Drohende Hinrichtung

Zeichnung eines Galgenstricks zum Erhängen

Die für den 5. Februar 2009 anberaumte Hinrichtung des zum Tatzeitpunkt minderjährigen Straftäters Bahman Salimian wurde am Abend des 4. Februar durch Anordnung der Obersten Justizautorität Ayatollah Mahmoud Shahroudi gestoppt. Amnesty International befürchtet jedoch, dass jederzeit ein neuer Hinrichtungstermin festgesetzt werden könnte.

Appell an

OBERSTE JUSTIZAUTORITÄT Ayatollah Mahmoud Hashemi Shahroudi Howzeh Riyasat-e Qoveh Qazaiyeh / Office of the Head of the Judiciary Pasteur St., Vali Asr Ave., south of Serah-e Jomhouri, Tehran 1316814737, IRAN (korrekte Anrede: Your Excellency) E-Mail: shahroudi@dadgostary-tehran.ir

LEITER DES JUSTIZMINISTERIUMS ESFAHAN Gholam Reza Ansari (korrekte Anrede: Your Excellency) E-Mail: reisasat@dadgostary-es.ir ertebat@dadgostary-es.ir

Sende eine Kopie an

RELIGIONSFÜHRER Ayatollah Sayed 'Ali Khamenei The Office of the Supreme Leader, Islamic Republic Street – End of Shahid Keshvar Doust Street, Tehran, IRAN (korrekte Anrede: Your Excellency) E-Mail: info_leader@leader.ir Oder über die Website: http://www.leader.ir/langs/en/index.php?p=letter (Englisch) http://www.leader.ir/langs/fa/index.php?p=letter (Persisch)

 

LEITER DER IRANISCHEN BEHÖRDE FÜR MENSCHENRECHTE His Excellency Mohammad Javad Larijani Howzeh Riassat-e Ghoveh Ghazaiyeh (Office of the Head of the Judiciary) Pasteur St, Vali Asr Ave., south of Serah-e Jomhouri, Tehran 1316814737, IRAN Fax: 00 98 21 3390 4986 E-Mail: int_aff@judiciary.ir (Betr: FAO Director, Human Rights Headquarters)

BOTSCHAFT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN S.E. Herrn Alireza Sheikh Attar Podbielskiallee 65-67, 14195 Berlin Fax: 030-8435 3535 E-Mail: iran.botschaft@t-online.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Persisch, Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 20. März 2009 keine Appelle mehr zu verschicken.

RECOMMENDED ACTION Please send appeals to arrive as quickly as possible, in Persian, Arabic, French, English or your own language:

  • welcoming the halt to Bahman Salimian’s execution;

  • calling on the authorities to commute Bahman Salimian’s death sentence, as executing him would violate Iran’s obligations under the International Covenant on Civil and Political Rights and the Convention on the Rights of the Child, which prohibit the use of the death penalty against people convicted of crimes committed when they were under 18.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE, IN DENEN SIE

  • die Aussetzung der Hinrichtung von Bahman Salimian begrüßen;

  • an die Behörden appellieren, sein Todesurteil umzuwandeln, da seine Hinrichtung eine Verletzung der Verpflichtungen des Iran als Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes wäre, die die Anwendung der Todesstrafe gegen Personen untersagen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren.

Sachlage

Laut einem Bericht in der iranischen Tageszeitung E’temad-e Melli vom 5. Februar wurde die Hinrichtung nach Eingaben der Anwälte von Bahman Salimian, 150 weiteren AnwältInnen sowie der Vereinigung zur Unterstützung von Kindern (Anjoman-e Hemayat-e Koudakan), einer iranischen Nichtregierungsorganisation, bei der Obersten Justizautorität ausgesetzt. Diese Vereinigung zur Unterstützung von Kindern forderte Ayatollah Shahroudi auf, Irans Völkerrechtsverpflichtungen nachzukommen und keine Personen hinzurichten, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren waren.

Amnesty International ist nicht bekannt, aus welchem Grund Ayatollah Shahroudi die Hinrichtung gestoppt hat, und befürchtet, dass jederzeit ein neuer Hinrichtungstermin festgesetzt werden könnte. Bahman Salimian ist demnach weiter von der Hinrichtung bedroht. Nach iranischem Gesetz muss ein Anwalt mindestens 48 Stunden vor der Hinrichtung über den Termin in Kenntnis gesetzt werden. Doch in manchen Fällen wurden die AnwältInnen zuvor nicht informiert.

Während seiner Verhandlung hatte Bahman Salimian wiederholt erklärt, seine 70-jährige Großmutter habe davon gesprochen, Selbstmord zu begehen. Er habe sie getötet, um ihr Leid zu lindern. Angesichts des ungewöhnlichen Motivs hatte der Richter ein psychologisches Gutachten des Angeklagten angeordnet. Experten kamen zu dem Schluss, dass Bahman Salimian an einer psychischen Störung leidet. Dementsprechend verurteilte ihn der Richter zu fünf Jahren Haft und der Zahlung von Diyeh (finanzielle Entschädigung, auch "Blutgeld" genannt) der Eltern an andere Verwandte. Einige Verwandte der Großmutter legten Rechtsmittel gegen das Urteil ein und forderten die Todesstrafe für Bahman Salimian.

Die Abteilung 33 des Obersten Gerichts hob das Urteil der ersten Instanz auf und verurteilte ihn zu Qesas (Vergeltung), d.h. zum Tode, obwohl er minderjährig war und trotz der Schlüsse, die im psychologischen Gutachten über seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt gezogen wurden.

Er sollte ursprünglich am 28. August 2008 hingerichtet werden, doch die Justizbehörden in der Provinz Esfahan setzte die Hinrichtung drei Tage vor dem anberaumten Termin aus, um seinem Onkel, dem letzten Verwandten, der noch auf eine Hinrichtung bestand, Zeit für eine Versöhnung zu geben, um ihn zu einer Begnadigung zu bewegen. Zwei weitere Onkel sollen ihm vergeben haben oder bereit sein, eine finanzielle Entschädigung zu akzeptieren.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Seit 1990 hat der Iran mindestens 42 minderjährige StraftäterInnen hingerichtet, acht von ihnen 2008 und einen am 21. Januar dieses Jahres.

Das Völkerrecht untersagt in Artikel 6 (5) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes die Anwendung der Todesstrafe bei Minderjährigen. Als Vertragsstaat dieser beiden Abkommen hat sich der Iran verpflichtet, minderjährige StraftäterInnen, also diejenigen, die zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht hinzurichten.

Eine Person, die im Iran wegen eines Tötungsdelikts verurteilt ist, kann bei staatlichen Behörden weder ein Gnadengesuch noch einen Antrag auf Umwandlung des Todesurteils einreichen. Damit verstößt der Iran gegen Artikel 6(4) des IPBPR. Die Familie eines Mordopfers hat das Recht, auf eine Hinrichtung zu bestehen oder dem Täter bzw. der Täterin zu vergeben und eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Nach iranischem Recht wird im Fall von Qesas das Urteil vollstreckt, selbst wenn nur ein Familienmitglied des Opfers sich weigert, dem Verurteilten zu vergeben und die anderen Familienmitglieder bereits eine angemessene Entschädigung erhalten haben.

Mehr Informationen über die Anwendung der Todesstrafe bei Minderjährigen im Iran finden sie unter: Iran: The last executioner of children (MDE 13/059/2007, Juni 2007) http://web.amnesty.org/library/index/engmde130592007