Elf Personen ohne Anklage inhaftiert

Diese Urgent Action ist beendet.

Am 5. April wurden elf Menschen, darunter ein Anwalt und zwei Journalisten, sowie mehrere Blogger_innen, Oppositionelle und Akademiker_innen, ohne Anklage aus ihrer Haft entlassen. Sie waren am 25. März auf einer privaten Feier in Addis Abeba von äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden.

Befiqadu Hailu

Befiqadu Hailu, einer der inhaftierten Blogger_innen

Äthiopische Sicherheitskräfte nahmen am 25. März auf einer privaten Feier in Addis Abeba elf Menschen fest und inhaftierten sie. Unter den Gefangenen befinden sich ein Anwalt und zwei Journalisten, sowie mehrere Blogger_innen, Oppositionelle und Akademiker_innen. Bisher wurden sie weder angeklagt noch einem Gericht vorgeführt.

Appell an

Ministerpräsident und Leiter der Kommandostelle

Abiy Ahmed

1031, Addis Ababa

ÄTHIOPIEN

Sende eine Kopie an

Generalkommissar

Assefa Abiyu

199, Addis Ababa

ÄTHIOPIEN


Fax: (00 251) 115 51 71 54


 

Botschaft der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien

S.E. Herrn Kuma Demeksa Tokon

Boothstraße 20 a

12207 Berlin

Fax: 030-772 0626

E-Mail: emb.ethiopia@t-online.de

Amnesty fordert:

  • Bitte lassen Sie die elf Inhaftierten umgehend und bedingungslos frei.
  • Bitte sorgen Sie dafür, dass die elf Inhaftierten bis zu ihrer Freilassung keiner Folter und anderer Misshandlung ausgesetzt sind.
  • Sorgen Sie bitte dringend dafür, dass die Regelungen des Ausnahmezustands den internationalen und nationalen Menschenrechtsstandards entsprechen.

Sachlage

Am 25. März wurden während einer privaten Feier im Haus des Journalisten Temesgen Dessalegn in Addis Abebas Stadtteil Lebu elf Personen festgenommen: Die Journalisten Eskinder Nega und Temesgen Dessalegn, die Blogger_innen Mahlet Fantahun, Befiqadu Hailu, Zelalem Workagegnhu und Sintayehu Chekol sowie die Oppositionellen Andualem Arage, Addisu Getaneh, Yidnekachewu Addis, Tefera Tesfaye und Woynshet Molla. Gefeiert hatten sie die Freilassung einiger von ihnen aus dem Gefängnis.  Die Sicherheitskräfte warfen ihnen vor, an einer Versammlung teilzunehmen, die nicht durch die Kommandostelle autorisiert war. Dies verstoße gegen die Bestimmungen des verhängten Ausnahmezustands.

Die elf Festgenommenen wurden zunächst auf eine Polizeiwache in Lebu, nachts dann aber in die Dienststelle der Polizei der Region Nifas Silk Lafto gebracht. Bisher wurden sie weder angeklagt noch einem Gericht vorgeführt. Sie berichteten ihren Familien und Freund_innen, sie seien mit Hunderten von Leuten in überbelegten, kleinen Räumen von fünf mal acht Meter inhaftiert. Temesgen Dessalegn wurde ins Krankenhaus gebracht, weil sich seine bereits bestehenden Rückenschmerzen durch die schlechten Haftbedingungen noch verschlimmerten.

Der Journalist Eskinder Nega – den Amnesty International während seiner Haft als gewaltlosen politischen Gefangenen betrachtete – und der Oppositionelle Andualem Arage gehörten zu den Hunderten von politischen Gefangenen, die die äthiopischen Behörden im Februar aus dem Gefängnis entlassen hatten. Der Journalist Temesgen Dessalegn wurde bereits im Oktober 2017 nach drei Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen.

Hintergrundinformation

Hintergrund

In Äthiopien wurde am 16. Februar der Ausnahmezustand ausgerufen. Laut Angaben des Untersuchungsausschusses zu dessen Umsetzung wurden seitdem 1.107 Personen festgenommen.  Zu diesen gehört auch der politisch engagierte Universitätsdozent und Blogger Seyoum Teshome, der am 8. März auf dem Campus der Universität von Ambo in Wolisso festgenommen wurde, sowie der leitende Sprecher des Oromia Justice Bureau, Taye Dendea, der am 15. März festgenommen wurde. Die Festgenommenen und willkürlich Inhaftierten müssen entweder einer international anerkannten Straftat angeklagt oder sofort freigelassen werden.

