Staatenlose in Gefahr

Bahrain

Bahrain

Zehn bahrainischen Staatsbürger_innen, denen 2012 willkürlich die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, drohen Schikanierungen und Einschüchterungen. Zurzeit erwarten sie die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem ihre Abschiebung angeordnet wurde.

Appell an

KÖNIG
Shaikh Hamad bin 'Issa Al Khalifa
Office of His Majesty the King
P.O. Box 555
Rifa’a Palace
al-Manama
BAHRAIN
(Anrede: Your Majesty / Majestät)
Fax: (00 973) 1766 4587

INNENMINISTER
Shaikh Rashid bin 'Abdullah Al Khalifa
Ministry of Interior
P.O. Box 13
al-Manama
BAHRAIN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 973) 1723 2661
Twitter: @moi_Bahrain

Sende eine Kopie an

MINISTER FÜR JUSTIZ UND ISLAMISCHE ANGELEGENHEITEN
Shaikh Khalid bin Ali bin Abdullah Al Khalifa
Ministry of Justice and Islamic Affairs
P.O. Box 450
al-Manama
BAHRAIN
Fax: (00 973) 1753 1284
E-Mail: minister@justice.gov.bh
Twitter: @Khaled_Bin_Ali

BOTSCHAFT DES KÖNIGREICHS BAHRAIN
S. E. Herrn Ebrahim Mohmood Ahmed Abdulla
Klingelhöfer Str. 7
10785 Berlin
Fax: 030-8687 7788
E-Mail: info@bahrain-embassy.de oder über die Webseite: http://www.bahrain-embassy.de/kontakt/

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 11. Dezember 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

FAXE, TWITTERNACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte beenden Sie die Schikanierung und Einschüchterung der zehn Personen, die Teil der Gruppe von 31 Personen sind, denen 2012 die Staatsangehörigkeit entzogen wurde und die sich weiterhin in Bahrain befinden. Sehen Sie zudem bitte von weiteren Ausweisungen bahrainischer Staatsangehöriger ab.

  • Bitte widerrufen Sie die Entscheidung, den 31 Personen die Staatsbürgerschaft zu entziehen.

  • Ich möchte Sie eindringlich bitten, Shaikh Hussain al-Najati und den übrigen im Ausland Lebenden die Rückkehr nach Bahrain zu gestatten.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Urging Bahrain’s authorities to stop the harassment and intimidation of the 10 individuals part of the group of 31 who had their nationality revoked in 2012 and who are still in Bahrain and to refrain from further expulsion of Bahraini nationals.

  • Urging them to rescind the decision to revoke the nationality of all 31 Bahrainis.

  • Urging them to allow Shaikh Hussain al-Najati and all others in the group living abroad to return to Bahrain.

Sachlage

Am 28. Oktober ordnete ein vorinstanzliches Gericht in der Hauptstadt Manama die Ausweisung von zehn der 31 Personen an, denen am 7. November 2012 willkürlich die bahrainische Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Ihnen wurde zudem eine Geldstrafe in Höhe von 100 Bahrain-Dinar (etwa 210 Euro) auferlegt. Die zehn Personen leben in Bahrain, die übrigen 21 Personen hingegen im Ausland. Unter ihnen befinden sich zwei ehemalige Parlamentsabgeordnete sowie Aktivist_innen und Geistliche.

Die zehn Personen – neun Männer und eine Frau – besitzen ausschließlich die bahrainische Staatsangehörigkeit und sind daher nun staatenlos. Einen Tag nach der Urteilsverkündung legten ihre Rechtsbeistände Rechtsmittel ein. Der Fall wurde an ein Berufungsgericht übergeben und eine Anhörung für den 14. April 2015 angesetzt. Die Abschiebungsanordnung wurde bis zur Urteilsverkündung ausgesetzt. Am frühen Morgen des 29. Oktober wurde eine der zehn Personen, der Fischer Isma'il Khalil Darwish Ghulom, an einem Kontrollpunkt in al-Dair im Norden Bahrains festgenommen. Da er sich nicht ausweisen konnte, brachte man ihn zur Polizeiwache in Samahij. Später wurde er wieder freigelassen.

Im Juni 2013 wurden alle zehn bahrainischen Staatsbürger_innen von der Einwanderungsbehörde angewiesen, ihre Pässe und Ausweisdokumente abzugeben, und gezwungen, Aussagen zu unterschreiben, laut denen sie ihren Aufenthaltstitel "korrigieren" und sich um einen Bürgen oder eine Arbeitserlaubnis bemühen müssten. Sie wurden zudem angewiesen, etwaige Termine bei der Einwanderungsbehörde stets wahrzunehmen. Am 10. August 2014 klagte die Staatsanwaltschaft sie wegen "Verstößen gegen das Einwanderungs- und Aufenthaltsgesetz (Ausländergesetz) als ausländischer Staatsangehöriger in Bahrain" an. Diejenigen Personen, mit denen Amnesty International gesprochen hat, geben an, dass sie dem Richter bei ihrer ersten Anhörung vor Gericht mitgeteilt hätten, dass sie keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen könnten, weil ihre Ausweisdokumente eingezogen worden waren. Sie gaben zudem an, dass sie bahrainische Staatsbürger_innen seien und dass für ausländische Staatsangehörige geltende Gesetze daher auf sie keine Anwendung finden sollten. Einer der Männer, Shaikh Hussein al-Najati, wurde am 23. April 2014 des Landes verwiesen.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Das Innenministerium erklärte am 7. November 2012, dass es die Aberkennung der Staatsangehörigkeit von 31 bahrainischen Staatsbürger_innen angeordnet hatte. Von ihnen leben 10 in Bahrain und die anderen im Ausland, darunter Shaikh Hussein al-Najati, der am 23. April 2014 in den Libanon abgeschoben wurde. Die 31 Personen haben nie eine offizielle Mitteilung zu der Entscheidung erhalten, sondern erfuhren davon am Tag der Verkündigung aus den Medien. Auch hatte sie keine Gelegenheit, die Entscheidung vor Gericht anzufechten.

