kurdischer Student "verschwunden"

Der politisch engagierte Student Jaqar Khoen Mullah Ahmed, der der kurdischen Minderheit in Syrien angehört, ist zuletzt am 3. März gesehen worden. Es wird befürchtet, dass er von den Sicherheitskräften festgenommen wurde, diese bestreiten seinen Gewahrsam jedoch. Sollte Jaqar Khoen Mullah Ahmed sich dennoch in Haft befinden, so ist er als Opfer des Verschwindenlassens zu betrachten. Ihm drohen Folter und andere Misshandlungen.

Appell an

STAATSPRÄSIDENT
Bashar al-Assad, Presidential Palace
Al-Rashid Street, Damascus, SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 963) 11 332 3410
AUSSENMINISTER

Walid al-Mu'allim, Ministry of Foreign Affairs and Expatriates
Al-Rashid Street, Damascus, SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 963) 11 214 625 12 / (00 963) 11 214 625 13

Sende eine Kopie an

BOTSCHAFT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN
S.E. Herr Radwan Loutfi
Rauchstr. 25
10787 Berlin
Fax: 030-5017 7311
E-Mail: info@syrianembassy.de, press@syrianembassy.de, secretary@syrianembassy.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 27. April 2012 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte meine Sorge darüber ausdrücken, dass Jaqar Khoen Mullah Ahmed seit dem 3. März nicht mehr gesehen wurde und alle Umstände darauf hindeuten, dass er sich im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte befindet.

  • Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Verschleierung des Schicksals oder Verbleibs einer inhaftierten Person gemäß dem Völkerrecht untersagt ist. Geben Sie daher bitte umgehend den derzeitigen Aufenthaltsort von Jaqar Khoen Mullah Ahmed bekannt.

  • Gewähren Sie Jaqar Khoen Mullah Ahmed bitte Zugang zu seiner Familie, einem Rechtsbeistand und jeglicher nötiger medizinischer Versorgung und sorgen Sie außerdem dafür, dass er vor Folter und anderen Misshandlungen geschützt wird.

  • Sollte sich Jaqar Khoen Mullah Ahmed nur deshalb in Haft befinden, weil er friedlich von seinen Rechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, so muss er unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden. Andernfalls sollte er einer als Straftat anerkannten Handlung angeklagt und in einem den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechenden Verfahren vor Gericht gestellt werden.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Express concern that Jaqar Khoen Mullah Ahmed has not been seen since 3 March in circumstances that indicate he was taken into custody by Syrian security forces.

  • Emphasise that concealing the fate or whereabouts of a detained person is prohibited under international law, and call on the Syrian authorities to urgently clarify Jaqar Khoen Mullah Ahmed’s current whereabouts.

  • Call on them to allow him to make contact with his family, to ensure that he has prompt access to a lawyer and medical care, and to ensure that he is not subjected to any torture or other ill-treatment.

  • State that if Jaqar Khoen Mullah Ahmed is held solely on account of his peaceful exercise of his rights to freedom of expression and assembly, he should be released immediately and unconditionally. Otherwise, he should be charged with a recognizably criminal offence and tried in accordance with international fair trial standards.

Sachlage

Jaqar Khoen Mullah Ahmed ist Student der Universität Aleppo. Er wurde zuletzt am 3. März gesehen, als er gerade die Wohnung verließ, die er sich mit einigen Kommilitonen teilt. Eine Quelle sagte gegenüber Amnesty International, kurz nachdem Jaqar Khoen Mullah Ahmed die Wohnung verlassen hatte, seien schwerbewaffnete Sicherheitskräfte ohne sich auszuweisen in die Wohnung eingedrungen und hätten Jaqar Khoen Mullah Ahmeds Laptop mitgenommen. Jaqar Khoen Mullah Ahmed war in der Vergangenheit bereits einmal zehn Tage lang inhaftiert gewesen, damals in Verbindung mit seinen Tätigkeiten als Studentenaktivist und seinem Einsatz für die Rechte von Kurden. Er war erst vor Kurzem umgezogen, da er eine Festnahme befürchtete.

Am 5. März erschienen Angehörige der Militärsicherheit im Haus der Familie von Jaqar Khoen Mullah Ahmed in Qamischli im Nordosten Syriens. Die Männer fragten nach den Aktivitäten von Jaqar Khoen Mullah Ahmed und erkundigten sich nach seinem Alter und seiner Bildungssituation. Als die Familienangehörigen sich daraufhin nach dem Verbleib von Jaqar Khoen Mullah Ahmed erkundigten, bestritten die Beamten seinen Gewahrsam und versicherten, dass es sich um reine Routineanfragen handelte. Die Familie von Jaqar Khoen Mullah Ahmed hat seit dem 3. März keine Informationen mehr über sein Schicksal oder seinen Verbleib erhalten und ist der Ansicht, alles deute darauf hin, dass er festgenommen worden ist.

[EMPFOHLENE AKTIONEN]

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte meine Sorge darüber ausdrücken, dass Jaqar Khoen Mullah Ahmed seit dem 3. März nicht mehr gesehen wurde und alle Umstände darauf hindeuten, dass er sich im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte befindet.

  • Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Verschleierung des Schicksals oder Verbleibs einer inhaftierten Person gemäß dem Völkerrecht untersagt ist. Geben Sie daher bitte umgehend den derzeitigen Aufenthaltsort von Jaqar Khoen Mullah Ahmed bekannt.

