seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 11 Abs. 1 b). Aus Sicht von Amnesty sind diese Sanktionen unverhältnismäßig. Insbesondere befürchtet Amnesty, dass Menschen, die nach ihrer Abschiebung in dem Staat, in den sie abgeschoben wurden, zu einem späteren Zeitpunkt verfolgt werden - etwa weil die Situation sich im Herkunftsland verändert hat - durch das Einreiseverbot in ihrem in Art. 18 der Grundrechtecharta verankerten Recht, Asyl in Europa zu suchen, beschränkt wären. Amnesty International erkennt zwar an, dass das Asylverfahrensgesetz die Asylantragstellung vorsieht (§ 13 Abs. 3 AsylVfG), aber dennoch schafft das Einreiseverbot ein weiteres faktisches Hindernis für den Zugang zu einem Asylverfahren in Deutschland. Um eine Verletzung des Rechts, um Asyl nachsuchen zu können zu verhindern, ist Amnesty International der Auffassung, dass in das Aufenthaltsgesetz eine deutliche Regelung eingeführt werden muss, durch welche automatisch das Einreiseverbot erlischt oder ausgesetzt wird, sobald eine Person einen Asylantrag stellt. Diese Regelung sollte auch für Personen gelten, die Opfer von Gewalt geworden sind (iSd § 25 Abs. 4a AufenthG), und nach Deutschland zurückkehren wollen.
Amnesty International fordert die Bundesregierung auf, den Referentenentwurf zu ändern und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, über die Standards der Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie hinaus zu gehen und den Erlass eines Einreiseverbots nicht als zwingende Norm auszugestalten, sondern als Ermessensregelung. Amnesty befürchtet, dass es sonst nicht möglich ist, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einreiseverbot unverhältnismäßig ist oder nicht. Aus Sicht von Amnesty International ist es richtig, dass der Referentenentwurf in Nr. 10 a) bb) vorsieht, dass die Bemessung der Frist sich danach richtet, ob die Person rechtzeitig freiwillig ausgereist ist oder nicht.
Darüber hinaus widerspricht es der Rückführungsrichtlinie, dass in dem Referentenentwurf eingefügt wurde, dass das Einreiseverbot auf über fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn ein Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfes geht zwar davon aus, dass Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 b) ausgenommen werden können. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten damit frei, ob sie Straftäter von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen oder nicht. Aufgrund der Tatsache, dass durch ein über fünf Jahre hinausgehendes Einreiseverbot möglicherweise die Rechte eines ehemaligen Straftäters - beispielsweise bei der Frage der Familienzusammenführung -nachhaltig eingeschränkt werden könnten, fordert Amnesty International, dass die Ausdehnung des Einreiseverbots für Straftäter auf über fünf Jahre im Referentenentwurf gestrichen wird. Stellt ein Straftäter eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, ist dem Bedürfnis der nationalen Sicherheit entsprochen, in dem er von der grundsätzlichen Befristungsregelung ausgenommen wird. So könnte der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen der Rechtsprechung zu Verletzungen von Art. 8 EMRK entsprochen werden.
2. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grund von § 25 AufenthG
Amnesty International begrüßt, dass im Referentenentwurf in Nr. 16 b) eine Änderung des § 25 Abs. 3 S. 1 vorgeschlagen wird, wonach bei Vorliegen eines menschenrechtlichen Abschiebungshindernisses, wie es in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Dies entspricht den Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie. Amnesty International kritisiert aber, dass bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus der EMRK (§ 60 Ab. 5 AufenthG) oder wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden "soll". Liegt ein Abschiebungshindernis vor, welches in der EMRK begründet ist, kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, ohne die Rechte des Betroffenen aus der EMRK zu verletzen. Insoweit bleibt unklar, warum eine Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend erteilt wird, wenn diese Abschiebungshindernisse vorliegen. Das Gleiche gilt bei einer Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit. Es bleibt unklar, warum trotz der verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Verankerung der Rechte auf Leben und Freiheit und des daraus resultierenden Verbots der Abschiebung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Auch aus integrationspolitischer Sicht sollten Menschen, die nicht abgeschoben werden können, einen dauerhaften und sicheren Schutz erhalten.
