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Staatenlosigkeit und Asyl
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Angenommen 1961 auf einer Staatenkonferenz, in Kraft getreten 1975.
Als Maßnahmen zur Verminderung der Staatenlosigkeit sieht das Übereinkommen unter anderem die Verpflichtung vor, den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, wenn eine Person im Staatsgebiet einer Vertragspartei geboren wurde und andernfalls staatenlos wäre. Verlust, Verzicht und Entziehung einer Staatsangehörigkeit sollen nur wirksam sein, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1954, in Kraft getreten 1960.
Der Vertrag verpflichtet dazu, Staatenlosen mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die Ausländern allgemein unter gleichen Umständen gewährt wird. Dies bezieht sich insbesondere auf Grundrechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Freizügigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge. Das Übereinkommen verpflichtet den Staatenlosen zur Gesetzeseinhaltung und regelt Bereiche wie Rechtsstellung, Erwerbstätigkeit, Wohlfahrtswesen, und Verwaltungsmaßnahmen.
Im Volltext: Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Angenommen am 28. Juli 1951 von der Staatenkonferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen, in Kraft getreten 1954.
Das Abkommen sichert Flüchtlingen als Mindeststandard die Gleichbehandlung mit Ausländern hinsichtlich des Rechts auf Eigentumsschutz. der Berufsfreiheit und Freizügigkeit sowie bei der Gewährung staatlicher Leistungen. Bei Flucht wegen Lebensgefahr aufgrund staatlicher Verfolgung aus politischen. rassischen oder ähnlichen Gründen besteht grundsätzlich ein Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung an der Grenze. Ausnahmen sind nur bei schwerwiegender Gefahr für die Sicherheit des Landes zulässig.
Das Übereinkommen verpflichtet den Flüchtling zur Gesetzeseinhaltung und regelt Bereiche wie Rechtsstellung, Erwerbstätigkeit, Wohlfahrtswesen, und Verwaltungsmaßnahmen und enthält Durchführungs- und Übergangsbestimmungen.
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom Wirtschafts- und Sozialrat und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1966 zur Kenntnis genommen, in Kraft getreten 1967.
Das Protokoll erweitert den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (Nr. 23) durch die Beseitigung des Stichtages (1.1.1951), gewährt allen Flüchtlingen davon unabhängig die gleiche Rechtsstellung, und gibt die Möglichkeit der Erstreckung auf außereuropäische Flüchtlinge.
Erklärung über territoriales Asyl
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1967.
Erklärung über die Menschenrechte von Personen, die nicht Staatsangehörige des Landes sind, in dem sie leben
Angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 1985, ohne förmliche Abstimmung angenommen.
Beschluss über die Verhütung und Verminderung der Staatenlosigkeit und den Schutz von Staatenlosen
von 1995
Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
in Kraft getreten im Juli 2003.
Das Übereinkommen ist die jüngste umfassende Menschenrechtskonvention und mit 93 Bestimmungen die längste.
Es sichert Wanderarbeitnehmern den Schutz ihrer Menschenrechte sowie Gleichbehandlung im Arbeits- und Sozialrecht und bei der Gewährung staatlicher Leistungen zu, insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen. Es konkretisiert die Rechte und den Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich Zugang zu Bildungsinstitutionen, Wohnungsmarkt, Sozialversicherung und Gesundheitseinrichtungen. Es soll ein Sachverständigenausschuss von 10 unabhängigen Experten zur Prüfung von Staatenberichten eingesetzt werden.