Bei Auslieferung droht Folter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Ukraine aufgefordert, vier Usbeken nicht in ihr Heimatland abzuschieben, wo sie in Gefahr sind, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Sollte die Ukraine dieser Forderung nicht nachkommen, droht den vier Usbeken die Abschiebung.
Appell an
STAATSPRÄSIDENT
Viktor Yanukovych
Vul. Bankovaya 11
01220 Kyiv
UKRAINE
(korrekte Anrede: Dear President)
Fax: (00380) 44 255 61 61
GENERALSTAATSANWALT
Oleksandr Medvedko, Prosecutor General
Vul. Riznitska 13/15
01601 Kyiv
UKRAINE
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (00 380) 44 280 2851
Sende eine Kopie an
BOTSCHAFT DER UKRAINE
I.E. Frau Nataliia Zarudna
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Fax: 030-2888 7163
E-Mail: ukremb@t-online.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Russisch, Ukrainisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 13. September 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
-
Ich appelliere an Sie, der Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov und Utkir Akramov nicht an Usbekistan auszuliefern, nachzukommen, da ihnen dort mit großer Wahrscheinlichkeit Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
-
Ich fordere Sie auf, Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov und Utkir Akramov freizulassen, die Auslieferungsverfahren gegen sie einzustellen und ihnen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu gewähren.
- Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der UN-Antifolterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sind, niemanden in ein Land abzuschieben, in dem diesen Personen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
-
Urging the Ukrainian authorities to comply with the request of the European Court of Human Rights not to return Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov and Utkir Akramov to Uzbekistan, as they are likely to face torture and other serious human rights violations if extradited;
-
Urging the authorities to release Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov and Utkir Akramov, to halt extradition proceedings against them, and provide them with access to a fair asylum procedure;
- Reminding the authorities that as a state party to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, the UN Convention against Torture and the European Convention on Human Rights Ukraine has an obligation not to return anyone to any country where they would be at risk of torture or other serious human rights violations.
Sachlage
Am 26. Juli 2010 unterrichtete der EGMR die ukrainische Regierung über seine Forderung, Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov und Utkir Akramov vorerst nicht nach Usbekistan abzuschieben. Die ukrainische Regierung wurde angehalten, dem Gericht bis zum 3. August ein Antwortschreiben zukommen zu lassen. Die vier Asylbewerber waren im Juni und Juli in der Ukraine verhaftet worden, da sie in Usbekistan wegen Mitgliedschaft in verbotenen religiösen oder extremistischen Organisationen, der Verbreitung von Materialien, die die öffentliche Sicherheit gefährden, oder dem Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu stören, polizeilich gesucht werden. Einigen der Usbeken wird in ihrem Heimatland auch vorgeworfen, alle vier Straftatbestände zu erfüllen. Die Männer haben in der Ukraine Asyl beantragt, doch die Anträge wurden abgelehnt. Daraufhin haben sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt, ihnen den Flüchtlingsstatus zu verweigern. Falls die Ukraine die Männer an Usbekistan ausliefert, bevor die Rechtsmittel vor Gericht gehört werden, würde sie damit gegen ihre internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.
Trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte droht den vier Männern immer noch die Auslieferung nach Usbekistan. Am 28. November 2009 hat die ukrainische Regierung eine Gruppe afghanischer AsylbewerberInnen in die Vereinigten Arabischen Emirate abgeschoben, nachdem der EGMR – mit der Begründung, die Betroffenen würden nicht nach Afghanistan, sondern in die Vereinigten Arabischen Emirate abgeschoben– seine ursprüngliche Forderung, die AfghanInnen nicht abzuschieben, aufgehoben hatte (siehe: UA-318/2009-1).
Andere usbekische AsylbewerberInnen in der Ukraine befürchten nun, dass auch sie festgenommen werden, sobald sie die Aufmerksamkeit der Polizei erregen. Häufig ist ihre Angst so groß, dass sie es unterlassen, der Polizei jeden Monat – wie von den Behörden gefordert – persönlich ihre Ausweispapiere vorzulegen. Durch dieses Verhalten laufen sie Gefahr, den Schutz, den sie in der Ukraine genießen, zu verlieren und in der Folge abgeschoben zu werden.
Am 29. Juli entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Karimov gegen die Russische Föderation, dass Folter "ein häufiges und fortdauerndes Problem in Usbekistan" ist und dass die Russische Förderation durch die Festnahme eines usbekischen Asylbewerbers, der in sein Heimatland abgeschoben werden sollte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.
[EMPFOHLENE AKTIONEN]
SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Ich appelliere an Sie, der Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov und Utkir Akramov nicht an Usbekistan auszuliefern, nachzukommen, da ihnen dort mit großer Wahrscheinlichkeit Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
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Ich fordere Sie auf, Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov und Utkir Akramov freizulassen, die Auslieferungsverfahren gegen sie einzustellen und ihnen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu gewähren.
- Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der UN-Antifolterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sind, niemanden in ein Land abzuschieben, in dem diesen Personen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
[APPELLE AN]
STAATSPRÄSIDENT
Viktor Yanukovych
Vul. Bankovaya 11
01220 Kyiv
UKRAINE
(korrekte Anrede: Dear President)
Fax: (00380) 44 255 61 61
GENERALSTAATSANWALT
Oleksandr Medvedko, Prosecutor General
Vul. Riznitska 13/15
01601 Kyiv
UKRAINE
(korrekte Anrede: Dear Prosecutor General)
Fax: (00 380) 44 280 2851
KOPIEN AN
BOTSCHAFT DER UKRAINE
I.E. Frau Nataliia Zarudna
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Fax: 030-2888 7163
E-Mail: ukremb@t-online.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Russisch, Ukrainisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 13. September 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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Urging the Ukrainian authorities to comply with the request of the European Court of Human Rights not to return Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov and Utkir Akramov to Uzbekistan, as they are likely to face torture and other serious human rights violations if extradited;
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Urging the authorities to release Umid Khamroev, Kosim Dadakhanov, Shodilbek Soibzhonov and Utkir Akramov, to halt extradition proceedings against them, and provide them with access to a fair asylum procedure;
- Reminding the authorities that as a state party to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, the UN Convention against Torture and the European Convention on Human Rights Ukraine has an obligation not to return anyone to any country where they would be at risk of torture or other serious human rights violations.