Aktuell 09. September 2013

Whistleblowing

Banner zur Unterstützung des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden in Hong Kong, Juni 2013

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Whistleblower sind Personen, die für die Allgemeinheit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang heraus öffentlich machen. Dazu gehören Missstände, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder Straftaten wie z.B. Korruption oder Insiderhandel.

Whistleblowing ist vom Menschenrecht der Meinungsfreiheit gedeckt (Art. 19 AEdMR, Art. 19 IPBürg, Art. 10 EMRK). Es dient zudem der allgemeinen Informationsfreiheit aller Menschen, die ohne das Whistleblowing nicht von den Missständen erfahren würden. Häufig ist Whistleblowing sogar die einzige Möglichkeit, dass Missstände aufgedeckt werden.

Wenn Whistleblower Informationen über Menschenrechtsverletzungen aufdecken, um auf diese aufmerksam zu machen und sie zu bekämpfen, verdienen sie besonderen Schutz. Sie dürfen keinen unverhältnismäßigen Sanktionen wie z.B. exzessiven strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein. Je nach den konkreten Umständen des Falls kann auch die vollständige Straffreiheit der Informationsweitergabe menschenrechtlich geboten sein.

Alle Staaten müssen in ihrer nationalen Gesetzgebung, insbesondere im Bereich des Strafrechts und des Arbeitsrechts (Kündigung), Vorkehrungen zum Schutz von Whistleblowern treffen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Gerichte bei der Anwendung des Rechts in diesen Fällen den menschenrechtlich gebotenen Schutz berücksichtigen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für den Schutz von Whistleblowern Kriterien aufgestellt, nach denen sich die Schutzwürdigkeit der Informationsweitergabe bestimmt. Diese Kriterien müssen von den Mitgliedstaaten des Europarates im Umgang mit Whistleblowern berücksichtigt werden. Danach kommt es maßgeblich an auf

  • das öffentliche Interesse an der aufgedeckten Information,
  • die Authentizität der aufgedeckten Information,
  • mögliche Alternativen zur Veröffentlichung der Informationen (vorherige interne Beschwerde beim Arbeitgeber o.ä.),
  • den Schaden, der für den Arbeitgeber (ggf. den Staat) entsteht und in welchem Verhältnis dieser zum öffentlichen Interesse steht,
  • und die Schwere der Sanktionen, die der Whistleblower zu befürchten hat.

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