Anhörung verschoben

Amira Osman Hamed

Amira Osman Hamed

Das Gerichtsverfahren gegen die sudanesische Frauenrechtlerin Amira Osman Hamed ist auf den 4. November verschoben worden. Sie wurde im August festgenommen und wegen "anstößiger Kleidung" angeklagt, weil sie sich geweigert hatte, ein Kopftuch zu tragen. Im Fall eines Schuldspruchs drohen ihr bis zu 40 Peitschenhiebe.

Appell an

PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmad al-Bashir
Office of the President
People's Palace
PO Box 281
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: info@sudan.gov.sd

JUSTIZMINISTER
Mohamed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302
Al Nil Avenue
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: mb.dosa@gmail.com

Sende eine Kopie an

INNENMINISTER
Ibrahim Mohamed Ahmed
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S. E. Herrn Baha’aldin Hanafi Mansour Waheesh
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-8940 9693
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Sachlage

Amira Osman Hamed wurde am 27. August von der Polizei für Öffentliche Ordnung festgenommen und beschuldigt, sich "anstößig oder unmoralisch gekleidet" zu haben, weil sie sich geweigert hatte, ihr Haar mit einem Kopftuch zu bedecken. Man brachte sie zum Büro des Staatsanwalts, wo wegen "anstößiger Kleidung" Anklage nach Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 gegen sie erhoben wurde. Die Polizei hielt sie vier Stunden auf der Polizeiwache fest und ließ sie dann gegen Kaution frei.

Das Gerichtsverfahren sollte am 19. September stattfinden und ist nun verschoben worden. Die Rechtsbeistände von Amira Osman Hamed hatten dem Generalstaatsanwalt des Sudan geschrieben und ihn aufgefordert, die Anklage fallenzulassen. Der zuständige Richter am Gericht in Jabal Awliya hat das Verfahren nun auf den 4. November verschoben, um dem Generalstaatsanwalt ausreichend Zeit zu geben, das Ersuchen zu prüfen.

Im Fall eines Schuldspruchs drohen Amira Osman Hamed bis zu 40 Peitschenhiebe. Amira Osman Hamed wurde auf Grundlage desselben Gesetzes bereits 2002 angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie Hosen getragen hatte. Amnesty International setzt sich gegen die Prügelstrafe ein, da sie nach dem internationalen Gewohnheitsrecht einen Verstoß gegen das uneingeschränkte Verbot von Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellt.

[BITTE SCHREIBEN SIE]

LUFTPOSTBRIEFE ODER E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte Sie höflich auffordern, die Anklage gegen Amira Osman Hamed umgehend und bedingungslos fallenzulassen.

  • Bitte schaffen Sie die Prügelstrafe ab, denn sie verstößt gegen das uneingeschränkte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe.

  • Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des Sudan aus dem von ihm unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen aufgehoben wird.

[APPELLE AN]

PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmad al-Bashir
Office of the President
People's Palace
PO Box 281
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: info@sudan.gov.sd

JUSTIZMINISTER
Mohamed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302
Al Nil Avenue
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: mb.dosa@gmail.com

KOPIEN AN
INNENMINISTER
Ibrahim Mohamed Ahmed
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S. E. Herrn Baha’aldin Hanafi Mansour Waheesh
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-8940 9693
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Der Fall der Journalistin Lubna Hussein rückte 2009 das Auspeitschen von Frauen im Sudan wegen "anstößiger oder unmoralischer Kleidung" nach Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 in das Licht der Öffentlichkeit.

Artikel 152 führt aus: "(1) Wer in der Öffentlichkeit eine anstößige Handlung begeht oder sich anstößig verhält oder in einer Weise, die der öffentlichen Moral zuwiderläuft oder anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die ein öffentliches Ärgernis erregt, wird mit bis zu 40 Peitschenhieben oder einer Geldbuße oder beidem bestraft. (2) Die Handlung läuft dann der öffentlichen Moral zuwider, wenn sie gemäß dem religiösen Standard der betreffenden Person oder den Sitten des Landes, in dem die Handlung stattfindet, als solche betrachtet wird."

Artikel 152 ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das System der öffentlichen Ordnung bekannt sind und die Verhängung von körperlichen Züchtigungsstrafen für Verhalten gestatten, das als unmoralisches Verhalten in der Öffentlichkeit oder manchmal auch im Privaten betrachtet wird. Diese Gesetze werden auf eine Vielzahl von Menschen, insbesondere Frauen, in ganz Sudan angewendet.
Das Gesetz über die öffentliche Ordnung führt nicht genau aus, was als anstößige oder unmoralische Kleidung zu betrachten ist, und gibt damit der Polizei für öffentliche Ordnung (Public Order Police - POP) große Freiheit zu entscheiden, ob eine Person sich "in anstößiger Weise oder der öffentlichen Moral zuwiderlaufender Weise" verhalten hat oder "anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die öffentliches Ärgernis erregt". Das System der Öffentlichen Ordnung umfasst die POP und die Gerichte für öffentliche Ordnung, die Züchtigungsstrafen in Form von bis zu 40 Peitschenhieben verhängen können. Diese stellen nach dem internationalen Gewohnheitsrecht einen Verstoß gegen das uneingeschränkte Verbot von Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dar.