Ägypten will Eritreer abschieben

Die ägyptischen Behörden haben allem Anschein nach die Absicht, 39 aus Eritrea stammende Menschen, darunter fünf Frauen, gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückzuschicken. Dort bestünde für die Betroffenen die akute Gefahr, gefoltert und willkürlich inhaftiert zu werden.

Appell an

INNENMINISTER
H.E. Mansour Abdel Kerim Moustafa Essawy
Ministry of Interior
25 El Sheikh Rihan Street
Bab al-Louk, Cairo, ÄGYPTEN
(korrekte Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 20) 22 796 0682
E-Mail: moi@idsc.gov.eg

GENERALSTAATSANWALT
Abd El-Megeed Mahmoud
Dar al-Qadha al-'Ali
Ramses Street, Cairo, ÄGYPTEN
(korrekte Anrede: Dear Counsellor / Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt)
Fax: (00 20) 22 577 4716

Sende eine Kopie an

LEITERIN DER BEHÖRDE FÜR MENSCHENRECHTE IM
AUSSENMINISTERIUM
Laila Bahaa Eldin
Human Rights and International Humanitarian and Social Affairs
Ministry of Foreign Affairs
Corniche al-Nil, Cairo, ÄGYPTEN
Fax: (00 20) 22 574 9713

BOTSCHAFT DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
S.E. Herrn Ramzy Ezz Eldin Ramzy
Stauffenbergstraße 6 – 7, 10785 Berlin
Fax: 030-477 1049
E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. November 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS UND LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

Bitte stellen Sie sicher, dass Flüchtlinge und Asylsuchende nicht gegen ihren Willen nach Eritrea abgeschoben werden.

Ich fordere Sie außerdem höflich auf, Zwangsrückführungen von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Staaten zu unterlassen, in denen die Gefahr der Verfolgung besteht, sei es durch Folter oder durch andere schwere Menschenrechtsverletzungen.

Ich appelliere an Sie, Ägyptens internationalen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem UN-Übereinkommen gegen Folter zu wahren und weder Asylsuchende noch andere Menschen gegen ihren Willen in Länder zurückzuführen, in denen sie Gefahr laufen, gefoltert oder in anderer Weise in ihren Menschenrechten verletzt zu werden.

Bitte sorgen Sie dafür, dass sämtliche Asylsuchende unverzüglich Kontakt zum Büro des UN-Flüchtlings-kommissars in Ägypten aufnehmen können, um dort ihren Anspruch auf Asyl prüfen zu lassen. Stellen Sie bitte außerdem sicher, dass inhaftierte Flüchtlinge und Asylsuchende umgehend die Rechtmäßigkeit ihres Freiheitsentzugs anfechten können und von Rückführung gefährdete Menschen Rechtsmittel gegen die drohende Abschiebung einlegen können.

Nehmen Sie bitte von der Inhaftierung von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die allein aufgrund ihres Aufenthaltsstatus’ erfolgen, Abstand.

Sachlage

Am 18. Oktober 2011 teilten die ägyptischen Behörden 34 männlichen und fünf weiblichen Staatsangehörigen Eritreas mit, dass man sie in ihre Heimat zurückführen werde. In der Woche zuvor waren bereits 83 Eritreer, unter ihnen drei Frauen, abgeschoben worden. Nach Kenntnis von Amnesty International haben die ägyptischen Behörden den von der Maßnahme betroffenen Menschen nicht die Möglichkeit gegeben, ihre drohende Ausweisung vor Gericht anzufechten oder Asyl zu beantragen.

