Positionspapiere 31. Juli 2017

Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea

1. Inwiefern unterscheiden die Behörden Eritreas zwischen gezwungener Rückkehr und freiwilliger Rückkehr vermeintlicher Deserteure? 

In Eritrea gilt nach Art. 21 Abs. 8 der Proclamation on National Service die für Kriegszeiten vorgesehene unbegrenzte Wehrpflicht. Die allgemeine unbegrenzte Wehrplicht gilt seit dem Ausbruch des Grenzkriegs mit Äthiopien, der im Jahr 2000 beendet wurde. Eritrea erkannte jedoch die im Jahr 2002 von einem UN-Schiedsgericht gezogene Grenzlinie nicht an und begründet die Fortdauer der unbegrenzten Wehpflicht mit der notwendigen Verteidigung gegen das Nachbarland Äthiopien (1). Im Jahr 2014 kündigten Vertreter der eritreischen Regierung eine Reform des Nationaldienstes an, mit dem zentralen Versprechen, die Dienstdauer auf 18 Monate zu beschränken. Dies wurde jedoch bis heute nicht umgesetzt (2).

Grundsätzlich haben sich alle Deserteure nach ihrer Rückkehr für die getätigte unrechtmäßige Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht bzw. die Fahnenflucht zu verantworten. Nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch droht bei Desertion in Friedenszeiten eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. In Kriegszeiten beträgt die Haftstrafe zwischen fünf Jahren und lebenslänglich, in schweren Fällen droht die Todesstrafe. Im Jahr 2015 wurden ein neues Zivil- und Strafgesetzbuch sowie eine neue Zivil- und Strafprozessordnung bekannt gegeben. Art. 119 des neuen Strafgesetzbuchs sieht für Desertion in Friedenszeiten eine Haftstrafe zwischen einem und drei Jahren vor, in Kriegszeiten zwischen sieben und zehn Jahren (3). Die Todesstrafe für Desertion wäre hierdurch abgeschafft. Allerdings findet das neue Strafgesetz in Eritrea noch keine Anwendung. 

Tatsächlich wird in der Praxis bei der Anwendung dieser Maßnahmen gegen Deserteure zwischen gezwungenen und freiwilligen Rückkehrern unterschieden. Bei gezwungener Rückkehr ist davon auszugehen, dass die Deserteure in vollem Maße bestraft werden. So droht bei ihrer Rückkehr eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, Folter sowie Zwangsarbeit ohne Gerichtsverfahren und -urteil. Die Festnahme erfolgt willkürlich durch das Militär. Die Familien werden über die Maßnahmen nicht informiert (4). Erzwungene Rückführungen nach Eritrea finden nach Kenntnis von Amnesty International derzeit aus dem Sudan und Ägypten statt (5).

Im Gegensatz zur gezwungenen Rückkehr müssen diese Maßnahmen gegenüber freiwilligen Rückkehrern nicht zwangsläufig Anwendung finden. Nach behördeninternen Richtlinien haben freiwillige Rückkehrer die Möglichkeit, ihren Status vor der Rückkehr nach Eritrea zu legalisieren, indem sie in den jeweiligen Botschaften vor Ort den sogenannten Diaspora-Status beantragen. Die Erteilung des Status befreit die Antragsteller von der nationalen Dienstpflicht und der Notwendigkeit der Vorlage eines Ausreisevisums bei Wiedereinreise. Voraussetzung für die Erteilung des Diaspora-Status ist, dass die Betroffenen mindestens drei Jahre im Ausland gelebt, die Diasporasteuer in Höhe von 2% ihres Einkommens gezahlt und ein Reueformular unterschrieben haben. Letzteres umfasst ein Schuldeingeständnis und die Erklärung, die dafür vorgesehenen Strafen ggf. anzunehmen. Zu einer tatsächlichen Bestrafung aber soll es nicht kommen. Der Diaspora-Status und die damit einhergehenden Privilegien sind auf drei Jahre befristet (6). Im Anschluss hieran werden die Rückkehrer vom eritreischen Staat wieder wie übliche Staatsbürger behandelt. Die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes greifen damit erneut (7).

