Unmittelbar drohende Hinrichtung
Ergebnis dieser Urgent Action
Muhammad Abdul Haza’a wurde am 9. März im Jemen hingerichtet. Weltweit hatten sich Menschen für ihn eingesetzt. Auch der jemenitische Generalstaatsanwalt hatte eine Überprüfung des Falls gefordert, da Uneinigkeit über das Alter des Verurteilten bestanden hatte.
Aktion zum Tag gegen die Todesstrafe am 10.10.2012, Bonn
© Amnesty International
Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a droht trotz einer vorübergehenden Hinrichtungsaussetzung jederzeit die Vollstreckung seines Todesurteils. Der Generalstaatsanwalt hat die Hinrichtung ausgesetzt, um erneut prüfen zu lassen, ob Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt minderjährig war und um eine Einigung mit der Familie des Opfers zu ermöglichen.
Appell an
PRÄSIDENT
His Excellency Abd Rabbu Mansour al-Hadi
Office of the President, Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 274 147
JUSTIZMINISTER
His Excellency Murshed Ali al-Arashani
Ministry of Justice, Sana’a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 222 015
E-Mail: moj@yemen.net.ye
Sende eine Kopie an
GENERALSTAATSANWALT
His Excellency Ali Ahmed Nasser al-Awash
Attorney General's Office
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 374 412
BOTSCHAFT DER REPUBLIK JEMEN
Herr Abdulrahman Abdulla Salem Bahabib Gesandter (Geschäftsträger a. i.)
Budapester Str. 37
10787 Berlin
Fax: 030-8973 0562
E-Mail: info@botschaft-jemen.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 9. April 2013 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
LUFTPOSTBRIEFE, FAXE UND E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Ich bitte Sie eindringlich, das Todesurteil von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a umzuwandeln.
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Ich bitte Sie, die Todesstrafe unabhängig vom Alter des Angeklagten nicht mehr zu verhängen.
-
Bitte reaktivieren Sie den Ausschuss für medizinische Untersuchungen als ersten Schritt hin zu umfassenden Reformen des Jugendgerichtssystems gemäß der Resolution 19/37 des UN-Menschenrechtsrats.
- Ich fordere Sie zudem auf, keine weiteren Todesurteile zu bestätigen und ein Hinrichtungsmoratorium zu verhängen, mit dem Ziel, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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Urging the Yemeni authorities to commute Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a’s death sentence.
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Calling on them to prevent the imposition of the death penalty regardless of age.
- Calling on the Justice Minister to reactivate the medical examination committee as a first step towards a comprehensive reform of the juvenile justice system, in line with UN Human Rights Council resolution 19/37 (2012).
Urging the President to stop ratifying death sentences and establish a moratorium on all executions, with a view to completely abolishing the death penalty.
Sachlage
Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a wurde am 26. Februar offiziell darüber informiert, dass er am nächsten Tag wegen eines mutmaßlich im Jahr 1999 begangenen Mordes hingerichtet werden sollte. Der Generalstaatsanwalt setzte die Hinrichtung jedoch aus, um weitere Untersuchungen zu seinem Alter vorzunehmen und ihm eine Einigung mit der Familie des Opfers zu ermöglichen. Der Hinrichtungsstopp könnte jederzeit aufgehoben werden, daher droht Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a nach wie vor unmittelbar die Vollstreckung des Todesurteils, womöglich sogar schon am 3. März. Es besteht weiterhin Uneinigkeit über das Alter von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt.
Das erstinstanzliche Gericht in Ta’izz, einer Stadt im Südwesten des Jemen, hatte Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a im Jahr 2000 ursprünglich zu einer Haftstrafe und zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung an die Angehörigen des Opfers verurteilt. Der Fall wurde dann eine Zeitlang abwechselnd vor dem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof verhandelt, bis das Berufungsgericht im Dezember 2005 entschied, gegen Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a eine siebenjährige Gefängnisstrafe und die Zahlung einer finanziellen Entschädigung zu verhängen. Später verurteilte ihn das Berufungsgericht jedoch zum Tode mit der Begründung, er sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat über 18 Jahre alt gewesen und die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde, nach der er zur Tatzeit 17 Jahre alt gewesen ist, sei gefälscht. Das Todesurteil wurde 2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt und im Dezember 2012 durch den jemenitischen Präsidenten ratifiziert.
