Studentin droht Prügelstrafe

Ergebnis dieser Urgent Action

Das sudanesische Berufungsgericht hat die gegen Ferdous Al Toum verhängte Strafe aufgehoben. Sie war zusammen mit zehn weiteren christlichen Studentinnen wegen "anstößiger Kleidung" angeklagt und zu 20 Peitschenhieben und einer Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund (etwa 70 Euro) verurteilt worden.

Ferdous Al Toum wurde zu 20 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt. Sie hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Rehab Omer Kakoum wurde zu einer hohen Geldstrafe verurteilt und hat ebenfalls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Die Verfahren gegen acht der zehn christlichen Studentinnen, die wegen "anstößiger Kleidung" angeklagt waren, sind abgeschlossen.

Appell an

PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmad al-Bashir
Office of the President
People’s Palace, PO Box 281
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

JUSTIZMINISTER
Awad Al Hassan Alnour
Ministry of Justice
PO Box 302, Al Nil Avenue
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

Sende eine Kopie an

INNENMINISTER
Ismat Abdul-Rahman Zain Al-Abdin
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S.E. Herrn Badreldin Abdalla Mohamed Ahmed A. Alla
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-890 69 823
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 2. Oktober 2015 keine Appelle mehr zu verschicken.

Sachlage

Die Fälle der zehn christlichen Studentinnen, gegen die gemäß Paragraf 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wegen "anstößiger Kleidung" Anklage erhoben worden war, wurden von Juli bis August 2015 vor Gericht verhandelt. In acht dieser Fälle erfolgte ein Freispruch bzw. wurde eine Geldstrafe verhängt. Die zwei anderen Studentinnen haben Rechtsmittel gegen ihre Urteile eingelegt.

Ferdous Al Toum wurde am 16. August zu 20 Peitschenhieben und einer Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund (etwa 70 Euro) verurteilt. Am 14. August 2015 wurde Rehab Omer Kakoum gemäß Paragraf 152 des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund verurteilt. Die beiden Studentinnen haben durch ihre Rechtsbeistände Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt. Für die Rechtsmittelverfahren wurde noch kein Datum festgelegt.

Hala Ibrahim (15 Jahre), Ishraga James, Mawaheb Suleiman und Inas Mohammed wurden am 12. August 2015 für nicht schuldig befunden. Am gleichen Tag wurden Nasra Omer, Wigdan Abdalla und Uthan Omer zu einer Geldstrafe von 50 sudanesischen Pfund (etwa sieben Euro) verurteilt. Am 16. August wurde Seema Ali Osman für nicht schuldig befunden und freigelassen.

[BITTE SCHREIBEN SIE]

E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte heben Sie die gegen Ferdous Al Toum und Rehab Omer Kakoum verhängten Urteile auf und lassen Sie die beiden Studentinnen umgehend und bedingungslos frei.

  • Bitte schaffen Sie die Prügelstrafe ab, denn sie verstößt gegen das uneingeschränkte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe.

  • Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Paragraf 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 aufgehoben wird, denn er ist vage formuliert und diskriminierend und verstößt gegen die internationalen Verpflichtungen des Sudan im Bereich der Menschenrechte.

[APPELLE AN]

PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmad al-Bashir
Office of the President
People’s Palace, PO Box 281
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

JUSTIZMINISTER
Awad Al Hassan Alnour
Ministry of Justice
PO Box 302, Al Nil Avenue
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

KOPIEN AN
INNENMINISTER
Ismat Abdul-Rahman Zain Al-Abdin
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S.E. Herrn Badreldin Abdalla Mohamed Ahmed A. Alla
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-890 69 823
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 2. Oktober 2015 keine Appelle mehr zu verschicken.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Der Fall der Journalistin Lubna Hussein rückte 2009 das Auspeitschen von Frauen im Sudan wegen "anstößiger oder unmoralischer Kleidung" nach Paragraf 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 ins Licht der Öffentlichkeit. Sie wurde strafrechtlich verfolgt, weil sie eine Hose getragen hatte. Amnesty International hat mehrere Fälle dokumentiert, in denen andere Frauen und Mädchen wegen "anstößiger oder unmoralischer Kleidung" verurteilt wurden. Die Bestimmung wird in diskriminierender und unverhältnismäßiger Weise gegen Frauen angewandt.