Im Rahmen der Ausrufung des Ausnahmezustands wurde auch eine Kommandostelle eingesetzt. Diese ist befugt, durch Erlasse die konkreten Maßnahmen, Einschränkungen und Umsetzungsbereiche des Ausnahmezustands festzulegen. Der Premierminister hat den Vorsitz der Kommandostelle und der Verteidigungsminister fungiert als Sekretär. Die übrigen Mitglieder der Kommandostelle sind der stellvertretende Premierminister, der Polizeipräsident sowie der Leiter des nationalen Geheim- und Sicherheitsdienstes. Während des Ausnahmezustands hat die Kommandostelle weitreichende Befugnisse, die ein Abweichen von einer Reihe menschenrechtlicher Verpflichtungen Äthiopiens ermöglichen. Außerdem kann die Kommandostelle mittels Erlassen zahlreiche Einschränkungen verordnen. Die Kommandostelle kann:

  1. die Veröffentlichung und Verbreitung jeglichen Materials verbieten, das dazu dient, "Misstrauen und Uneinigkeit unter den Menschen zu säen";
  2. die öffentliche Ausstellung von Materialien und Nachrichten verbieten, die "Gewalt schüren, darunter auch Darstellungen von Körperteilen";
  3. Kommunikationseinrichtungen schließen;
  4. öffentliche Proteste und Demonstrationen, Versammlungen und Gruppenbewegungen verbieten, um Frieden und Ruhe zu erhalten;
  5. die Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl von Personen anordnen, die verdächtigt werden, in irgendeiner Weise an der Vorbereitung und Beauftragung von Verbrechen gegen die Verfassung und die verfassungsmäßige Ordnung beteiligt gewesen zu sein; außerdem ist sie befugt, Ermittlungen und die Strafverfolgung solcher Personen vor regulären Zivilgerichten anzuordnen;
  6. ohne Gerichtsbeschluss die Durchsuchung und Beschlagnahmung von jedwedem Material anordnen, das bei der Verübung eines Verbrechens eingesetzt wurde oder werden sollte; alle Gebäude, darunter auch Wohnhäuser, und Transportmittel sowie andere Orte können durchsucht und beschlagnahmt werden; alle beschlagnahmten Gegenstände werden den Besitzer_innen nach den Ermittlungen zurückgegeben oder ggf. als Beweismaterial im Strafverfahren verwendet;
  7. Ausgangssperren verhängen;
  8. vorübergehende Schließungen von Straßen und öffentlichen Transportmitteln sowie vorübergehende Schließungen des Zugangs zu bestimmten Orten anordnen;
  9. Maßnahmen veranlassen, um den Schutz der Regierungsinstitutionen und der öffentlichen Infrastruktur zu gewährleisten;
  10. das Tragen gefährlicher Waffen und brennbarer Substanzen an bestimmten Orten verbieten;
  11. Verwaltungsstrukturen und -anlagen, die in vielen Landesteilen aufgrund der jüngsten Gewalt zusammengebrochen sind, wiederaufbauen lassen; außerdem kann sie in Zusammenarbeit mit den Regionalregierungen die Neuansiedlung von Binnenvertriebenen veranlassen, die aufgrund der Angriffe gegen bestimmte Ethnien manche Landesteile verlassen mussten;
  12. Maßnahmen zum Schutz von Dienstleistern, Geschäften und Privathäusern vor gewalttätigen Angriffen und Einschüchterungen erlassen;
  13. die störungslose Bewegung und den Transport von Grundgütern und -dienstleistungen sicherstellen;
  14. Transporte auf Straßen sicherstellen;
  15. Vorbeugungsmaßnahmen gegen Störungen ergreifen, die den normalen Betrieb von Schulen und Universitäten beeinträchtigen;
  16. "alle nötigen Maßnahmen" ergreifen, um die Verfassung und die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen und den Frieden und die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten.

Unter dem Erlass müssen die Organe der Bundes- und Regionalregierungen die Erlaubnis der Kommandostelle einholen, um über Sicherheitsprobleme berichten zu können. Eine weitere Einschränkung der freien Meinungsäußerung umfasst das Verbot "die Verkündung des Ausnahmezustands und den Erlass zu kritisieren". Der Erlass ermächtigt zudem die Ordnungskräfte, den Ausnahmezustand durchzusetzen.