  • Gewähren Sie Jaqar Khoen Mullah Ahmed bitte Zugang zu seiner Familie, einem Rechtsbeistand und jeglicher nötiger medizinischer Versorgung und sorgen Sie außerdem dafür, dass er vor Folter und anderen Misshandlungen geschützt wird.

  • Sollte sich Jaqar Khoen Mullah Ahmed nur deshalb in Haft befinden, weil er friedlich von seinen Rechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, so muss er unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden. Andernfalls sollte er einer als Straftat anerkannten Handlung angeklagt und in einem den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechenden Verfahren vor Gericht gestellt werden.

[APPELLE AN]

STAATSPRÄSIDENT
Bashar al-Assad, Presidential Palace
Al-Rashid Street, Damascus, SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 963) 11 332 3410
AUSSENMINISTER

Walid al-Mu'allim, Ministry of Foreign Affairs and Expatriates
Al-Rashid Street, Damascus, SYRIEN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 963) 11 214 625 12 / (00 963) 11 214 625 13

KOPIEN AN
BOTSCHAFT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN
S.E. Herr Radwan Loutfi
Rauchstr. 25
10787 Berlin
Fax: 030-5017 7311
E-Mail: info@syrianembassy.de, press@syrianembassy.de, secretary@syrianembassy.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 27. April 2012 keine Appelle mehr zu verschicken.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Die Demonstrationen für Reformen in Syrien begannen im Februar 2011 und entwickelten sich Mitte März zu Massenprotesten. Obwohl die Demonstrationen weitgehend friedlich verliefen, reagierten die Behörden in ihrem Bestreben, die Proteste niederzuschlagen, mit großer Brutalität. Amnesty International verfügt über die Namen von mehr als 7.000 Menschen, die Berichten zufolge seit Mitte März im Zusammenhang mit den Demonstrationen gestorben sind oder getötet wurden. Vermutlich sind viele von ihnen von den Sicherheitskräften, die mit scharfer Munition gegen die Protestierenden vorgegangen sind, erschossen worden, während sie an friedlichen Demonstrationen oder der Beisetzung von Opfern früherer Proteste teilnahmen. Auch Angehörige der Sicherheitskräfte sind getötet worden, einige von abtrünnigen Soldaten, die ihre Waffen nun gegen die Regierung einsetzen.

Tausende weitere Menschen wurden festgenommen und viele von ihnen ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft gehalten, an denen Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung sein sollen. Seit dem 1. April 2011 sollen Berichten zufolge über 280 Menschen unter höchst verdächtigen Umständen in Haft gestorben sein. Andere sind Opfer des Verschwindenlassens geworden, d. h. sie sind von Sicherheitskräften oder anderen Personen, die mit der Billigung, Unterstützung oder Duldung der Behörden operieren, in Haft genommen oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt worden. Daraufhin wurde ihr Gewahrsam nicht anerkannt bzw. das Schicksal und der Verbleib der betreffenden Personen wurde geheim gehalten und ihnen somit jeglicher Rechtsschutz entzogen. Verschwindenlassen gilt gemäß dem Völkerrecht als Straftat.
Syrien verfügt über mehrere Sicherheits- und Nachrichtendienste sowie zahlreiche inoffizielle Gruppierungen, die oftmals zwar bewaffnet, jedoch nicht uniformiert sind. Diese Gruppierungen sind für Entführungen, Tötungen und andere Straftaten verantwortlich, die offenbar von BehördenvertreterInnen koordiniert, zumindest aber geduldet werden.

Amnesty International liegen Berichte vor, denen zufolge bewaffnete Personen Menschen bedrohen, misshandeln und in einigen Fällen töten. Diese Personen sollen Verbindungen zu Behördenstellen unterhalten bzw. die Regierung unterstützen.

Seit April 2011 dokumentiert Amnesty International systematische und weitreichende Menschenrechtsverletzungen, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen. Die Organisation setzt sich dafür ein, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs sich mit der Situation in Syrien befasst.

Der kurdische Bevölkerungsanteil in Syrien liegt bei annähernd zehn Prozent. Die meisten syrischen KurdInnen leben in der Nähe der Stadt Aleppo im Norden des Landes oder in der Region al-Jazeera im Nordosten von Syrien. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in den vorwiegend von KurdInnen bewohnten Gebieten sind schlechter als in den übrigen Landesteilen. Die kurdische Bevölkerung ist aufgrund ihrer Identität Diskriminierungen ausgesetzt. Beispielsweise dürfen KurdInnen ihre Sprache in Schulen nur eingeschränkt sprechen. Auch ihre Kultur dürfen sie nicht ungehindert ausleben, beispielsweise keine kurdische Musik produzieren oder vertreiben. Diese Form der Diskriminierung verstößt gegen Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) und Artikel 27 (Rechte von Minderheiten) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu dessen Vertragsstaaten Syrien gehört. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat die syrischen Behörden in seinen abschließenden Bemerkungen zu Syriens drittem periodischen Bericht aus dem Jahr 2005 aufgefordert, allen Angehörigen der kurdischen Minderheit effektiven Schutz vor Diskriminierung zu gewähren und sicherzustellen, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel 27 des Pakts ihre eigene Kultur bewahren und ihre eigene Sprache sprechen können.