Schon in früheren Stellungnahmen hat Amnesty International kritisiert, dass, wie dies der Referentenentwurf in Nr. 16 e) leider wieder vorsieht, eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Droht Menschen eine Gefahr für Leib und Leben, können sie nicht abgeschoben werden, weil menschenrechtliche Gründe eine Abschiebung ins Herkunftsland verbieten. Sie sollten daher ohne weitere Einschränkungen einen Aufenthaltstitel erhalten. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung zwischen Personen mit subsidiärem Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie oder nach dem nationalen subsidiären Schutz bleibt unklar.
Hinweisen möchte Amnesty International aufgrund des Zusammenhangs mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen darauf, dass die Organisation schon in früheren Stellungnahmen kritisiert hat, dass in § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG weiter vorgesehen ist, dass bei Gefahren, die der Bevölkerung allgemein drohen, ein Zugang zu individuellem Schutz ausgeschlossen wird . § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG verweist auf einen Abschiebungsstopp, der durch die Landesinnenbehörden ergehen muss. In der Praxis werden Abschiebungsstopps aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz von 1996 meist nicht gefasst, so dass häufig eine Schutzlücke bleibt. Darüber hinaus ist ein Verweis auf einen Abschiebungsstopp ohnehin nicht sachgerecht: Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie fordert die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einjähriger Geltung für subsidiär Geschützte. Nach Verhängung eines Abschiebungsstopps erhält der Betroffene hingegen nur eine Duldung. Dies wird den Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie nicht gerecht. Aber auch beim nationalen Abschiebungsschutz wegen drohender Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ist der Verweis auf eine Duldung problematisch. Menschen, die Abschiebungsschutz aus diesen Gründen erhalten, bleiben häufig dauerhaft hier und sollten durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine realistische Perspektive zur Integration bekommen. Im Übrigen stellt die Duldung keinen sicheren Schutz dar für eine Person, die aufgrund von Gefahren für Leib und Leben fliehen musste.
3. Verbesserte Verfahren bei Minderjährigen - § 58 Abs. 1a AufenthG-E
Der Referentenentwurf sieht in Nr. 35 eine Ergänzung von § 58 AufenthG vor, in dem ein Abs. 1a eingefügt werden soll. Der Absatz soll sicherstellen, dass bei einer Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers sich die zuständige Behörde zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat von einem Mitglied seiner Familie oder einer zur Personensorge berechtigten Person in Empfang genommen wird. Die Änderung entspricht Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie.
Nicht umgesetzt wird hingegen durch den Referentenentwurf die Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. Danach muss bei unbegleiteten Minderjährigen vor der Ausstellung der Rückführungsentscheidung eine geeignete Stelle zur Unterstützung herangezogen werden, unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Eine solche Regelung findet sich nicht im Aufenthaltsgesetz wieder. Amnesty International ist der Auffassung, dass eine Rückführungsentscheidung nur nach Unterstützung des Minderjährigen durch eine spezialisierte Einrichtung getroffen werden sollte, so wie dies die Richtlinie fordert. Dabei darf entsprechend Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie die die Rückführung betreibende Behörde mit der spezialisierten Behörde nicht identisch sein. Amnesty International ist der Auffassung, dass noch darüber hinaus im Interesse des Kindes im Vorfeld der Entscheidung der Vormund in die Entscheidung mit einbezogen werden sollte.
Im ersten Entwurf der EU Kommission für eine Rückführungsrichtlinie wurde der Schutz von unbegleiteten Minderjährigen noch allgemein unter der Vorschrift zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Gruppen behandelt. Ein eigener Artikel nur zur Frage der Verfahrensgarantien für Kinder bei der Rückführung wurde erst im Rahmen der Verhandlungen um die Richtlinie eingeführt . Dies unterstreicht die besonders verletzbare Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei Rückführungen. Die Einbeziehung des Vormundes könnte gewährleisten, dass eine Rückführungsentscheidung nur in voller Kenntnis der gesamten Umstände, die die Rückführung des unbegleiteten Minderjährigen betreffen, getroffen wird. Dies betrifft sowohl die Frage der Integration in Deutschland als auch die Situation, die den unbegleiteten Minderjährigen in dem Land, in welches er abgeschoben werden soll, erwartet.
Nach Auffassung von Amnesty International sollte daher auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie eine Regelung in den Entwurf aufgenommen werden, mit der bestimmt wird, dass vor der Entscheidung einer Behörde über die Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen eine spezialisierte Einrichtung für unbegleitete Minderjährige und der Vormund des Kindes einbezogen werden sollten.