Unter den 31 Personen befinden sich im Ausland lebende Aktivist_innen; ein Rechtsanwalt; eine Reihe von Menschen, die in der bahrainischen Politik aktiv sind; Personen, die in schiitischen Husseiniyas, Versammlungsorten für schiitische Zeremonien, aktiv sind; zahlreiche schiitische Geistliche; und andere ohne politische oder religiöse Zugehörigkeit. Einige von ihnen sind persischer Abstammung, wurden jedoch in Bahrain geboren. Andere sind Aktivist_innen, die öffentlich die Regierung kritisieren. Die zehn Personen, die weiterhin in Bahrain leben und gegen die vor Gericht verhandelt wurde, haben keine andere Staatsbürgerschaft, und von den im Ausland Lebenden haben nur wenige eine andere Staatsbürgerschaft.

Unter dem bahrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz und seinen Änderungen legt Paragraf 10 dar, dass die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann, (Absatz A) wenn eine Person in einem fremden Land Militärdienst leistet, (Absatz B) wenn die Person den Dienst eines feindlichen Landes unterstützt oder in ihm mitwirkt, oder (Absatz C) wenn die Person die staatliche Sicherheit gefährdet. Am 24. Juli wurde ein neuer Erlass zur Änderung dieses Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 21/2014) herausgegeben, mit dem Artikel 10 (Absatz C), auf dessen Grundlage den 31 Personen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, dahingehend erweitert wird, dass er auch "Personen, deren Handlungen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber dem Königreich verstoßen" einschließt. Die neuen Änderungen berechtigen zudem das Innenministerium, allen bahrainischen Staatsbürger_innen, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Ministeriums eingeholt zu haben, die Staatsangehörigkeit abzuerkennen, es sei denn, es ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates des Kooperationsrates der Arabischen Staaten des Golfes. Darüber hinaus wurden im Juli 2013 Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes von 2006 beschlossen, die es Gerichten ermöglichen, Angeklagten die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie vage formulierter terroristischer Straftaten für schuldig befunden werden.

Die Entscheidung, den 31 Personen die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wurde willkürlich getroffen und die Erklärung des Innenministeriums bedeutet de facto, dass diejenigen unter ihnen, die ausschließlich die bahrainische Staatsbürgerschaft innehatten, nun staatenlos sind.

Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) besagt, dass jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat (Absatz 1). Absatz 2 bestimmt weiter, dass niemandem die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden darf, die Staatsangehörigkeit zu wechseln. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sowie das Verbot der Willkür finden sich auch in der bahrainischen Verfassung.
Artikel 17 (a) besagt: "Die bahrainische Staatsangehörigkeit wird gesetzlich bestimmt. Einer Person, die die bahrainische Staatsangehörigkeit von Geburt an innehat, kann diese außer im Fall von Hochverrat und sonstigen gesetzlich festgelegten Fällen nicht entzogen werden."

Im Hinblick auf diejenigen, die außerhalb von Bahrain leben, besagt Artikel 12(4) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte: "Niemandem darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen."

Der Entzug der Staatsbürgerschaft, der zu Staatenlosigkeit führt, wäre mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit aus Artikel 15(1) der AEMR nicht vereinbar. Artikel 7(6) des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 untersagt ebenfalls, mit sehr wenigen bestimmten Ausnahmen, jeglichen Verlust der Staatsangehörigkeit, der zu Staatenlosigkeit führt. In der Folge wird die Pflicht, Staatenlosigkeit zu verhindern, als eine Norm des Völkergewohnheitsrechts anerkannt. Der diskriminierende Entzug der Staatsbürgerschaft wird zudem in Artikel 5 D (iii) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dessen Vertragsstaat Bahrain ist, ausdrücklich untersagt. Ebenso fordert die Resolution 20/5 des UN-Menschenrechtsrats aus dem Juli 2012 alle Staaten dazu auf, "keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen und keine Gesetze zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die für Personen auf der Grundlage von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinungen, nationaler oder gesellschaftlicher Herkunft, Eigentum, Geburt oder einem anderen Status willkürlich zum Verlust ihrer Staatsangehörigkeit führen würden, insbesondere wenn solche Maßnahmen oder Gesetze zur Staatenlosigkeit der Person führen würden."