Hinrichtung für 9. März angesetzt

Ergebnis dieser Urgent Action

Muhammad Abdul Haza’a wurde am 9. März im Jemen hingerichtet. Weltweit hatten sich Menschen für ihn eingesetzt. Auch der jemenitische Generalstaatsanwalt hatte eine Überprüfung des Falls gefordert, da Uneinigkeit über das Alter des Verurteilten bestanden hatte.

Standbild aus Sandmalerei-Video von AI Korea

Standbild aus Sandmalerei-Video von AI Korea

Die Hinrichtung von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a ist bereits für den 9. März angesetzt. Es herrscht weiterhin Uneinigkeit über sein Alter zum Zeitpunkt der Tat.

Appell an

PRÄSIDENT
His Excellency Abd Rabbu Mansour al-Hadi
Office of the President, Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 274 147

JUSTIZMINISTER
His Excellency Murshed Ali al-Arashani

Ministry of Justice, Sana’a, JEMEN

(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 222 015
E-Mail: moj@yemen.net.ye

Sende eine Kopie an

GENERALSTAATSANWALT
His Excellency Ali Ahmed Nasser al-Awash
Attorney General's Office
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 374 412

BOTSCHAFT DER REPUBLIK JEMEN
Herr Abdulrahman Abdulla Salem Bahabib Gesandter (Geschäftsträger a. i.)
Budapester Str. 37, 10787 Berlin
Fax: 030-8973 0562
E-Mail: info@botschaft-jemen.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort, sodass sie noch vor dem 9. März 2013 eintreffen. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Sachlage

Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a soll am 9. März wegen eines mutmaßlich im Jahr 1999 begangenen Mordes an einem Mann hingerichtet werden. Der Generalstaatsanwalt setzte die Hinrichtung für eine Woche aus, da weitere Untersuchungen zum Alter von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a durchgeführt werden sollten. Dessen Rechtsbeistand reichte daraufhin beim Generalstaatsanwalt einen Antrag auf Hinrichtungsaufschub ein, mit der Begründung, sein Mandant sei zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt gewesen und habe in Notwehr gehandelt. Der Generalstaatsanwalt soll diesen Antrag an einen Staatsanwalt in der Stadt Ta’izz im Südwesten des Jemen weitergeleitet haben. Als der Rechtsbeistand den Staatsanwalt jedoch am 6. März kontaktierte, weigerte dieser sich offenbar, den Antrag zu lesen.

Das erstinstanzliche Gericht in Ta’izz hatte Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a im Jahr 2000 ursprünglich zu einer Haftstrafe und zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung an die Angehörigen des Opfers verurteilt. Der Fall wurde dann eine Zeitlang abwechselnd vor dem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof verhandelt, bis das Berufungsgericht im Dezember 2005 entschied, gegen Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a eine siebenjährige Gefängnisstrafe und die Zahlung einer finanziellen Entschädigung zu verhängen. Später verurteilte ihn das Berufungsgericht jedoch zum Tode mit der Begründung, er sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat über 18 Jahre alt gewesen und die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde, nach der er zur Tatzeit 17 Jahre alt gewesen ist, sei gefälscht. Das Todesurteil wurde 2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt und im Dezember 2012 durch den jemenitischen Präsidenten ratifiziert.

Das jemenitische Recht verbietet die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Dennoch gibt es in der Praxis weiterhin Fälle, in denen Gerichte die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verhängen, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt möglicherweise minderjährig waren. In manchen Mordfällen können die Blutsverwandten des Mordopfers entweder auf der Hinrichtung bestehen, eine finanzielle Entschädigung (das "Blutgeld" diya) verlangen oder den mutmaßlichen Täter mit oder ohne Bedingungen begnadigen.

[SCHREIBEN SIE BITTE ]

LUFTPOSTBRIEFE, FAXE UND E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich bitte Sie eindringlich, das Todesurteil gegen Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a nicht zu vollstrecken.

  • Nehmen Sie bitte unabhängig vom Alter des Angeklagten Abstand von der Verhängung der Todesstrafe.

  • Herr Justizminister, bitte reaktivieren Sie den Ausschuss für medizinische Untersuchungen als ersten Schritt hin zu umfassenden Reformen des Jugendgerichtssystems gemäß der Resolution 19/37 des UN-Menschenrechtsrats von 2012.

  • Herr Präsident, ich fordere Sie auf, keine weiteren Todesurteile zu bestätigen und ein Hinrichtungsmoratorium zu verhängen, mit dem Ziel, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen.