4. Abschiebungsbeobachtung Art. 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie -§ 58 Abs. 4 AufenthG-E
Die Rückführungsrichtlinie fordert die Einrichtung eines wirksamen Systems zur Abschiebungsbeobachtung in Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie. Im Referentenentwurf findet sich Art. 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie aber nicht wieder. Die Vorschrift lautet: "Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen". Aus Sicht von Amnesty International sollte diese in der Richtlinie geforderte Einrichtung einer Abschiebungsbeobachtung mit genau diesem Wortlaut in den Referentenentwurf als § 58 Abs. 4 AufenthG eingefügt werden. Durch ein wirksames System der Beobachtung von Abschiebungen kann der Schutz der Menschenrechte von ausreisepflichtigen Personen bei Abschiebungen verbessert werden. Der Schutz der Menschenrechte der Personen, die von Abschiebungen betroffen sind, ist auch erklärte Grundlage für die Verabschiedung der Rückführungsrichtlinie, was sich aus den Erwägungsgründen (2) und (24) der Rückführungsrichtlinie ergibt.
Amnesty International sieht in den Monitoringsystemen, die am Flughafen Düsseldorf seit 2000 und am Frankfurter Flughafen seit 2006 und in Hamburg seit 2010 bestehen, einen guten Ausgangspunkt für die innerstaatliche Umsetzung des Art. 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie. Diese Monitoringsysteme zeichnet das Zusammenwirken eines Abschiebungsbeobachters und eines Gesprächsforums aus. Der Abschiebungsbeobachter begleitet den Prozess der Abschiebung und interveniert ggf. über den Vorgesetzten des handelnden Beamten. Er analysiert die beobachteten Vorgänge und bringt Kritik in Einzelfällen sowie strukturelle Missstände beim Vollzug von Abschiebungen in das Gesprächsforum ein. Dem Gesprächsforum gehören Vertreter von Behörden, dem UNHCR, der Kirchen, von Wohlfahrtsverbänden und von Nichtregierungsorganisationen an. Sie reflektieren und diskutieren unter der Maßgabe der Vertraulichkeit die durch den Abschiebungsbeobachter eingebrachten Sachverhalte, recherchieren ggf. weitere Informationen und erarbeiten, welche Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen werden sollten. Sowohl im Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen als auch im Forum Abschiebungsbeobachtung am Flughafen Frankfurt (FAFF) haben Vertreter von Amnesty International von Anbeginn an mitgearbeitet.
Nach Auffassung von Amnesty International hat sich das skizzierte Monitoringsystem für einen verbesserten Menschenrechtsschutz bei Abschiebungen bewährt. Im Gespräch der staatlichen und nichtsstaatlichen Akteure ist es gelungen, eine größere Transparenz des Abschiebungsprozesses herzustellen, problematischen Einzelfällen nachzugehen, strukturelle Missstände aufzudecken und anzugehen, und eine Sensibilisierung für menschenrechtliche Standards zu erreichen. Positive Veränderungen, die sich durch das Wirken der Flughafenforen ergeben haben, sind insbesondere die sogenannte Checkliste zur Durchführung von Abschiebungen, die Handgelderlasse in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, und die verbesserte Versorgung ausreisepflichtiger Personen an den Flughäfen mit Lebensmitteln.
Aus Amnestys Sicht sollten an allen Flughäfen in Deutschland, von denen aus Menschen abgeschoben werden, Abschiebungsbeobachtungen eingerichtet werden. Dabei ist es der Auffassung von Amnesty International nach zentral, dass verschiedene zivilgesellschaftliche Akteure effektiv in die Gesprächsforen eingebunden werden. Nur so kann die Transparenz hergestellt werden, die uns für die Optimierung menschenrechtlicher Standards im Abschiebungsprozess unumgänglich erscheint.
Um eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Abschiebungsbeobachtungsstellen zu schaffen, fordert Amnesty International, dass in den Referentenentwurf ein § 58 Abs. 4 AufenthG eingefügt wird, in dem es heißt: "Rückführungen sind durch ein wirksames System zu überwachen".
5. Androhung der Abschiebung, § 59 AufenthG-E
Amnesty International bedauert, dass der Referentenentwurf für Opfer von Arbeitsausbeutung gem. § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz-E keine dem § 59 Abs. 7 AufenthG-E entsprechende Regelung aufgenommen hat. Dies ist ebenso wie bei Opfern von Menschenhandel erforderlich, weil auch hier sichergestellt werden muss, dass dem Opfer eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wird, in der es sich entscheiden kann, ob es in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen wird.