Paragraf 152 führt aus: "Wer in der Öffentlichkeit eine anstößige Handlung begeht oder sich anstößig verhält oder in einer Weise, die der öffentlichen Moral zuwiderläuft, oder anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die ein öffentliches Ärgernis erregt, wird mit bis zu 40 Peitschenhieben oder einer Geldbuße oder beidem bestraft. Die Handlung läuft dann der öffentlichen Moral zuwider, wenn sie gemäß dem religiösen Standard der betreffenden Person oder den Sitten des Landes, in dem die Handlung stattfindet, als solche betrachtet wird." Paragraf 152 ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das System der öffentlichen Ordnung bekannt sind und die Verhängung von Körperstrafen für Verhalten gestatten, das als unmoralisches Verhalten in der Öffentlichkeit oder manchmal auch im Privaten betrachtet wird. Diese Gesetze werden auf eine Vielzahl von Menschen, insbesondere Frauen, in ganz Sudan angewendet.

Das Gesetz über die öffentliche Ordnung führt nicht genau aus, was als anstößige oder unmoralische Kleidung zu betrachten ist, und gibt damit der Polizei für öffentliche Ordnung (Public Order Police - POP) einen weiten Entscheidungsspielraum, ob eine Person sich "in anstößiger Weise oder der öffentlichen Moral zuwiderlaufender Weise" verhalten hat oder "anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die öffentliches Ärgernis erregt". Das System der öffentlichen Ordnung umfasst die POP und die Gerichte für öffentliche Ordnung, die Strafen in Form von bis zu 40 Peitschenhieben verhängen können. Amnesty International wendet sich gegen körperliche Züchtigung wie die Prügelstrafe, da diese einen Verstoß gegen das uneingeschränkte Verbot von Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellt.

In einem anderen Fall, der die weit verbreitete Anwendung körperlicher Züchtigungsstrafen im sudanesischen Justizsystem aufzeigt, wurde am 6. Juli vor einem Gericht in Khartum gegen drei Mitglieder der oppositionellen Sudanesischen Kongresspartei (Sudanese Congress Party, SCP) verhandelt, unter ihnen der Parteisekretär der SCP Mastour Ahmed Mohamed. Sie wurden gemäß Paragraf 69 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wegen der "Störung des öffentlichen Friedens" schuldig gesprochen und mit 20 Peitschenhieben bestraft. Die drei Mitglieder der SCP waren am 28. April festgenommen worden, nachdem sie bei einer öffentlichen Veranstaltung in Omdurman eine Rede gehalten hatten, in der sie das Ergebnis der Wahlen im April 2015 kritisiert hatten.

Die Bestrafung mit bis zu 40 Peitschenhieben, die nach dem Strafgesetzbuch von 1991 verhängt wird, verstößt eindeutig gegen Paragraf 33 der sudanesischen Übergangsverfassung von 2005, Artikel 5 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten die Republik Sudan gehört. Auf eine Beschwerde aus dem Jahr 2000 hin stellte die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker im Mai 2003 fest, dass der Sudan gegen Artikel 5 der Afrikanischen Charta verstoßen hatte. Die Kommission forderte die Regierung des Sudan auf, das Strafgesetzbuch von 1991 umgehend in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des Landes nach der Afrikanischen Charta und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen abzuändern. Zudem forderte sie die Regierung auf, die Bestrafung durch Peitschenhiebe abzuschaffen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Opfer zu entschädigen. Ein Verbot der Prügelstrafe ist auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe enthalten. Da der Sudan dieses unterzeichnet hat, darf das Land nicht in einer Weise handeln, die der Zielsetzung und dem Zweck des Übereinkommens widerspricht.