Drohende Hinrichtung
Khizar Hayat soll am 28. Juli hingerichtet werden. Er leidet seit 2008 an einer psychischen Erkrankung und nimmt seitdem regelmäßig Medikamente ein. Das Völkerrecht verbietet die Hinrichtung von Menschen, die an einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leiden.
Appell an
PRÄSIDENT
Honourable Mr Mamnoon Hussain
President's Secretariat, Islamabad, PAKISTAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 92) 51 920 8479
Twitter: @Mamnoon_hussain
PREMIERMINISTER
Muhammad Nawaz Sharif
Prime Minister House, Secretariat
Constitution Avenue, Islamabad, PAKISTAN
(Anrede: Dear Prime Minister / Sehr geehrter Herr Premierminister)
Fax: (00 92) 51 922 0404
Twitter: @PMNawazSharif
MINISTERPRÄSIDENT DER PROVINZ PUNJAB
Chaudhry Muhammad Shahbaz Sharif
Chief Minister Secretariat, Lahore, PAKISTAN
(Anrede: Dear Chief Minister / Sehr geehrter Herr Ministerpräsident)
Fax: (00 92) 42 992 04915 oder (00 92) 42 992 03224
Twitter: @CMShehbaz
Sende eine Kopie an
BOTSCHAFT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN
S. E. Herrn Syed Hasan Javed
Schaperstr. 29, 10719 Berlin
Fax: 030-2124 4210
E-Mail: mail@pakemb.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort, so dass sie noch vor dem 28. Juli 2015 eintreffen. Schreiben Sie in gutem Urdu, Englisch oder auf Deutsch.
Amnesty fordert:
FAXE, TWITTERNACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
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Bitte geben Sie dem Gnadengesuch von Khizar Hayat statt und setzen Sie das offizielle Hinrichtungsmoratorium für alle Straftaten wieder in Kraft. Dies sollte im Einklang mit den fünf seit 2007 verabschiedeten Resolutionen der UN-Generalversammlung ein erster Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe sein.
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Bitte lassen Sie die Fälle aller zum Tode verurteilten Personen erneut überprüfen mit dem Ziel, ihre Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln. Stellen Sie sicher, dass keine Person, die an einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leidet, zum Tode verurteilt oder hingerichtet wird.
- Bitte stellen Sie zudem sicher, dass nationale Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung nicht gegen die Verpflichtungen Pakistans aus internationalen Menschenrechtsabkommen verstoßen und dass die Schutzmaßnahmen respektiert werden, welche die Rechte aller zum Tode verurteilten Personen garantieren.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
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Urging the President of Pakistan to accept Khizar Hayat’s mercy petition, and re-establish the official moratorium on all executions in the country as a first step towards the abolition of the death penalty, in line with five UN General Assembly resolutions adopted since 2007.
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Calling on them to review all cases of all people under sentence of death with a view to their commutation (changing the death sentence to that of a life or other lesser sentence), and ensuring that no one with a mental or intellectual disability is sentenced to death or executed.
- Calling on them to ensure that any measures taken to combat crime do not violate Pakistan’s obligations under international human rights law and that all safeguards guaranteeing the rights of those facing the death penalty are respected.
Sachlage
Khizar Hayat, ein Mann mit einer psychischen Erkrankung aus der Provinz Punjab, soll am 28. Juli hingerichtet werden. Seine Hinrichtung war ursprünglich für den 16. Juni festgesetzt worden. Sein Rechtsbeistand hatte jedoch einen Antrag an das Hohe Gericht von Lahore übermittelt, in dem er die Aufhebung des Hinrichtungsbefehls gegen Khizar Hayat aufgrund seiner psychischen Erkrankung forderte. Das Gericht gewährte in letzter Minute einen Hinrichtungsaufschub und forderte die Gefängnisbehörden dazu auf, eine Stellungnahme zu den Aussagen des Rechtsbeistandes hinsichtlich des geistigen Zustandes von Khizar Hayat abzugeben. In einer schriftlichen Antwort an das Gericht, die am 17. Juni eingereicht wurde, bestätigten die Gefängnisbehörden die psychische Erkrankung von Khizar Hayat sowie die regelmäßige Einnahme von Antipsychotika. Trotzdem bezeichneten sie Khizar Hayat als "teilweise stabil", so lange er seine Medikamente nehme. Sein Rechtsbeistand sowie seine Familie widersprachen dieser Darstellung jedoch, nachdem sie ihn vor Kurzem besucht hatten. Das Hohe Gericht wies den Antrag von Khizar Hayat auf Grundlage der Aussage der Gefängnisbehörden ab und erließ den zweiten Hinrichtungsbefehl. Nach Angaben der Rechtsbeistände von Khizar Hayat stehen die Aussagen der Gefängnisbehörden im Widerspruch zu den Informationen in seiner Krankenakte. Das Gericht hat kein unabhängiges medizinisches Gremium zur Klärung des Falls einberufen.
Aus den Gefängnisunterlagen von Khizar Hayat geht hervor, dass seine psychische Erkrankung 2008 diagnostiziert wurde. Seitdem nimmt er starke antipsychotische Medikamente, die ärztlich verschrieben wurden. Darüber hinaus hat er jedoch nie eine weitere Behandlung erhalten. Die Forderungen seiner Mutter, ihn zur medizinischen Behandlung in eine geeignete Einrichtung zu verlegen, werden ignoriert. Khizar Hayat leidet psychisch und physisch unter seiner Erkrankung. Zudem wurde er deswegen bereits mehrfach zum Ziel von Misshandlungen und tätlichen Angriffen durch andere Häftlinge. Bei einem Angriff im Jahr 2009 verletzten ihn Mithäftlinge schwer am Kopf, so dass er ins Krankenhaus eingeliefert und operiert werden musste. 2012 kam es so regelmäßig zu derartigen Angriffen, dass Khizar Hayat in eine Einzelzelle im Gefängniskrankenhaus verlegt wurde, wo er sich seitdem befindet.