Amnesty International empfiehlt, § 59 Abs. 7 AufenthG-E dahingehend zu ändern, dass auch Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4b AufenthG-E erhalten können, darunter fallen.
6. Abschiebungshaft § 62 Abs. 5 AufenthG-E
Der Richtlinie entsprechend, ist in Nr. 37 des Referentenentwurfs umgesetzt, dass Minderjährige nur in Ausnahmefällen, dass heißt als ultima ratio, und nur für kürzeste Zeit in Haft genommen werden dürfen. Durch den Referentenentwurf wurde aber nicht umgesetzt, dem Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen (Art. 17 Abs. 5 der Rückführungsrichtlinie). Mit dieser Regelung haben der Rat und das Europäische Parlament bei der Verabschiedung der Richtlinie sehr deutlich gemacht, dass Abschiebungshaft auf Kinder sehr negative Auswirkungen haben kann. Amnesty International ist der Auffassung, dass Abschiebungshaft nie im Interesse des Kindeswohl sinnvoll sein kann. Haft hat auf Kinder in physischer wie in psychischer Hinsicht sehr negative Auswirkungen. Aus diesem Grund sollte nach gesetzlichen Alternativen zur Inhaftierung von Kindern gesucht werden . Aus Sicht von Amnesty International ist die Umsetzung des Prinzips des Vorrangs des Kindeswohls bei der Verhängung der Abschiebungshaft unbedingt notwendig. Der Referentenentwurf sollte insoweit geändert werden, als im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen ist.
Geändert werden muss aus Sicht von Amnesty International darüber hinaus der vorgeschlagene § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG, der vorsieht, dass bei Familien mit minderjährigen Kindern nur für einen Elternteil Haft beantragt werden soll. Art. 14 Abs. 1 a) der Rückführungsrichtlinie stellt fest, dass in Fällen, in denen die Abschiebung aufgeschoben ist, die Familieneinheit im Hoheitsgebiet beachtet werden muss. Gleichzeitig stellt Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie fest, dass für die ganze Familie mit minderjährigen Kindern die Haft ultima ratio sein muss. Diese Regel betrifft die ganze Familie, hierbei ist kein Familienangehöriger ausgenommen. Der Referentenentwurf müsste daher insoweit geändert werden, als deutlich wird, dass nur in Ausnahmefällen ein Angehöriger der Familie für die ganze Familie in Haft genommen werden darf.
Im Rahmen der Änderungsvorschläge des Referentenentwurfs zur Abschiebungshaft kritisiert Amnesty International zudem die fehlende Trennung von regulärem Strafvollzug und Abschiebungshaft.
Die Rückführungsrichtlinie sieht in Art. 16 vor, dass die Inhaftierung von Personen, die zurückgeführt werden sollen, grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zur erfolgen haben. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so müssen die in Haft genommenen Personen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Der Referentenentwurf nimmt zwar in Nr. 38 zur Änderung von § 62a Abs. 1 AufenthG auf, dass die Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden muss, geht aber davon aus, dass wenn diese Einrichtungen nicht vorhanden sind, der Vollzug der Abschiebungshaft in einer JVA zu erfolgen hat. Eine getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen, sowie dies die Rückführungsrichtlinie fordert, schlägt der Referentenentwurf nicht vor. Aus Sicht von Amnesty International ist dies vor dem Hintergrund, dass Abschiebungshäftlinge keine Straftäter sind und deshalb auch nicht den in der Straf - oder Untersuchungshaft bestehenden Bedingungen unterworfen werden dürfen, zu kritisieren. Es müsste eine spezielle Vorschrift vorgeschlagen werden, die eine getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und von Strafhäftlingen vorsieht.
Art. 17 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie fordert darüber hinaus, dass Minderjährige soweit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind. Wegen der besonderen Belastung, die die Inhaftierung für Minderjährige bedeutet, sollte diese Regelung der Richtlinie in einem Richtlinienumsetzungsgesetz unbedingt umgesetzt werden. In dem Referentenentwurf findet sich diese Regelung aber nicht wieder.
Darüber hinaus fehlt die vollständige Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie. Danach ist bestimmt, dass Mitarbeitern von Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen Zugang zu den Hafteinrichtungen gewährt wird. In Nr. 38 des Referentenentwurfs zu § 62a Abs. 4 AufenthG wird die Gewährung des Zugangs der Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen in die Vollzugsanstalten in das Ermessen der Behörden gestellt.
