Satzung von Amnesty International

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Satzung von Amnesty International Deutschland e.V.

zuletzt geändert im Mai 2021

Hier kann die Satzung als PDF-Datei heruntergeladen werden 

SATZUNG VON AMNESTY INTERNATIONAL DEUTSCHLAND E.V.

In der auf der virtuellen Jahresversammlung 2021 geänderten Fassung

PRÄAMBEL

Das Ziel von Amnesty International ist eine Welt, in der alle Menschen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsdokumenten festgeschriebenen Rechte genießen. Um dieses Ziel zu erreichen, führt Amnesty International Ermittlungsarbeit und Aktionen durch, um schwerwiegende Verletzungen dieser Rechte zu verhindern und zu beenden.

Amnesty International ist eine internationale Gemeinschaft von Menschen, die die Menschenrechte verteidigen, deren Grundprinzipien internationale Solidarität, wirksame Aktionen für das einzelne Opfer, globales Handeln, Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie Demokratie und gegenseitiger Respekt sind.

Amnesty International wendet sich an staatliche, zwischenstaatliche und nichtstaatliche Akteure, Unternehmen und an bewaffnete politische Gruppen. Amnesty International strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden veröffentlicht. Mitglieder, Unterstützende, Mitarbeitende von Amnesty International fordern die Öffentlichkeit auf, Druck auf Regierungen und andere Verantwortliche auszuüben, um die Verstöße zu stoppen.

Neben ihren Aktionen gegen spezifische Menschenrechtsverletzungen appelliert Amnesty International an alle Regierungen, rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten, Menschenrechtsdokumente zu ratifizieren und einzuhalten. Des Weiteren führt Amnesty International umfassende Programme auf dem Gebiet der Menschenrechtsbildung durch und fordert zwischenstaatliche Organisationen, Einzelpersonen und alle gesellschaftlichen Gruppen auf, die Menschenrechte zu fördern und zu respektieren.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Amnesty International Deutschland e.V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT, VEREINSZWECK

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, zur Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Menschenrechte beizutragen durch die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 10 und 13 Abgabenordnung).

(3) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 10 und 13 Abgabenordnung vornehmen.

(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten, die darauf abzielen, die in der Präambel beschriebenen Ziele zu verwirklichen. Dazu zählen insbesondere

a) das Schreiben von Appellen an zuständige staatliche Stellen durch Mitglieder und Unterstützer_innen des Vereins sowie das Initiieren von Petitionen und Unterschriftensammlungen mit dem Ziel, die Situation bedrohter Menschenrechtsverteidiger_innen zu verbessern und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verhindern beziehungsweise zu beenden;

b) die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Menschenrechtskampagnen und - aktionen sowie allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel die Bevölkerung über Menschenrechtsthemen zu informieren, zum Handeln aufzufordern    und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beenden;

c) Lobbyarbeit gegenüber Regierungen und anderen Verantwortlichen mit dem Ziel diese Akteur_innen zum Einsatz für die Menschenrechte zu gewinnen und das Initiieren und Richten von Appellen an Regierungen Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren und einzuhalten;

d) die Durchführung von Programmen im Bereich der Menschenrechtsbildung mit dem Ziel das Wissen über das Thema Menschenrechte fest in der Bevölkerung zu verankern sowie

e) andere Maßnahmen, wie die Durchführung von Konferenzen, Symposien, Diskussionsveranstaltungen und anderer Veranstaltungen, die Herausgabe von Berichten, Publikationen und anderer Informationsmaterialien, die Förderung des lokalen ehrenamtlichen Engagements in der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Menschenrechte und des damit verbundenen breiten Einsatzes zur Verwirklichung des Satzungszweckes sowie die finanzielle und ideelle Unterstützung von Projekten im In- und Ausland mit dem Ziel über Menschenrechte aufzuklären sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verhindern beziehungsweise zu beenden.

(5) Die Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung.

(10) Dem Verein ist es zur Erfüllung seiner Aufgaben erlaubt, sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder solche Einrichtungen zu schaffen bzw. sich an ihnen zu beteiligen.