Am 13. und 14. Oktober wurden drei aus Eritrea stammende Frauen in ihr Heimatland abgeschoben. Eine von ihnen hatte zuvor fast ein ganzes Jahr lang ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in einem Frauengefängnis eingesessen, ohne dass die Behörden ihr die Möglichkeit eingeräumt hatten, Kontakt zum UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) aufzunehmen oder Asyl zu beantragen. Vor ihrer Inhaftierung war die Frau von ihrem Arbeitgeber misshandelt und in anderer Weise missbraucht worden. Nach vorliegenden Meldungen wurde sie von ihrem Arbeitgeber am Verlassen des Arbeitsplatzes gehindert. Die anderen beiden Frauen sind vor ihrer Abschiebung vermutlich in Assuan in Haft gehalten worden. Eine von ihnen soll aus Eritrea geflüchtet sein, um ihrer zwangsweisen Einberufung zur Armee zu entgehen. Wie die ägyptische Zeitung Al-Ahram berichtete, waren die übrigen 80 eritreischen Staatsangehörigen mehrere Wochen zuvor auf dem Weg nach Sinai festgenommen worden, von wo aus sie nach Israel hatten einreisen wollen. In derselben Woche wurden Vorbereitungen für die Abschiebung weiterer in Assuan inhaftierter Asylsuchender getroffen, letztlich brachten die Behörden die betroffenen Personen jedoch wieder ins Gefängnis zurück.

Es ist bekannt, dass Flüchtlinge und Asylsuchende aus Eritrea nach der Rückführung in ihr Heimatland ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten und während dieser Zeit gefoltert worden sind.

[EMPFOHLENE AKTIONEN]

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS UND LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

Bitte stellen Sie sicher, dass Flüchtlinge und Asylsuchende nicht gegen ihren Willen nach Eritrea abgeschoben werden.

Ich fordere Sie außerdem höflich auf, Zwangsrückführungen von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Staaten zu unterlassen, in denen die Gefahr der Verfolgung besteht, sei es durch Folter oder durch andere schwere Menschenrechtsverletzungen.

Ich appelliere an Sie, Ägyptens internationalen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem UN-Übereinkommen gegen Folter zu wahren und weder Asylsuchende noch andere Menschen gegen ihren Willen in Länder zurückzuführen, in denen sie Gefahr laufen, gefoltert oder in anderer Weise in ihren Menschenrechten verletzt zu werden.

Bitte sorgen Sie dafür, dass sämtliche Asylsuchende unverzüglich Kontakt zum Büro des UN-Flüchtlings-kommissars in Ägypten aufnehmen können, um dort ihren Anspruch auf Asyl prüfen zu lassen. Stellen Sie bitte außerdem sicher, dass inhaftierte Flüchtlinge und Asylsuchende umgehend die Rechtmäßigkeit ihres Freiheitsentzugs anfechten können und von Rückführung gefährdete Menschen Rechtsmittel gegen die drohende Abschiebung einlegen können.

Nehmen Sie bitte von der Inhaftierung von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die allein aufgrund ihres Aufenthaltsstatus’ erfolgen, Abstand.

[APPELLE AN]

INNENMINISTER
H.E. Mansour Abdel Kerim Moustafa Essawy
Ministry of Interior
25 El Sheikh Rihan Street
Bab al-Louk, Cairo, ÄGYPTEN
(korrekte Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 20) 22 796 0682
E-Mail: moi@idsc.gov.eg

GENERALSTAATSANWALT
Abd El-Megeed Mahmoud
Dar al-Qadha al-'Ali
Ramses Street, Cairo, ÄGYPTEN
(korrekte Anrede: Dear Counsellor / Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt)
Fax: (00 20) 22 577 4716

KOPIEN AN
LEITERIN DER BEHÖRDE FÜR MENSCHENRECHTE IM
AUSSENMINISTERIUM
Laila Bahaa Eldin
Human Rights and International Humanitarian and Social Affairs
Ministry of Foreign Affairs
Corniche al-Nil, Cairo, ÄGYPTEN
Fax: (00 20) 22 574 9713

BOTSCHAFT DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
S.E. Herrn Ramzy Ezz Eldin Ramzy
Stauffenbergstraße 6 – 7, 10785 Berlin
Fax: 030-477 1049
E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 29. November 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Ägypten ist Vertragsstaat sowohl des UN-Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen als auch der OAU-Konvention von 1969 über bestimmte Aspekte von Flüchtlingsproblemen in Afrika. Beide Verträge verpflichten Ägypten, Flüchtlingen internationalen Schutz zu gewähren und sie nicht abzuschieben oder zurückzuweisen. Laut einer Absichtserklärung zwischen Ägypten und dem UNHCR aus dem Jahr 1954 sind die ägyptischen Behörden zudem in der Pflicht, Asylsuchenden Zugang zum UNHCR zu ermöglichen und dessen Entscheidungen über den Flüchtlingsstatus von Personen zu respektieren.