Khizar Hayat, ein ehemaliger Polizeibeamter, wurde im Zusammenhang mit dem Mord an einem anderen Polizisten verhaftet und 2003 zum Tode verurteilt. Sein Gnadengesuch liegt derzeit dem Präsidenten von Pakistan vor. Dieser verfügt über die direkte Befugnis, das Todesurteil umzuwandeln.
Hintergrundinformation
Nach dem Attentat auf eine Schule der pakistanischen Armee in Peschawar am 16. Dezember 2014 kündigte Premierminister Nawaz Sharif eine teilweise Aufhebung des seit sechs Jahren bestehenden Hinrichtungsmoratoriums an. Terrorismusbezogene Straftaten durften seitdem mit der Todesstrafe geahndet werden. Am 11. März 2015 erklärte die pakistanische Regierung die vollständige Aufhebung des Moratoriums für alle Verbrechen mit Todesfolge. Die Behörden haben gedroht, bis zu 1.000 zum Tode Verurteilte hinrichten zu lassen, die alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben und deren Gnadengesuche abgelehnt wurden. Seit der Aufhebung des Hinrichtungsmoratoriums sind insgesamt 180 Personen exekutiert worden. Während des Ramadan wurde ein befristetes Hinrichtungsmoratorium verhängt. Seit Ende des Fastenmonats am 20. Juli 2015 sind allerdings wieder Hinrichtungsbefehle erlassen worden.
Amnesty International verurteilte den Angriff auf die Schule in Peschawar durch die pakistanische Taliban aufs Schärfste. Bei dem Anschlag waren 149 Menschen getötet worden, darunter 132 Kinder. Amnesty International forderte eine umfassende Untersuchung von Anschlägen und Angriffen auf Zivilpersonen, darunter auch der Anschlag in Peschawar. Zudem forderte die Organisation, dass die mutmaßlichen Täter_innen unter Ausschluss der Todesstrafe in Verfahren vor Gericht gestellt werden, die den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Nach dem Anschlag hat Pakistan seine Verfassung dahingehend angepasst, dass Gerichtsverfahren wegen terroristischer Straftaten nun schneller verhandelt werden können. Außerdem werden diese Verfahren nun der Militärgerichtsbarkeit überstellt. Die Zuständigkeit von Militärgerichten ist sehr besorgniserregend, da vermutet wird, dass den Angeklagten Rechte vorenthalten werden könnten, um so eine schnellere Verurteilung zu ermöglichen.
Amnesty International wendet sich in allen Fällen ausnahmslos gegen die Todesstrafe, ungeachtet der Schwere und der Umstände einer Tat, der Schuld, Unschuld oder besonderen Eigenschaften des Verurteilten, oder der vom Staat gewählten Hinrichtungsmethode. Die Todesstrafe verletzt das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschriebene Recht auf Leben und stellt die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen dar. Darüber hinaus liegen keine eindeutigen Beweise dafür vor, dass die Todesstrafe Verbrechen wirksamer verhindert als andere Arten der Bestrafung. Die umfangreichste, von der UN im Jahr 1988 durchgeführte und 2008 zuletzt aktualisierte Studie, stellt fest, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass Hinrichtungen eine abschreckendere Wirkung haben als lebenslange Haftstrafen.
Etwa 8.200 Gefangene befinden sich in Pakistan im Todestrakt. In Pakistan kann die Todesstrafe für mindestens 27 Straftaten verhängt werden, darunter auch Verbrechen ohne Todesfolge. Diese lassen sich nicht in die Kategorie der "schwersten Verbrechen" einstufen, für die laut Artikel 6.2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die Todesstrafe verhängt werden kann. Pakistan ist Vertragsstaat des IPbpR.
In Pakistan werden viele Todesurteile in Prozessen verhängt, die den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren nicht entsprechen. Diese Verfahren sind gekennzeichnet durch den fehlenden Zugang zu Rechtsbeiständen und das Zulassen von Beweisen, die nach dem Völkerrecht nicht vor Gericht verwendet werden dürfen. So werden Aussagen, die durch Folter erzwungen wurden, als Beweismittel vor Gericht zugelassen. Angeklagte haben oft nur eingeschränkten Zugang zu einem Rechtsbeistand oder ihnen werden vom Staat Rechtsbeistände gestellt, die häufig schlecht ausgebildet und unterbezahlt sind. Es kommt vor, dass die vom Staat gestellten Rechtsbeistände ihre Mandant_innen nicht mit ganzem Einsatz vertreten, es sei denn, sie erhalten weitere Bezahlungen von der Familie des/der Angeklagten. Hinzu kommt, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Verhandlungen vor vorinstanzlichen Gerichten missachtet wird und dort nach wie vor Todesurteile verhängt werden. Die Verhandlungen dieser Gerichte sind nur eingeschränkt öffentlich zugänglich und die Gerichtsverfahren müssen in der Regel innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen abgeschlossen werden, wodurch die Richter_innen unter großen Druck geraten, Angeklagte zu verurteilen. Der UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen erklärte 2012, dass Militär- und andere Sondergerichte nicht befugt sein sollten, Todesurteile zu verhängen.