§ 3 INTERNATIONALE BEWEGUNG

(1) Der Verein ist eine Sektion im Sinne des Internationalen Statutes von Amnesty International und die nationale Gliederung der internationalen Bewegung Amnesty International in Deutschland.

(2) Als nationale Gliederung der internationalen Bewegung von Amnesty International erkennt der Verein das Internationale Statut von Amnesty International in der jeweils gültigen Fassung an und verpflichtet sich, darin enthaltene Regelungen zu beachten und umzusetzen.

(3) Der Verein ist solidarisch mit der internationalen Bewegung und unterstützt diese sowie andere nationale Gliederungen bei der Verwirklichung der Vision und der Durchsetzung der Mission von Amnesty International.

(4) Der Verein wirkt an der Willensbildung innerhalb der internationalen Bewegung durch die Entsendung von Vertreter_innen in internationale Gremien nach Maßgabe des Arbeitsrahmens und durch die Beteiligung an Konsultationen mit.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT, ENGAGEMENT UND FÖRDERUNG

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Jahresversammlung kann beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen nicht Mitglied des Vereins sein können.

(2) Mitglieder unterstützen die Menschenrechtsarbeit des Vereins und leisten Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Beiträge. Näheres regelt der Arbeitsrahmen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds nicht zugemutet werden kann. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit dem Beschluss des Vorstands ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen; hierauf ist in der Mitteilung des Vorstands hinzuweisen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so hat er diesen der nächsten ordentlichen Jahresversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Das betroffene Mitglied ist auf der Jahresversammlung anzuhören.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Rückstand nach einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb eines Monats vollständig ausgleicht.

(6) Personen, die regelmäßig finanzielle Beiträge leisten, ohne Mitglied zu sein, sind Förder_innen. Näheres regelt der Arbeitsrahmen.

§ 5 VEREINSORGANE UND INNERE ORGANISATION

(1) Organe des Vereins sind die Jahresversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand und die Mitgliederkonferenz.

(2) Organe des Vereins geben sich jeweils Geschäftsordnungen.

(3) Der Verein gliedert sich in die Sektion, Regionen, Bezirke, Gruppen und die Amnesty-Jugend. Näheres regelt der Arbeitsrahmen.

§ 6 JAHRESVERSAMMLUNG

(1) Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder, eines Drittels der Gruppen oder durch Beschluss der Mitgliederkonferenz mit Zweidrittelmehrheit muss der Vorstand eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen.

(1a) Die Jahresversammlungen können als Präsenzveranstaltung, als hybride Jahresversammlung oder als digitale Jahresversammlung durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Jahresversammlung mindestens 14 Wochen vorher unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins, auf welche auf der Webseite des Vereins (www.amnesty.de) zu verlinken ist.

(2a) Der Vorstand legt bei der Einladung verbindlich fest, ob die Jahresversammlung als Präsenzveranstaltung, als hybride Jahresversammlung oder als digitale Jahresversammlung stattfindet, kann dies aber nachträglich ändern, wenn die Durchführung einer Jahresversammlung aufgrund einer Naturkatastrophe, einer Pandemie oder einer ähnlichen Situation unmöglich oder unzumutbar ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

(3) Die Jahresversammlung beschließt über die Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Änderungen der Satzung und des Arbeitsrahmens, das Budget, die Planungsinstrumente und die Höhe der Beiträge sowie inhaltlich-strategische Anträge und Anträge, die das Ziel haben, die Arbeit des Vereins im Rahmen der internationalen Bewegung weiterzuentwickeln. Ferner führt die Jahresversammlung Wahlen nach Maßgabe des Arbeitsrahmens durch. Außerdem nimmt die Jahresversammlung den Rechenschaftsbericht sowie den Finanzbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand.

