Hinrichtungsaufschub!

Die Hinrichtung von Safar Angooti ist um einen Monat verschoben worden. Der 20-jährige sollte am 21. Oktober für ein Verbrechen hingerichtet werden, das er im Alter von 17 Jahren begangen hat.

Sende eine Kopie an

LEITER DER IRANISCHEN BEHÖRDE FÜR MENSCHENRECHTE
Mohammad Javad Larijani
Howzeh Riassat-e Ghoveh Ghazaiyeh
Pasteur St, Vali Asr Ave., south of Serah-e Jomhuri
Tehran 1316814737
IRAN
Fax: 00 98 21 3390 4986 (bitte mehrfach versuchen)
E-Mail: fsharafi@bia-judiciary.ir oder int_aff@judiciary.ir (Betreff: FAO Mohammad Javad Larijani)

BOTSCHAFT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
S.E. Herrn Alireza Sheikh Attar
Podbielskiallee 65-67
14195 Berlin
Fax: 030-8435 3535
E-Mail: iran.botschaft@t-online.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Persisch, Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 2. Dezember 2009 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE LUFTPOSTBRIEFE, FAXE UND E-MAILS, IN DENEN SIE:

  • den Hinrichtungsaufschub für Safar Angooti begrüßen und an die Behörden appellieren, sein Todesurteil umgehend in eine Haftstrafe umzuwandeln;

  • die Behörden auffordern, die Todesurteile aller StraftäterInnen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, in Haftstrafen umzuwandeln;

  • die Behörden daran erinnern, dass der Iran Vertragsstaat sowohl des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte als auch der UN-Kinderrechtskonvention ist, die beide die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verbieten, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren.

Sachlage

Nach Angaben seines Anwalts soll der Hinrichtungsaufschub ihnen Zeit geben, um die Familie des Opfers dazu zu bewegen, gegen eine Entschädigungszahlung einer Begnadigung zuzustimmen.

Safar Angooti wurde wegen eines Mordes verurteilt, den er mit 17 Jahren begangen haben soll. Nach Informationen der iranischen Zeitung E’temad soll er im März 2007 einen Rivalen erstochen haben, der mit dem Mädchen gesprochen hatte, das Safar Angooti mochte. Dafür wurde er zum Tode verurteilt. Safar Angooti gab zu, den Mann getötet zu haben, erklärte aber, er habe es nicht mit Absicht getan. Die Exekution sollte ursprünglich am 4. Mai 2009 stattfinden, wurde jedoch in letzter Minute gestoppt.

Die Hinrichtung von StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren, ist nach dem Völkerrecht verboten.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Eine Person, die im Iran wegen Mordes verurteilt wird, hat unter Verstoß gegen Artikel 6(4) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) nicht das Recht, um Begnadigung oder eine Umwandlung des Todesurteils durch die staatlichen Behörden zu ersuchen. Die Familie des Mordopfers hat das Recht, entweder auf die Hinrichtung zu bestehen oder der Täterin bzw. dem Täter zu vergeben und eine finanzielle Entschädigung (diyeh) zu erhalten.

Artikel 6(5) des IPBPR und die UN-Kinderrechtskonvention untersagen ausdrücklich die Hinrichtung von StraftäterInnen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren. Der Iran hat beide Abkommen ratifiziert und ist damit verpflichtet, StraftäterInnen nicht hinzurichten, wenn sie zum Tatzeitpunkt jünger als 18 Jahre waren.

In einem Brief an die Oberste Justizautorität des Iran hatte Mohammad Mostafaei, der Anwalt von Safar Angooti und dem hingerichteten Behnoud Shojaee, einen Hinrichtungsstopp gefordert. Er wies in dem Schreiben darauf hin, dass der Wächterrat bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention durch den Iran einige Artikel als Widerspruch zur Scharia und somit als nicht bindend eingestuft hat. Dadurch ratifizierte der Iran die Kinderrechtskonvention nur unter Vorbehalt. Allerdings gehörte Artikel 37 nicht zu den beanstandeten Teilen. Dieser Artikel besagt, dass "kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf". Und fährt fort: "Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden sind, ist es weder zulässig die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung zu verhängen." Im Iran wird dieser Artikel in der Praxis von Richtern ignoriert.

Seit 1990 hat der Iran mindestens 45 jugendliche mutmaßliche StraftäterInnen hingerichtet, 8 davon im Jahr 2008 und mindestens 4 im Jahr 2009.

Mehr Informationen zu Hinrichtungen jugendlicher StraftäterInnen im Iran finden Sie auf Englisch im Bericht "Iran: The last executioner of children" (MDE 13/059/2007) vom Juni 2007 unter http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE13/059/2007.