Staatenlosem Anwalt droht Ausweisung
Dem bahrainischen Anwalt Taimoor Karimi droht unmittelbar die Ausweisung. Ihm war 2012 die Staatsangehörigkeit aberkannt worden, weshalb er nun faktisch staatenlos ist. Am 23. Mai bestätigte das Berufungsgericht in Manama die Entscheidung, ihn ausweisen zu lassen.
Appell an
KÖNIG Shaikh Hamad bin 'Issa Al Khalifa Office of His Majesty the King P.O. Box 555 Rifa’a Palace al-Manama BAHRAIN (Anrede: Your Majesty / Majestät) Fax: (00 973) 1766 4587
INNENMINISTER Shaikh Rashid bin 'Abdullah Al Khalifa Ministry of Interior P. O. Box 13 al-Manama BAHRAIN (Anrede: Your Excellency / Exzellenz) Fax: (00 973) 1723 2661 E-Mail: info@interior.gov.bh Twitter: @moi_Bahrain
Sende eine Kopie an
MINISTER FÜR JUSTIZ UND ISLAMISCHE ANGELEGENHEITEN Shaikh Khalid bin Ali bin Abdullah Al Khalifa Ministry of Justice and Islamic Affairs P.O. Box 450 al-Manama BAHRAIN Fax: (00 973) 1753 1284 E-Mail: über die Webseite: http://www.moj.gov.bh/en/default76a7.html?action=category&ID=159 Twitter: @Khaled_Bin_Ali
BOTSCHAFT DES KÖNIGREICHS BAHRAIN S. E. Herrn Ebrahim Mohmood Ahmed Abdulla Klingelhöfer Str. 7 10785 Berlin Fax: 030-8687 7788 E-Mail: info@bahrain-embassy.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 5. Juli 2016 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
FAXE, E-MAILS, TWITTERNACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
-
Bitte stoppen Sie das Ausweisungsverfahren gegen Taimoor Karimi.
- Ich appelliere an Sie, die Entscheidung rückgängig zu machen, ihm die Staatsangehörigkeit zu entziehen.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
-
Urging the Bahraini authorities not to proceed with the expulsion of Taimoor Karimi.
- Urging them to rescind the decision to strip him of his nationality.
Sachlage
Am 23. Mai bestätigte das Berufungsgericht in der bahrainischen Hauptstadt Manama die Entscheidung, Taimoor Karimi des Landes zu verweisen. Taimoor Karimi könnte somit jederzeit ausgewiesen werden. Bisher ist ihm nicht mitgeteilt worden, in welches Land er ausgewiesen werden soll.
Am 7. November 2012 verkündete das bahrainische Innenministerium, dass es die Aberkennung der Staatsangehörigkeit von 31 bahrainischen Staatsbürger_innen angeordnet habe, weil diese gemäß Paragraf 10 (Absatz C) des Staatsangehörigkeitsgesetzes "die staatliche Sicherheit gefährdet" hätten. Von den Betroffenen leben zehn in Bahrain und die anderen im Ausland. Unter ihnen befinden sich ein Rechtsanwalt; einige in Bahrain politisch aktive Personen; einige schiitische Geistliche; sowie auch Personen, die keine politischen oder religiösen Verbindungen aufweisen. Die 31 Personen haben nie eine offizielle Mitteilung zu der Entscheidung erhalten, sondern erfuhren davon am Tag der Verkündigung aus den Medien. Die meisten der in Bahrain lebenden Personen besaßen wie Taimoor Karimi ausschließlich die bahrainische Staatsangehörigkeit und sind daher nun faktisch staatenlos. Am 28. Oktober 2014 ordnete ein erstinstanzliches Gericht ihre Ausweisung an und verhängte zudem eine Geldstrafe von jeweils 100 Bahrain-Dinar (etwa 235 Euro). Einige der Betroffenen legten Rechtsmittel gegen das Urteil ein.