(4) Anträge an die Jahresversammlung können von Mitgliedern, Gruppen, Bezirken, der Mitgliederkonferenz, der Vertretung der Amnesty-Jugend und dem Vorstand gestellt werden. Sie müssen spätestens zehn Wochen vor dem Beginn der Jahresversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Der Vorstand hat den Mitgliedern die Anträge spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jahresversammlung im Wortlaut zugänglich zu machen. Änderungsanträge zu Anträgen und Anträge zu Gegenständen, zu denen nicht spätestens zehn Wochen vor dem Beginn der Jahresversammlung Anträge beim Vorstand eingegangen sind, sind Initiativanträge. Diese können behandelt werden, wenn die Jahresversammlung dies nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung zulässt. Satzungsändernde Anträge können nicht als Initiativanträge eingebracht werden. Gleiches gilt für Anträge auf Auflösung des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

(5) Stimmberechtigt auf der Jahresversammlung sind Mitglieder, die seit mindestens einem Monat Mitglied sind und durch Wahl zu bestimmende Gruppendelegierte. Jedes Mitglied verfügt über eine nicht übertragbare Stimme (persönliches Stimmrecht) und Gruppendelegierte zusätzlich über zehn Stimmen (Delegiertenstimmrecht), wobei jedes Mitglied nur jeweils ein Delegiertenstimmrecht neben dem persönlichen Stimmrecht wahrnehmen kann.

(6) Alle Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung der Jahresversammlung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit nach Maßgabe der Wahlordnung der Jahresversammlung.

(7) Über die Beschlüsse der Jahresversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei von der Jahresversammlung zu bestimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandssprecher_in, dem Vorstand für Finanzen und mindestens drei maximal sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist. Näheres regelt der Arbeitsrahmen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Vorstandssprecher_in, dem Vorstand für Finanzen und bis zu zwei weiteren Mitgliedern, welche der Vorstand aus seiner Mitte bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder, die in den drei unmittelbar vorangegangenen Amtsperioden (sechs Jahre) Mitglied des Vorstands waren, dürfen für diese Amtsperiode nicht mehr für den Vorstand kandidieren. Die Zählung der Amtsperioden des Vorstands beginnt mit der Wahlperiode ab der Jahresversammlung 2019. Näheres regelt die Wahlordnung der Jahresversammlung.

(4) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder bleibt ein Vorstandsposten vakant, findet auf der nächsten Jahresversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtsperiode statt.

(5) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes, welches für die dann verbleibende Amtsperiode amtiert, nach Maßgabe der Wahlordnung der Jahresversammlung möglich.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Kostenordnungen des Vereins. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Jahresversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

(7) Der Vorstand ist zwischen den Jahresversammlungen das höchste Entscheidungsgremium des Vereins und ist für die strategische Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks und die Umsetzung von relevanten internationalen Beschlüssen und Vorgaben sowie für die Umsetzung von Jahresversammlungsbeschlüssen verantwortlich. Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Satzung eingehalten wird, die finanzielle Gesundheit des Vereins gesichert ist, die Finanzen ordnungsgemäß geführt werden und der Jahresversammlung ein Budget zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Ferner ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass die für eine erfolgreiche, effektive und effiziente Arbeit des Vereins notwendigen inhaltlichen, strukturellen, strategischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben entwickelt und fortgeschrieben werden.

(8) Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsstelle einrichten und trägt für deren strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung im Einklang mit den internationalen Vorgaben und Beschlüssen des Vereins Sorge und kontrolliert diese. Er stellt deren Geschäftsleitung ein und kann diese auch entlassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 8 MITGLIEDERKONFERENZ

(1) Die Mitgliederkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich unter Leitung eines Lenkungskreises zusammen. Der Lenkungskreis besteht aus drei Mitgliedern, die alle zwei Jahre von der Jahresversammlung gewählt werden. Der Lenkungskreis ist der Jahresversammlung und der Mitgliederkonferenz rechenschaftspflichtig und berichtet diesen.

(2) Der Lenkungskreis lädt die Mitglieder zur Mitgliederkonferenz sechs Wochen vorher unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, einem Drittel der Gruppen oder der Hälfte der Bezirke oder des Vorstandes muss der Lenkungskreis eine außerordentliche Mitgliederkonferenz einberufen.