Eine gesetzliche oder in sonstiger Weise formalisierte Grundlage für diese Richtlinie existiert nicht (8). Die Zahlung der Diaspora-Steuer und das Unterschreiben des Reueformulars garantieren den Rückkehrern keine Rechtssicherheit.

2. Wie ist die übliche Verfahrensweise der Behörden, wenn vermeintliche Deserteure freiwillig beziehungsweise gezwungen nach Eritrea zurückkehren?

Bei freiwilliger Rückkehr unter Nutzung des Diaspora-Status ist ein Ausbleiben von Strafmaßnahmen möglich, mangels Rechtssicherheit jedoch nicht garantiert. Zwangsweise rückkehrenden Deserteuren drohen die bereits genannten Strafen und Maßnahmen, insbesondere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung (siehe Frage 1). 

So wurden beispielsweise die beiden eritreischen Staatsbürger Yonas Haile Mehari und Petros Aforki Mulugeta  am 14. Mai 2008 nach Eritrea abgeschoben, nachdem ihre Asylanträge in einem beschleunigten Verfahren am Flughafen Frankfurt/Main als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren. Bei der Ankunft nahmen die eritreischen Behörden die beiden Deserteure fest. Ohne Prozess wurden sie an ein Gefängnis nahe der Hafenstadt Massawa überstellt. Monatelang wurden sie dort unter unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten. Im Jahr 2010 gelang beiden die Flucht und Rückkehr nach Deutschland, wo ihnen im Jahr 2009 in Abwesenheit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war (9). 

3. Ist das Reisen mit einem Reisepass legal, auch wenn der vermeintliche Deserteur kein Ausreisevisum beantragt hat?

Ohne ein von den eritreischen Behörden ausgestelltes Ausreisevisum ist das Reisen auch mit Reisepass nach eritreischem Recht nicht legal. Gemäß Art. 11 der Proklamation 24/1992 benötigen Eritreer zur legalen Ausreise zusätzlich zu einem gültigen Reisepass ein Ausreisevisum und ein gültiges internationales Gesundheitszertifikat (10). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung erteilt. Praktisch dürfen die Antragsteller nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, müssen als regierungstreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sein. Außerdem dürfen Frauen, die vor 1994 die Ehe geschlossen haben, das Land verlassen, auch wenn sie jünger als 47 Jahre sind (11). In der Praxis wird das Visum jedoch willkürlich und losgelöst von nachvollziehbaren Kriterien erteilt (12).

Zur Wiedereinreise nach Eritrea wird ein Reisepass oder Laissez-Passer benötigt, das im Zusammenhang mit der Erteilung des Diaspora-Status beantragt werden kann (13).

4. Wann kann eine Person von der Militärpflicht entbunden werden, wie häufig werden Personen von der Militärpflicht entbunden? 

Nach bestehender Gesetzeslage sind Personen, die vor 1995 ihren Militärdienst abgeleistet haben oder im Unabhängigkeitskrieg dienten, von der Wehrpflicht befreit (14). Außerdem können Personen aufgrund von Behinderungen, aus gesundheitlichen Gründen oder zu Bildungszwecken zeitweise befreit werden. Eine Befreiung vom Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen bedeutet jedoch nicht zugleich eine Befreiung vom gesamten nationalen Dienst. Ohnehin finden Überprüfungen der Gesundheit und körperlichen wie geistigen Tauglichkeit nicht bzw. willkürlich statt (15). 

Es besteht die ungeschriebene Praxis, verheiratete und schwangere Frauen und Mütter von der Militärpflicht zu befreien. Mangels Formalisierung der Befreiung vom nationalen Dienst besteht aber keine Rechtssicherheit. Die Anwendung geschieht willkürlich (16). Eine Befreiung von der Militärpflicht aus religiösen oder Gewissensgründen findet nicht statt. 

Aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen und der willkürlichen Anwendung der bestehenden Gesetzeslage sind genaue Angaben zur Häufigkeit der Befreiung von der Militärpflicht nicht möglich. 

5. Kann davon ausgegangen werden, dass Eritreer sich grundsätzlich der Folgen von Desertion bewusst sind, was die Folgen von Desertion sind? 