Angesichts der Menschenrechtsverletzungen, die seit Jahren in Eritrea begangen werden, hat der UNHCR im Lauf der Zeit Richtlinien erlassen, die so gut wie alle Rückführungen von im Ausland um Asyl nachsuchenden eritreischen Staatsangehörigen untersagen. Auch die Rückführung von aus Eritrea stammenden Menschen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden sind, ist nicht zulässig. Diese Richtlinien gelten noch immer.

In der Vergangenheit sind immer wieder nach Eritrea abgeschobene Flüchtlinge und Asylsuchende festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten und gefoltert worden. In dem Land befinden sich mehrere tausend Menschen von der Außenwelt abgeschnitten ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in geheimer und zeitlich unbefristeter Haft. Sie sind festgenommen worden, weil die Behörden sie der Opposition zur Regierung verdächtigen, weil sie evangelikalen oder anderen verbotenen Glaubensgemeinschaften angehören, sich dem Militärdienst entzogen oder außer Landes zu fliehen versucht hatten. Die eritreischen Behörden betrachten den Vorgang der Asylantragstellung als Landesverrat, weshalb aus dem Ausland abgeschobene eritreische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr mit Inhaftierung rechnen müssen. Die in Eritrea herrschenden Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleich.

In den vergangenen Jahren sind Asylsuchende aus Eritrea und anderen Staaten nach Ägypten gelangt, entweder über die sudanesisch-ägyptische Grenze oder auf dem Seeweg südlich der Stadt Hurghada. Andere sind vom UNHCR im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden, verlassen das Land aber wieder, weil sie fürchten, von dort gegen ihren Willen nach Eritrea zurückgeführt zu werden.

In Erirtrea gilt für Männer und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren allgemeine Wehrpflicht. Bis zu ihrem 50. Lebensjahr gelten sie überdies als ReservistInnen. Die Dauer des zunächst auf 18 Monate angelegten Militärdienstes ist de facto unbegrenzt. Er beginnt im Allgemeinen mit einem sechsmonatigen Einsatz bei den Streitkräften, gefolgt von einem zwölfmonatigen Dienst in Einrichtungen des Militärs oder der Regierung. Nach Ablauf dieser Zeit folgt jedoch häufig eine zeitlich unbefristete Verlängerung des Wehrdienstes. Wehrpflichtige werden oftmals gegen ihren Willen zu Arbeiten an staatlichen Projekten herangezogen, beispielsweise im Bereich des Straßenbaus, der öffentlichen Verwaltung oder als Arbeitskräfte für Unternehmen, die sich im Besitz ranghoher Militärs oder führender Parteifunktionäre befinden.

Eingezogene Wehrpflichtige erhalten nur ein minimales Gehalt, das nicht einmal ausreicht, die Grundbedürfnisse ihrer Familien zu befriedigen. Derzeit ist ein Großteil der Bevölkerung Eritreas im Erwachsenenalter zu Arbeiten im staatlichen Sektor verpflichtet. Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind vom Militärdienst nicht ausgenommen, ein Dienst außerhalb des Militärs ist nicht vorgesehen. Wer sich dem Wehrdienst entzieht, wird in der Regel in Haft genommen und gefoltert. Zu den Foltermethoden zählen Schläge und das Aufhängen des Betroffenen an Bäumen oder anderen Objekten in schmerzhafter Körperposition. Die Haftbedingungen in Eritrea sind extrem schlecht und kommen oftmals grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleich.