Anklage trotz Freilassung

Ivan Mikhailau

Ivan Mikhailau

Ivan Mikhailau, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wurde am 10. März freigelassen, ihm droht aber ein neues Verfahren mit den selben Anklagepunkten.

Appell an

STAATSPRÄSIDENT
Alyaksandr Lukashenka
Ul. Karla Marxa 38
220016 Minsk, BELARUS (korrekte Anrede: Dear President)
Fax: (00 375) 17 226 06 10
E-Mail: (über die Internetseite)
http://www.president.gov.by/en/press10650.html

VERTEIDIGUNGSMINISTER
Yurii Zhadobin
Kommunisticheskaya str. 1
220034 Minsk, BELARUS (korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (00 375) 17 297 15 36
E-Mail: mod@mod.mil.by

Sende eine Kopie an

GENERALSTAATSANWALT
Grigory Alekseevich
Ul. Internatsionalnaya, 22
220050 g. Minsk
BELARUS
Fax: (00 375) 172 26 42 52

BOTSCHAFT DER REPUBLIK BELARUS
S. E. Herrn Andrei Giro
Am Treptower Park 32
12435 Berlin
Fax: 030-5363 5923
E-Mail: info@belarus-botschaft.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Belarussisch, Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. April 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE

  • Fordern Sie die belarussischen Behörden auf, alle Anklagen gegen Ivan Mikhailau fallen zu lassen.

  • Appellieren Sie an die Behörden, sicherzustellen, dass Ivan Mikhailau und andere Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden.

  • Drängen Sie darauf, ein Gesetz zu verabschieden, das die Einrichtung eines regulären Zivildienstes als Alternative zum Militärdienst vorsieht, wie es in der Verfassung von Belarus vorgesehen ist.

  • Erinnern Sie die Behörden daran, dass Belarus als Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte die Verpflichtung eingegangen ist, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anzuerkennen.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • calling on the authorities to drop all charges against Ivan Mikhailau;

  • calling on them to ensure that Ivan Mikhailau and other conscientious objectors are excused from military service;

  • urging them to adopt a law that provides for a genuine civilian alternative to military service, as required by the Belarusian Constitution;

  • reminding them that Belarus is a state party to the International Covenant on Civil Political Rights, and is therefore obliged to recognize the right to conscientious objection.

Sachlage

Das Bezirksgericht von Minsk hatte Ivan Mikhailau am 1. Februar 2010 zu drei Monaten Haft verurteilt. Das Strafmaß, nicht jedoch der Schuldspruch, wurde nach der Einlegung von Rechtsmitteln am 9. März vom Regionalgericht in Minsk aufgehoben. Am folgenden Tag ließ man Ivan Mikhailau gegen Kaution frei. Das Regionalgericht Minsk kam zu dem Schluss, dass es während der ursprünglichen Ermittlungen zu Verfahrensfehlern gekommen sei, und forderte ein neues Verfahren, da Ivan Mikhailau sich "der Einberufung entzogen habe". Das Gericht hat angeordnet, dass Ivan Mikhailau vor dem neuen Verfahren Minsk nicht verlassen darf, ein Datum für den Verhandlungsbeginn hat es jedoch nicht festgesetzt.

Falls er bei diesem zweiten Verfahren schuldig gesprochen wird, kann Ivan Mikhailau wie am 1. Februar zu höchstens drei Monaten Gefängnis verurteilt werden. Die Zeit, die er bereits verbüßt hat, wird auf ein neues Strafmaß angerechnet: Ihm drohen demnach höchstens noch sechs Tage Haft.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Angaben seines Anwalts zufolge hatte Ivan Mikhailau nach seiner Einberufung zum Militärdienst im Dezember 2008 die Militärbehörden des Einzugsgebietes Minsk informiert, dass er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung als aktives Mitglied der messianisch-jüdischen Gemeinde nicht in der Lage sehe, Kriegsdienst zu leisten. Er erklärte, als Alternative zum Militärdienst einen Zivildienst ableisten zu wollen. Die Behörden wiesen seinen Antrag im Januar 2009 mit der Begründung ab, dass seine Anfrage nicht berücksichtigt werden könne, da es in Belarus keinen Ersatzdienst gebe. Ivan Mikhailau wandte sich ein zweites Mal an die Militärbehörden und fragte, ob er den Militärdienst durch eine Tätigkeit als Reservist ersetzen könne. Die Behörden lehnten im Juni 2009 auch sein zweites Gesuch ab und teilten Ivan Mikhailau dem Militärdienst zu.
Ivan Mikhailau wurde am 15. Dezember 2009 festgenommen und am 1. Februar 2010 vom Bezirksgericht Minsk zu drei Monaten Haft verurteilt.

Der Militärdienst ist in Belarus für Männer zwischen 18 und 27 Jahren Pflicht. Einen Zivildienst gibt es nicht. Obwohl Artikel 57 der belarussischen Verfassung besagt, dass alle Bürger das Recht haben, anstelle des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten, wird ein solcher nicht angeboten.

Das Recht, die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen zu verweigern, leitet sich aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ab, das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert ist. Belarus ist Vertragsstaat dieses Pakts. Das für die Überwachung des IPBPR verantwortliche Organ, der UN-Menschenrechtsausschuss, hat im November 2006 im Fall zweier Kriegsdienstverweigerer aus der Republik Korea entschieden, dass mit der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beiden Männer gegen Artikel 18 des IPBPR verstoßen worden ist, da das Land ihnen keine Alternative zum Militärdienst angeboten hatte.

Amnesty International betrachtet jede Person als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die aus Gründen ihres Gewissens oder ihrer tiefen Überzeugung den Dienst in den Streitkräften oder eine andere direkte oder indirekte Beteiligung an Kriegen oder bewaffneten Konflikten ablehnt. Dazu können auch Personen gehören, die die Teilnahme an einem Krieg ablehnen, weil sie dessen Ziele oder die Art und Weise, wie er geführt wird, ablehnen, auch wenn sie sich nicht generell gegen die Beteiligung an Kriegen aussprechen. Wenn solch eine Person allein aus dem Grund festgenommen oder inhaftiert wird, weil man ihr das Recht auf Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder auf Ableisten eines gleichwertigen alternativen Zivildienstes verwehrt oder vorenthalten hat, so ist diese Person als gewaltloser politischer Gefangener zu betrachten. Ebenfalls als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen betrachtet Amnesty International Personen, die aus Gewissensgründen die Streitkräfte ohne Erlaubnis verlassen haben und deswegen inhaftiert wurden, obwohl sie angemessene Maßnahmen ergriffen hatten, ihre Entlassung aus dem Militärdienst zu erwirken.