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Eritreer Kenntnis über die Folgen von Desertion hat. So führt das Militär beispielsweise Razzien durch, um Menschen aufzuspüren, die sich dem Wehrdienst entziehen wollen. Bei derartigen Aktionen als Deserteure aufgedeckte Personen werden zur Strafe oft an Ort und Stelle willkürlich verhaftet und in Gewahrsam genommen (17). Zudem gilt weiterhin ein Schießbefehl gegen jeden, der bei einem Fluchtversuch aufgegriffen wird und versucht, sich der Gefangennahme zu widersetzen, um das Land zu verlassen (18). 

Seit mehreren Jahren berichtet das UN-Flüchtlingswerk, dass rund 3000 Personen pro Monat versuchen würden, Eritrea zu verlassen. Fast alle von Amnesty International für den Bericht "Just Deserters" interviewten Personen gaben an, dass sie flüchteten, um sich dem Wehrdienst zu entziehen u.a. aufgrund der unbegrenzten Wehrpflicht und den dortigen harten Bedingungen (19).

6. Wie wird mit vermeintlichen Deserteuren verfahren, über die bekannt ist, dass sie einen Asylantrag gestellt haben?

Da es praktisch nicht vorkommt, dass ein Eritreer ein Asylgesuch gestellt hat, ohne zuvor unrechtmäßig aus Eritrea ausgereist zu sein oder sich dem Nationaldienst unrechtmäßig entzogen zu haben, lässt sich keine Aussage darüber treffen, ob allein das Stellen eines Asylgesuchs – unter der Prämisse der rechtmäßigen Ausreise und der Freistellung vom nationalen Dienst - zu Reaktionen durch die eritreischen Behörden führen würde. 

Vor dem Hintergrund, dass nahezu jedem Asylantrag eine unrechtmäßige Ausreise aus Eritrea vorausgegangen ist und dies in Zusammenhang mit Desertion in Eritrea als Verrat und Opposition zur Regierung gewertet wird, müssen eritreische Asylantragsteller bei einer Abschiebung nach Eritrea grundsätzlich mit sofortiger Verhaftung und Internierung durch Polizei und Militär rechnen. 

 

(1)    Bericht des European Asylum Support Office von November 2016, S. 17 & 36, abgerufen unter  https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf am 14.07.2017 um 12 Uhr 00

(2)    Amnesty International Bericht "Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees" von Dezember 2015, S. 13

(3)    Bericht des European Asylum Support Office von November 2016, S. 17, abgerufen unter  https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf am 14.07.2017 um 12 Uhr 00

(4)    Amnesty International Bericht "Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees" von Dezember 2015, S. 9

(5)    Bericht des European Asylum Support Office von November 2016, S. 9, abgerufen unter  https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf am 14.07.2017 um 12 Uhr 00

(6)    VG Regensburg, Urteil vom 27.10.2016 - RN 2 K 16.31289

(7)    Bericht des Schweizer Staatssekretariats für Migration, 2016, S. 34, abgerufen unter https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf am 14.07.2017 um 12 Uhr 00

(8)    ebd., S.33

(9)    Amnesty International: Jahresbericht Deutschland 2011, abgerufen unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2011/deutschland am 28.07.2017 um 12 Uhr 00

(10)    Bericht des European Asylum Support Office von November 2016, S. 12, abgerufen unter  https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf am 24.07.2017 um 14 Uhr 00

(11)    Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl-und abschieberelevante Lage in Eritrea von Mai 2013, S.18

(12)    Bericht des US Außenministeriums zur Situation in Eritrea von 2016, abgerufen unter https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265252.htm am 24.07.2017 um 16 Uhr 27

(13)    Bericht des European Asylum Support Office von November 2016, S. 27, abgerufen unter  https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf am 14.07.2017 um 12 Uhr 00

(14)    Bericht von Landinfo von 2016, S. 17, abgerufen unter http://www.landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf am 24.07.2017 um 16 Uhr 56

(15)    Amnesty International Bericht "Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees" von Dezember 2015; S. 28

(16)    ebd.

(17)    Amnesty International Bericht "Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees" von Dezember 2015; S. 24

(18)    ebd., S. 52

(19)    ebd., S. 37

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