Das jemenitische Recht verbietet die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Dennoch gibt es in der Praxis weiterhin Fälle, in denen Gerichte die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verhängen, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt möglicherweise minderjährig waren. Dies geschieht zum Teil deshalb, weil in manchen Regionen des Landes keine Geburtsurkunden ausgestellt oder von den Familien eingeholt werden, und zum Teil deshalb, weil die durch medizinische Gutachter vorgenommene Bestimmung des Alters in der Regel weit hinter internationalen Standards zurückbleiben. In manchen Mordfällen können die Blutsverwandten des Mordopfers entweder auf der Hinrichtung bestehen, eine finanzielle Entschädigung (das "Blutgeld" diya) verlangen oder den mutmaßlichen Täter mit oder ohne Bedingungen begnadigen.
Amnesty International erkennt das Recht der Regierungen an, Personen, die einer als Straftat erkennbaren Handlung verdächtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Organisation wendet sich aber grundsätzlich gegen die Todesstrafe, da sie die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen und einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt.
Hintergrundinformation
Amnesty International ist seit langem über die Anwendung der Todesstrafe im Jemen besorgt, insbesondere da Todesurteile häufig nach Verfahren verhängt werden, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. 2012 sind sehr viele Menschen zum Tode verurteilt und dutzende StraftäterInnen hingerichtet worden.
Der Jemen hat bedeutende Fortschritte gemacht, was das Verbot der Verhängung von Todesurteilen gegen StraftäterInnen angeht, die zur Tatzeit minderjährig waren. 1991 ratifizierte die Regierung des Landes das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt galt das grundsätzliche Verbot der Todesstrafe gegen Minderjährige nur für StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 15 Jahre alt waren. 1994 wurde dieses Verbot jedoch auf Personen ausgeweitet, die bei der Begehung eines Kapitalverbrechens unter 18 Jahre alt waren. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 31 des Strafgesetzbuches, Gesetz 12 aus dem Jahr 1994, und ist ein bedeutender Schritt hin zur Anpassung der jemenitischen Gesetze an Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten der Jemen gehört. Beide Verträge verbieten grundsätzlich die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Dennoch gibt es weiterhin Fälle, in denen Gerichte die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verhängen, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt möglicherweise unter 18 Jahre alt waren. Amnesty International weiß von derzeit mindestens 26 mutmaßlichen minderjährigen StraftäterInnen, die bereits zum Tode verurteilt worden sind und von 200 weiteren, denen die Todesstrafe droht.
Am 16. Juni 2012 rief das jemenitische Justizministerium einen offiziellen Ausschuss für medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters jugendlicher StraftäterInnen ins Leben, der vor allem bei Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen keine Geburtsurkunden vorliegen. Der medizinische Ausschuss wird von UNICEF und der Europäischen Kommission unterstützt und finanziert. Allerdings besitzt der Ausschuss keinen klar definierten Rechtsstatus und es fehlen die entsprechenden Gesetze, sodass er bisher keine wirksame Arbeit leisten konnte. Im Februar 2013 ordnete der Präsident die Wiedereinsetzung des Ausschusses an. An dem Fall von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a war der Ausschuss nicht beteiligt.
Amnesty International fordert, dass Regierungsbehörden in Fällen, in denen nicht klar ist, ob eine Person zur Zeit der ihr vorgeworfenen Tat älter oder jünger als 18 Jahre war, eine Vielzahl von geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Alters heranziehen sollten. Zu den bewährten Verfahren für die Altersbestimmung gehört beispielsweise die Betrachtung der körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung. Bei der Anwendung dieser Kriterien sollte im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. In unklaren Fällen sollte die betreffende Person also als minderjähriger Straftäter behandelt und die Todesstrafe demnach nicht verhängt werden. Ein solcher Ansatz entspricht Paragraph 3 (1) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, der besagt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss.
Am 23. März 2012 verabschiedete der Menschenrechtsrat die Resolution 19/37 über die Rechte von Kindern. Darin werden Staaten angehalten "Kinder, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetz beschuldigt, angeklagt oder schuldig befunden werden, und bei denen Zweifel bezüglich ihres genauen Alters bestehen, solange als minderjährig zu betrachten, bis die Staatsanwaltschaft diese Annahme wiederlegen kann, und die Angeklagten wie Minderjährige zu behandeln, sollte kein Beweis für das Gegenteil erbracht werden." Des Weiteren sollen die Staaten "besondere Schutzmechanismen für Kinder einrichten, die mit dem Gesetz in Berührung kommen. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung eines qualifizierten Rechtsbeistandes, die Weiterbildung von RichterInnen, PolizeibeamtInnen, StaatsanwältInnen und FachanwältInnen im Bereich Jugendstrafrecht, die Bestellung weiterer geeigneter VertreterInnen, beispielsweise SozialarbeiterInnen, gegebenenfalls die Bildung von Fachgerichten und die Förderung von genereller Geburteneintragung und Altersdokumentation…"