Hinrichtung gestoppt
Diese Urgent Action ist beendet.
Das Oberste Gericht des US-Bundesstaates Arkansas hat am 7. November im Fall von Jack Greene einen Hinrichtungsaufschub gewährt. Der 62-Jährige hätte am 9. November hingerichtet werden sollen. Der Bundesstaat Arkansas wird die Entscheidung offenbar nicht anfechten.
© Fons Hickmann
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Sachlage
Jack Greene wurde 1992 wegen des 1991 begangenen Mordes an Sidney Burnett zum Tode verurteilt. Über die Jahre hat er wiederholt versucht, auf sein Recht auf Rechtsmitteleinlegung zu verzichten. Bei ihm wurde eine psychotische Störung diagnostiziert, zu der auch die wahnhafte Überzeugung gehört, dass sich seine Rechtsbeistände mit dem Staat gegen ihn verschworen hätten. Laut seinen Rechtsbeiständen hat sich seine psychische Beeinträchtigung seit 2004 verschlechtert. 2003 war er in das Hochsicherheitsgefängnis Varner Supermax Unit verlegt worden, wo er in einer 3,6 x 2,3 Meter großen Zelle hinter einer massiven Stahltür festgehalten wird. Seine Rechtsbeistände berichten weiter, dass Jack Greene die vergangenen 14 Jahre "in fast ununterbrochener Isolation" verbracht und seine Zelle "kaum verlassen habe, nicht einmal für Anwaltsbesuche."
Als der Hinrichtungstermin immer näher rückte und ein niederinstanzliches Gericht bereits den Antrag der Verteidigung abgelehnt hatte, eine Anhörung zu der Frage durchzuführen, ob Jack Greene in der Lage ist, seine Bestrafung und die Gründe für die Strafe zu begreifen, beantragten seine Rechtsbeistände am 6. November beim Obersten Gericht von Arkansas einen Hinrichtungsaufschub. Der Antrag beinhaltete folgende Passagen: "Jack Gordon Greene wurde von verschiedenen Ärzten eine schwere geistige Krankheit bescheinigt; um genau zu sein, eine wahnhafte Störung. [Jack] Greene glaubt, dass sich seine Rechtsbeistände mit den Gefängnisbehörden gegen ihn verschworen hätten, um ihn zu foltern, u. a. durch Zerstörung seines zentralen Nervensystems und Verletzung seines Innenohrs. Körperlich gesehen ist mit [Jack] Greene so gut wie alles in Ordnung. Doch geistig ist [Jack] Greene davon überzeugt, dass seine Hinrichtung der ultimative Akt im Rahmen einer Verschwörung ist, mit der laut seinen Angaben 'Verbrechen gegen die Menschlichkeit' vertuscht werden sollen. Die Ärzte, von denen [Jack] Greene kürzlich untersucht wurde, haben festgestellt, dass er Wahnvorstellungen hat bezüglich seiner Verletzungen und bezüglich der mutmaßlichen Verschwörung gegen ihn. In der Folge sei er nicht in der Lage, seine Hinrichtung rational zu begreifen." In dem Antrag hieß es weiter, dass die Direktorin der Gefängnisbehörde im Rahmen des in Arkansas üblichen Verfahrens zu einem anderen Schluss gekommen sei, "allerdings ohne selbst sachverständige Bewertungen durchgeführt zu haben". Die Rechtsbeistände argumentierten, dass dies nicht als ordnungsgemäße Anhörung angesehen werden könne, um im Sinne des US-Verfassungsrechts zu beurteilen, ob jemand in der Lage ist, die Tragweite seiner Bestrafung zu begreifen und ob es daher verfassungsmäßg ist, ihn hinzurichten.
Das Oberste Gericht von Arkansas sprach sich ohne weiteren Kommentar mit fünf zu zwei Stimmen für einen Hinrichtungsaufschub aus. Der Gouverneur von Arkansas, Asa Hutchinson, sagte in einer Stellungnahme: "Die Entscheidung des Obersten Gerichts von Arkansas für einen Hinrichtungsaufschub für Jack Greene hat mich überrascht. Verzögerungen in letzter Minute sind immer sehr schwierig und bedeuten, dass die Familie Burnett nun noch länger auf die Gerechtigkeit warten muss, die ihr vor 20 Jahren versprochen wurde. Dieser Fall wurde von den Gerichten bereits mehrmals geprüft und der Bundesstaat muss nun auf weitere gerichtliche Maßnahmen warten, bevor die von den Geschworenen anberaumte Bestrafung vollzogen werden kann."
Die wichtigste Frage, über die das Gericht nun zu entscheiden hat, ist, ob die Direktorin der Gefängnisbehörde von Arkansas laut Verfassung das Recht hat, darüber zu entscheiden, ob jemand in der Lage ist, die Tragweite seiner Bestrafung zu begreifen und ob es verfassungsmäßg ist, ihn hinzurichten.
Weitere Informationen zu UA-202/2017 (AMR 51/7339/2017, 23. Oktober 2017)
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