Amnesty Report 26. November 2009

Mitgliedschaft in der NDA (National Democratic Alliance)

VERWALTUNGSSTREITVERFAHREN EINES UGANDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN

Sehr geehrte Frau Englmann,

Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:

Frage 1: Ist anzunehmen, dass die Tätigkeit und die Mitgliedschaft des Klägers in der NDA (National Democratic Alliance) den Behörden des Staates Uganda bekannt ist?
Nach Kenntnissen von Amnesty International hängt das Beobachten der Aktivitäten einer Person durch die ugandischen Behörden vom Einzelfall ab. Politische Ansichten und Aktivitäten, die auf einer regierungskritischen Position gründen, führen nicht zwangsläufig zur Beobachtung dieser Person durch die Regierung. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass die ugandische Regierung Kenntnisse vom politischen Engagement des Klägers hat und diesen beobachtet.

Frage 2: Gibt es Kenntnisse darüber, ob die NDA in Deutschland von dem ugandischen Staat beobachtet wird?

Wie ist die Bedeutung der NDA für den Staat Uganda einzuschätzen?

Wie hoch ist die Gefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr nach Uganda für ein Mitglied der Exilorganisation NDA einzuschätzen? Verstößt die Mitgliedschaft der NDA gegen ugandisches Strafrecht?

Die NDA wurde im Februar 1998 gegründet. Ihr Sitz ist in Biebergemünd. Die Mitgliederzahl zur Zeit der Gründung betrug 54. Sie forderte ein Mehrparteienwahlrecht, ein Ende des wirtschaftlichen Missmanagements sowie einen Finanzierungsstopp für militärische Aufrüstung und setzte sich für Friedensgespräche in Norduganda ein. Den Amnesty vorliegenden Informationen zufolge gehörte die NDA zu den schärfsten Kritikern der Regierung Museveni.

Im Jahr 2005 wurde ein Referendum über die Einführung des Mehrparteienwahlrechts abgehalten, das mehrheitlich positiv beschieden wurde. Seit dem Jahr 2006 finden in Norduganda Friedensverhandlungen statt. Daher kann angenommen werden, dass die NDA aktuell für den Staat Uganda nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.
Nach Kenntnissen von Amnesty International wird die NDA von ugandischen Behörden als terroristische Organisation verstanden. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ist nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz Ugandas strafbar.
Amnesty International hat bislang keine Kenntnis über einen Fall eines NDA-Mitgliedes, das aus dem Exil nach Uganda zurückgekehrt ist und dort staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war.

Frage 3: Ist anzunehmen, dass die Petition der NDA vom 30.08.2005 an den deutschen Bundestag den ugandischen Behörden bekannt geworden ist?
Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn als wahr unterstellt wird, dass diese Petition an den Sprecher des Parlaments der Republik Uganda gesandt wurde, wie in der Petition angegeben?

Amnesty International liegen keine Informationen darüber vor, ob die Petition der NDA vom 30.08.2005 den ugandischen Behörden bekannt geworden ist.
Geht man davon aus, dass die Petition direkt an den Sprecher des ugandischen Parlaments gesandt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch die ugandischen Behörden von ihr Kenntniss erhalten haben.

Frage 4: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers bei einer jetzigen Rückkehr nach Uganda wegen der Unterzeichnung der Petition vom 30.08.2005?

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Uganda wegen seiner Mitwirkung an Informationsständen der NDA in der Bundesrepublik?

Hat der Kläger durch diese Aktivitäten gegen Vorschriften des ugandischen Strafrechts verstoßen?

Wie bereits in der Beantwortung der Frage zwei erwähnt, ist Amnesty kein Fall eines NDA-Mitgliedes bekannt, das aus dem Exil nach Uganda zurückgekehrt ist und dort staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der schwerwiegenden Anschuldigungen, die die NDA gegen die Regierung Museveni und die ugandische Armee erhoben hatte und dem Anti-Terrorismus-Gesetz, dass nicht näher definierte "terroristische Handlungen" unter Strafe stellt, der Kläger in Uganda mit einer Strafverfolgung rechnen muss. Der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Rebellenorganisation kann eine Anklage wegen Hochverrats nach sich ziehen, die eine Inhaftierung ohne Möglichkeit der Stellung einer Kaution vor Ablauf von 360 Tagen ermöglicht. Im Falle einer Inhaftierung drohen Folter und Misshandlung (Amnesty Jahresbericht 2008, S. 436).

Allerdings ist das im Dezember 1999 verabschiedete Amnestie-Gesetz ist noch immer in Kraft. Hierzu der Wortlaut:

"(1) An Amnesty is declared in respect of any Ugandan who has at any time has at any time since the 26th day of January, 1986 engaged in or is engaging in war or armed rebellion against the government of the Republic of Uganda by –
(a) actual participation in combat;
(b) collaborating with the perpetrators of the war or armed rebellion;
(c) committing any other crime in the furtherance of the war or armed rebellion; or
(d) assisting or aiding the conduct or prosecution of the war or armed rebellion.
A person referred to under subsection (1) shall not be prosecuted or subjected to any form of punishment for the participation in the war or rebellion for any crime committed in the cause of the war or armed rebellion." (Amnesty Act 2000 3.(1))

Mit freundlichen Grüßen

Franziska Ulm
Referat Afrika
Länder und Asyl

Schlagworte

Uganda Positionspapiere

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