Darüber hinaus setzt der Referentenentwurf die Rückführungsrichtlinie auch insoweit nicht um, als nach Art. 16 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie eine besondere Aufmerksamkeit auf die Situation schutzbedürftiger Personen gelegt werden muss. In Nr. 38 zur Änderung von § 62 Abs. 3 AufenthG des Referentenentwurfs wird sie auf Minderjährige reduziert. Aus Sicht von Amnesty International sollen aber auch weitere Schutzbedürftige, wie sie in Art. 3 Nr. 9 der Rückführungsrichtlinie genannt sind, nämlich Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern u.a. in die Regelung mit aufgenommen werden.
7. Klagemöglichkeit des illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen - § 70a AufenthG-E
§ 70a AufenthG dient nach der Begründung des Referentenentwurfes dazu, die nach der Richtlinie 2009/52/EG bestehende Möglichkeit des Arbeitnehmers, seinen Lohn gegenüber dem Arbeitgeber einzuklagen, wahrzunehmen. Art. 6 der Richtlinie dient insbesondere dazu, die entstandenen Lohnansprüche für die geleistete Arbeit auch tatsächlich durchzusetzen. Damit wird der Ausländer in seinen Rechten in der Arbeit, wie sie z. B. in Art. 7 des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in Art. 4 der Europäischen Sozialcharta verbürgt sind, geschützt.
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor, dass zugunsten des Arbeitnehmers eine Beschäftigungsdauer von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet wird. Dies sollte sich auch in § 70a Abs. 1 AufenthG-E widerspiegeln.
Amnesty International empfiehlt deswegen, § 70a Abs. 1 S. 2 AufenthG-E wie folgt zu ändern: "Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer mindestens drei Monate beschäftigt hat."
Amnesty International bedauert, dass § 70a Abs. 2 AufenthG-E Art. 6 Abs. 1 a) der Richtlinie 2009/52/EG nicht umfassend umsetzt.
Amnesty International empfiehlt, § 70 a Abs. 2 AufenthG-E so zu fassen, dass deutlich wird, dass eine Vergütungsvereinbarung nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen darf.
Amnesty International bedauert, dass der Referentenentwurf nicht klargestellt hat, dass Gerichte keine Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörden gem. § 87 Abs. 2 AufenthG-E haben, wenn ein Ausländer seine Lohnansprüche oder Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitgeber geltend macht. In der Praxis wird die Übermittlungspflicht von Gerichten uneinheitlich gesehen. Dies hat eine abschreckende Wirkung auf Ausländer, die ihre Lohnansprüche gegen Arbeitgeber einklagen wollen. Häufig klagt ein Ausländer seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber deswegen nicht ein, weil er die Übermittlung seiner Daten an die Ausländerbehörde fürchtet. Damit werden Zugangshindernisse zum Zugang zu Gerichten geschaffen.
Amnesty International empfiehlt deswegen, § 87 Abs. 2 AufenthG-E klarstellend dahingehend zu ändern, dass eine Übermittlung von Daten immer dann ausgeschlossen ist, wenn dadurch die Gewährleistung von sozialen Rechten, insbesondere des Rechts auf Bildung, des Rechts auf Gesundheit und der Rechte in der Arbeit beeinträchtigt werden können.
Amnesty International bedauert auch, dass der Referentenentwurf nicht die Möglichkeit des Art. 6 Abs. 2 b) der Richtlinien aufgegriffen hat.
8. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes - § 6 Abs. 2 –E
Aus Sicht von Amnesty International entspricht die im Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des § 6 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetz nicht den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 14 Abs. 1 d) müssen die Staaten bis zur konkreten Durchführung der Abschiebung allen schutzbedürftigen Personen eine angemessene Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gewähren. Der Referentenentwurf sieht die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen nur für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für Personen vor, die vorübergehenden Schutz erhalten haben. Die Rückführungsrichtlinie beschränkt aber den Kreis der Personen, deren besondere Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen, nicht auf eine bestimmte Gruppe von Personen, mit einem bestimmten früheren Aufenthaltstitel. Aus Sicht von Amnesty International gibt es über die Gruppe der Personen hinaus, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten haben, hinaus weitere besonders schützbedürftige Personen, die von der Regelung erfasst werden müssten.
Insgesamt sollte aus Sicht von Amnesty International die Gelegenheit zur Überarbeitung von § 6 Asylbewerberleistungsgesetz genutzt werden, um Defizite bei der Behandlung von Traumatisierten und anderen besonders Schutzbedürftigen im Rahmen ihrer medizinischen Betreuung zu beheben.