[APPELLE AN]

PRÄSIDENT
His Excellency Abd Rabbu Mansour al-Hadi
Office of the President, Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 274 147

JUSTIZMINISTER
His Excellency Murshed Ali al-Arashani

Ministry of Justice, Sana’a, JEMEN

(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 222 015
E-Mail: moj@yemen.net.ye

KOPIEN AN
GENERALSTAATSANWALT
His Excellency Ali Ahmed Nasser al-Awash
Attorney General's Office
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 374 412

BOTSCHAFT DER REPUBLIK JEMEN
Herr Abdulrahman Abdulla Salem Bahabib Gesandter (Geschäftsträger a. i.)
Budapester Str. 37, 10787 Berlin
Fax: 030-8973 0562
E-Mail: info@botschaft-jemen.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort, sodass sie noch vor dem 9. März 2013 eintreffen. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Amnesty International ist seit langem über die Anwendung der Todesstrafe im Jemen besorgt, insbesondere da Todesurteile häufig nach Verfahren verhängt werden, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. 2012 sind sehr viele Menschen zum Tode verurteilt und dutzende StraftäterInnen hingerichtet worden.
Der Jemen hat bedeutende Fortschritte gemacht, was das Verbot der Verhängung von Todesurteilen gegen StraftäterInnen angeht, die zur Tatzeit minderjährig, d.h. unter 18 Jahre alt, waren. 1991 ratifizierte die Regierung des Landes das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt galt das grundsätzliche Verbot der Todesstrafe gegen Minderjährige nur für StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 15 Jahre alt waren. 1994 wurde dieses Verbot jedoch auf Personen ausgeweitet, die bei der Begehung eines Kapitalverbrechens unter 18 Jahre alt waren. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 31 des Strafgesetzbuches, Gesetz 12 aus dem Jahr 1994, und ist ein bedeutender Schritt hin zur Anpassung der jemenitischen Gesetze an Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten der Jemen gehört. Beide Verträge verbieten grundsätzlich die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Dennoch gibt es weiterhin Fälle, in denen Gerichte die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verhängen, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt möglicherweise unter 18 Jahre alt waren. Amnesty International weiß von derzeit mindestens 26 mutmaßlichen minderjährigen StraftäterInnen, die bereits zum Tode verurteilt worden sind und von 200 weiteren, denen die Todesstrafe droht.

Am 16. Juni 2012 rief das jemenitische Justizministerium einen offiziellen Ausschuss für medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters jugendlicher StraftäterInnen ins Leben, der vor allem bei Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen keine Geburtsurkunden vorliegen. Der medizinische Ausschuss wird von UNICEF und der Europäischen Kommission unterstützt und finanziert. Allerdings besitzt der Ausschuss keinen klar definierten Rechtsstatus und es fehlen die entsprechenden Gesetze, sodass er bisher keine wirksame Arbeit leisten konnte. Im Februar 2013 ordnete der Präsident die Wiedereinsetzung des Ausschusses an. An dem Fall von Muhammad Abdul Karim Muhammad Haza’a war der Ausschuss nicht beteiligt.

Amnesty International fordert, dass Regierungsbehörden in Fällen, in denen nicht klar ist, ob eine Person zur Zeit der ihr vorgeworfenen Tat älter oder jünger als 18 Jahre war, eine Vielzahl von geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Alters heranziehen sollten. Zu den bewährten Verfahren für die Altersbestimmung gehört beispielsweise die Betrachtung der körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung. Bei der Anwendung dieser Kriterien sollte im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. In unklaren Fällen sollte die betreffende Person also als minderjähriger Straftäter behandelt und die Todesstrafe demnach nicht verhängt werden. Ein solcher Ansatz entspricht Artikel 3 (1) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, der besagt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss.

Am 23. März 2012 verabschiedete der Menschenrechtsrat die Resolution 19/37 über die Rechte von Kindern. Darin werden Staaten angehalten "Kinder, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetz beschuldigt, angeklagt oder schuldig befunden werden, und bei denen Zweifel bezüglich ihres genauen Alters bestehen, solange als minderjährig zu betrachten, bis die Staatsanwaltschaft diese Annahme wiederlegen kann, und die Angeklagten wie Minderjährige zu behandeln, sollte kein Beweis für das Gegenteil erbracht werden." Des Weiteren sollen die Staaten "besondere Schutzmechanismen für Kinder einrichten, die mit dem Gesetz in Berührung kommen. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung eines qualifizierten Rechtsbeistandes, die Weiterbildung von RichterInnen, PolizeibeamtInnen, StaatsanwältInnen und FachanwältInnen im Bereich Jugendstrafrecht, die Bestellung weiterer geeigneter VertreterInnen, beispielsweise SozialarbeiterInnen, gegebenenfalls die Bildung von Fachgerichten und die Förderung von genereller Geburteneintragung und Altersdokumentation…"

Amnesty International erkennt das Recht der Regierungen an, Personen, die einer als Straftat erkennbaren Handlung verdächtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Organisation wendet sich aber grundsätzlich gegen die Todesstrafe, da sie die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen und einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt.