Foltergefahr
Ergebnis dieser Urgent Action
Der syrische Kurde 'Abd al-Karim Hussein wurde am 2. September ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen. Nach seiner Abschiebung aus Norwegen hatte man ihn ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten.
Der syrische Kurde 'Abd al-Karim Hussein wird seit dem 19. August 2010 ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Davor war er von Norwegen nach Syrien abgeschoben worden. Er ist in großer Gefahr, gefoltert zu werden.
Appell an
STAATSPRÄSIDENT
His Excellency Bashar al-Assad
Presidential Palace
al-Rashid Street
Damascus
SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency)
Fax: (00 963) 11 332 3410
INNENMINISTER
His Excellency Major Sa’id Mohamed Samour
Ministry of Interior
'Abd al-Rahman Shahbandar Street
Damascus
SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency)
Fax: (00 963) 11 222 3428
Sende eine Kopie an
NORWEGISCHER JUSTIZ- UND POLIZEIMINISTER
Knut Storberget
Ministry of Justice and the Police
P.O. Box 8005 Dep
0032 Oslo
NORWEGEN
(korrekte Anrede: Dear Minister)
Fax: (00 47) 22 249533
E-Mail: knut.storberget@jd.dep.no
BOTSCHAFT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN
Frau Abir Jarf
Geschäftsträgerin a.i., Botschaftsrätin
Rauchstr. 25, 10787 Berlin
Fax: 030-5017 7311
E-Mail: info@syrianembassy.de, press@syrianembassy.de,
secretary@syrianembassy.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 7. Oktober 2010 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
SCHREIBEN SIE BITTE FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Ich bin sehr beunruhigt darüber, dass 'Abd al-Karim Hussein ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten wird und er damit Gefahr läuft, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden.
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Ich appelliere an Sie, sicherzustellen, dass 'Abd al-Karim Hussein nicht gefoltert oder in anderer Weise misshandelt wird, und möchte Sie daran erinnern, dass Syrien Vertragsstaat des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist.
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Ich fordere Sie auf, 'Abd al-Karim Hussein unverzüglich Zugang zu seiner Familie, einer anwaltlichen Vertretung seiner Wahl und jeglicher benötigter medizinischer Versorgung zu gewähren.
- Lassen Sie 'Abd al-Karim Hussein umgehend frei, sofern er nicht einer als Straftat erkennbaren Handlung angeklagt wird.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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Expressing concern that 'Abd al-Karim Hussein is detained incommunicado, putting him at risk of torture or other ill-treatment;
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Calling on the authorities to guarantee that 'Abd al-Karim Hussein will not be tortured or otherwise ill-treated, and reminding them that Syria is a state party to the UN Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment;
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Urging them to allow 'Abd al-Karim Hussein immediate access to his family, a lawyer of his choosing and any medical assistance he may need;
- Calling on them to release him without delay unless he is to be charged with a recognizably criminal offence.
Sachlage
'Abd al-Karim Hussein wurde am 19. August bei seiner Ankunft am Flughafen Damaskus festgenommen. Allem Anschein nach wurde er an diesem Tag in das Bab-al-Musala-Gefängnis in Damaskus gebracht, das von der syrischen Einwanderungsbehörde (Immigration and Passports Directorate) geleitet wird. Es wird angenommen, dass er am darauf folgenden Tag in die Abteilung für Politische Sicherheit im Stadtteil al-Fayha' in Damaskus verlegt wurde. Dies ist eine von mehreren Abteilungen der syrischen Sicherheitskräfte, die regelmäßig Personen festnehmen, bei denen auch nur der geringste Verdacht auf politische Opposition besteht. Die Behörden haben der Familie von 'Abd al-Karim Hussein dessen Aufenthaltsort mitgeteilt, gestatteten jedoch weder ihnen noch seiner rechtlichen Vertretung, ihn zu besuchen.
'Abd al-Karim Hussein verließ Syrien im Februar 2006, um nach Norwegen zu gehen. Dort beantragte er Asyl, sein Antrag wurde jedoch endgültig abgelehnt. Am 17. August 2010 wurde er festgenommen und am darauf folgenden Tag in Begleitung zweier norwegischer PolizeibeamtInnen in ein Flugzeug nach Damaskus gesetzt.
'Abd al-Karim Hussein ist stellvertretender Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam machen möchte.
'Abd al-Karim Hussein leidet an Diabetes und benötigt regelmäßig Medikamente und medizinische Kontrolluntersuchungen. Außerdem muss er einen strengen Ernährungsplan einhalten.
Hintergrundinformation
Kurd_innen sind in Syrien dem Risiko ausgesetzt, willkürlich festgenommen und längere Zeit festgehalten sowie gefoltert und anderweitig misshandelt zu werden. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die mit kurdischen Parteien oder Gruppierungen in Verbindung gebracht werden, welche ihre Sorge über die Behandlung der Kurd_innen in Syrien ausdrücken. Auch Familienangehörige von vermeintlichen kurdischen Aktivist_innen laufen Gefahr, festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten zu werden.
Asylsuchenden, die nach Syrien abgeschoben werden, droht in Syrien die Festnahme, wenn sie vorher das Land in einer Weise verlassen hatten, die gegen syrisches Recht verstößt, d.h. ohne offizielle Erlaubnis oder mit gefälschten Papieren. Das syrische Strafgesetzbuch sieht für Personen, die mit falscher Identität ins Ausland gereist sind, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Der syrische Kurde Khaled Kenjo wurde im September 2009 festgenommen, zwölf Tage nachdem er von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben worden war. In Deutschland hatte er ohne Erfolg Asyl beantragt. Die Anklage gegen ihn in Syrien lautete auf "Verbreitung falscher Informationen im Ausland, die dem Ruf des Landes schaden könnten", offenbar weil er sich in Deutschland für die Stärkung der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hatte. Am 30. Dezember ordnete das Militärgericht in Qamishli seine Freilassung auf Bewährung an. Seinen Angaben zufolge wurde er während seiner Haftzeit gefoltert.
Norwegen darf laut nationalem Recht und gemäß seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen aus beispielsweise dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967, dem Übereinkommen gegen Folter und der europäischen Menschenrechtskonvention Personen nicht in Länder zurückführen, in denen ihnen Verfolgung, Folter oder andere Arten der Misshandlung oder weitere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.