Der Entzug der Staatsbürgerschaft, der zu Staatenlosigkeit führt, wäre mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit aus Artikel 15(1) der AEMR nicht vereinbar. Das Recht auf Staatszugehörigkeit ist zudem im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert, dessen Vertragsstaat Bahrain ist. Artikel 7(6) des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 untersagt ebenfalls, mit sehr wenigen bestimmten Ausnahmen, jeglichen Verlust der Staatsangehörigkeit, der zu Staatenlosigkeit führt. In der Folge wird die Pflicht, Staatenlosigkeit zu verhindern, als eine Norm des Völkergewohnheitsrechts anerkannt. Internationale Menschenrechtsnormen und -standards verbieten zudem die willkürliche Ausweisung und Exilierung von Personen aus ihrem Herkunftsland.
Hintergrundinformation
Einer der oben genannten 31 Personen, Shaikh Hussain al-Najati, musste Bahrain am 23. April 2014 verlassen. Ein vorinstanzliches Gericht entschied, dass die verbleibenden Personen, die über keine zweite Staatsangehörigkeit verfügten, am 28. Oktober 2014 aus Bahrain ausgewiesen werden sollten. Tags darauf legten die Rechtsbeistände der Betroffenen Rechtsmittel ein und die Abschiebungsanordnung wurde bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt. Am 8. März 2016 bestätigte das Berufungsgericht einen Ausweisungsbefehl gegen Ibrahim Karimi. Das bahrainische Innenministerium hatte Ibrahim Karimi die Staatsangehörigkeit aberkannt und er war wegen "öffentlicher Beleidigung des Königs" zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Ihm droht die sofortige Ausweisung, sobald er seine Haftstrafe verbüßt hat.
Seit 2012 hat das Innenministerium Hunderten Personen willkürlich die Staatsangehörigkeit entzogen. In einer Stellungnahme des Innenministeriums vom 31. Januar 2015 heißt es, man habe 72 Personen die Staatsangehörigkeit entzogen, weil sie in "illegale Handlungen" involviert gewesen seien. Zu den 72 Betroffenen zählen ehemalige Parlamentsabgeordnete, Ärzt_innen, Menschenrechtler_innen und Oppositionelle, die aufgrund ihrer regierungskritischen Aktivitäten ins Ausland gehen mussten, um nicht Gefahr zu laufen, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Einer von ihnen, Farahat Khursheed Afrah Khursheed, wurde am 5. Februar 2015 am internationalen Flughafen von Bahrain bei seiner Einreise zurückgewiesen und musste das Land wieder verlassen. Am selben Tag mussten zwei weitere betroffene Personen, der Geistliche Muhamad Hassan Ali Hussain Khojasat und der Ingenieur Masaud Jahromi, ihre Reisepässe und Ausweisdokumente bei der Einwanderungsbehörde abgeben und Dokumente unterzeichnen, in denen sie zustimmten, sich um die Legalisierung ihres Rechtsstatus zu kümmern, da sie nun als ausländische Staatsbürger angesehen wurden. Falls sie sich weigerten, wären sie gezwungen, das Land zu verlassen. Unter den 72 Personen befanden sich auch einige bahrainische Staatsangehörige, die von der Regierung beschuldigt wurden, Kämpfer der bewaffneten Gruppe "Islamischer Staat" zu sein.
In den vergangenen Jahren vorgenommene Änderungen an der bahrainischen Gesetzgebung haben dazu geführt, dass die Gründe für den Entzug der Staatsangehörigkeit nun weiter gefasst sind als zuvor. So kann einer Person beispielsweise auch dann die Staatszugehörigkeit aberkannt werden, wenn sie "nicht gemäß ihrer Loyalitätspflicht gegenüber dem Königreich handelt".
Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) besagt, dass jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat (Absatz 1). Absatz 2 bestimmt weiter, dass niemandem die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden darf, die Staatsangehörigkeit zu wechseln. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und das Verbot der Willkür finden sich auch in der bahrainischen Verfassung. Artikel 17 (a) besagt: "Die bahrainische Staatsangehörigkeit wird gesetzlich bestimmt. Einer Person, die die bahrainische Staatsangehörigkeit von Geburt an innehat, kann diese außer im Fall von Hochverrat und sonstigen gesetzlich festgelegten Fällen nicht entzogen werden."
Der diskriminierende Entzug der Staatsbürgerschaft wird zudem in Artikel 5 D (iii) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung, dessen Vertragsstaat Bahrain ist, ausdrücklich untersagt.