(3) Die Mitgliederkonferenz wirkt an der Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks und im Besonderen an der menschenrechtlichen Profilbildung und der Weiterentwicklung der ehrenamtlichen Aktivitäten sowie des mitgliedschaftlichen Engagements von Amnesty International mit und hat eine Rolle bei der langfristigen Planung. Dementsprechend hat die Mitgliederkonferenz ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des Arbeitsrahmens.

(4) Anträge an die Mitgliederkonferenz können von Mitgliedern, Gruppen, Bezirken, dem Lenkungskreis der Mitgliederkonferenz, der Vertretung der Amnesty-Jugend und dem Vorstand gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederkonferenz in der Geschäftsstelle des Vereins elektronisch oder schriftlich eingegangen sein und den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederkonferenz im Wortlaut zugänglich gemacht werden.

(5) Stimmberechtigt sind Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine nicht übertragbare Stimme (persönliches Stimmrecht). Sofern es die Mitgliederkonferenz beschließt, verfügen Bezirksdelegierte über fünf zusätzliche, nicht übertragbare Stimmen (Delegiertenstimmrecht). Bezirksdelegierte konsultieren ihre Bezirke vor jeder Mitgliederkonferenz. Jedes Mitglied kann jeweils nur für einen Bezirk zur Mitgliederkonferenz delegiert werden, jeder Bezirk kann nur eine Bezirksdelegierte oder nur einen Bezirksdelegierten bestimmen.

(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederkonferenz werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung keine anderen Regelungen enthält. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Mitgliederkonferenz.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Mitgliederkonferenz zu genehmigen ist.

§ 9 DATENSCHUTZ

Daten von Mitgliedern und Förder_innen, wie auch Dritten, die mit dem Verein regelmäßig in Kontakt treten, werden im erforderlichen Umfang zur Erfüllung der Zwecke des Vereins und der Ziele des Arbeitsrahmens verarbeitet und dürfen an Funktionsträger_innen des Vereins in Gliederungen, Geschäftsstellen und Organen der Sektion und der internationalen Bewegung von Amnesty International übermittelt werden. Alle weitere Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, der Gewährleistung des Datenschutzes im Verein, einschließlich Informationen der Betroffenen über ihre Rechte und geeignete Garantien, sind durch eine Datenschutzordnung zu bestimmen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahresversammlung beschlossen und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite des Vereins im Internet, allen Betroffenen bekannt gemacht wird.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG UND VEREINSAUFLÖSUNG

(1) Änderungen der Satzung können nur von einer Jahresversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Jahresversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung Menschenrechte – Förderstiftung Amnesty International", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

INTERNATIONALE SATZUNG VON AMNESTY INTERNATIONAL

Statute of Amnesty International

As amended by [the 2017 International Council Meeting]

VISION AND MISSION

1. AMNESTY INTERNATIONAL’s vision is of a world in which every person enjoys all of the human rights enshrined in the Universal Declaration of Human Rights and other international human rights instruments. In pursuit of this vision, AMNESTY INTERNATIONAL’s mission is to undertake research and action focused on preventing and ending grave abuses of these rights.

CORE VALUES

2. AMNESTY INTERNATIONAL forms a global community of human rights defenders with the principles of international solidarity, effective action for the individual victim, global coverage, the universality and indivisibility of human rights, impartiality and independence, and democracy and mutual respect.

METHODS

3. AMNESTY INTERNATIONAL addresses governments, intergovernmental organizations, armed political groups, companies and other non-state actors. AMNESTY INTERNATIONAL seeks to disclose human rights abuses accurately, quickly and persistently. It systematically and impartially researches the facts of individual cases and patterns of human rights abuses. These findings are publicized, and members, supporters and staff mobilize public pressure on governments and others to stop the abuses. In addition to its work on specific abuses of human rights, AMNESTY INTERNATIONAL urges all governments to observe the rule of law, and to ratify and implement human rights standards; it carries out a wide range of human rights educational activities; and it encourages intergovernmental organizations, individuals, and all organs of society to support and respect human rights.

MOVEMENT STRUCTURE AND ACCOUNTABILITY

4. AMNESTY INTERNATIONAL is a people’s movement based on global voluntary membership; the global membership is represented by AMNESTY INTERNATIONAL’s membership entities (sections and structures) and its international members.

5. AMNESTY INTERNATIONAL is accountable to all who benefit from the fulfilment of its Vision and Mission and to its members, activists, and supporters worldwide.

6. AMNESTY INTERNATIONAL’s global structure is as follows. The Global Assembly, the highest decision-making body, is made up of representatives from the membership entities and from the international members. The Global Assembly elects the International Board; the International Board and the global work of the movement are supported by the International Secretariat. The membership entities, the international members and the International Board are all accountable to the Global Assembly and must comply with this Statute and global strategy, policies and other requirements approved by the Global Assembly in its decisions including the Vision, Mission and Core Values, the Strategic Goals (the agreed priorities which guide the work of the movement) and the Core Standards (the movement’s core governance and operational standards).

7. This Statute sets out the global governance framework at the highest level. It is supplemented by the Global Governance Regulations. In the event of any conflict between the provisions of this Statute and the Global Governance Regulations or other related documents the provisions of this Statute will take precedence.

GLOBAL ASSEMBLY

8. The Global Assembly is the highest decision-making body of the movement. It:

a. approves global strategy that enables the delivery of the Vision and Mission including the Strategic Goals;

b. elects, oversees and has the power to dismiss the International Board;

c. approves changes to this Statute, including to the Vision, Mission and Core Values and to the movement’s associated governance procedures including the Global Governance Regulations, the terms of reference for the Global Assembly’s Committees and the related voting rights and procedures;

d. approves the international financial assessment system;

e. approves core global requirements guiding the movement’s work such as and including the Core Standards;

f. approves the policy framework on contentious human rights issues;

g. receives reports and proposals from the International Board and the membership entities and makes decisions in areas within its competence; and

h. receives reports on the movement’s performance including with regard to compliance with global requirements and holds the movement accountable.

9. The Global Assembly is made up of the following voting representatives: one person from each membership entity and one person from the international members. Those people are the 'standing representatives’.

10. The Global Assembly meets once a year as a regular meeting. Emergency meetings may be called at any time by the International Board, or by a simple majority of the standing representatives.

11. At the regular meetings of the Global Assembly, two people from each membership entity and two people from the international members may join the standing representatives to attend the meeting as non-voting delegates. Additionally one young person from one third of membership entities (on a rotating basis) and one young person from the international members will join regular meetings. At Emergency meetings, membership entities and international members are represented by the standing representatives alone.

12. The Global Assembly elects a chair who serves for a term of two years and may serve for a maximum of three consecutive terms.

13. Global Assembly meetings cannot proceed unless more than half of the standing representatives are present or represented.

14. The following standing committees are elected by the Global Assembly to assist its work: the Preparatory Committee, the International Nominations Committee and the Membership Review Committee. The Finance and Audit Committee is a fourth standing committee which assists the work of both the Global Assembly and the International Board. The Finance and Audit Committee is partly elected by the Global Assembly and partly appointed by the International Board.

15. The Global Assembly may dismiss the International Board by dismissing all International Board members simultaneously. In such a case the Global Assembly may also elect new interim International Board members to fill the vacant positions. Where no interim International Board is elected by the Global Assembly, the Chair of the Global Assembly and the International Nominations Committee acting jointly must appoint new interim International Board members such that there are at least five members in total. Interim International Board members serve until the next Global Assembly meeting.

16. The Global Assembly makes decisions by a simple majority vote of votes cast by those present or represented, except for the following decisions which require a two-thirds majority of votes cast by those present or represented:

a. to amend the Statute;

b. to amend the Global Governance Regulations;

c. to amend the financial assessment model or other aspects of financial distribution between membership entities and other movement entities;

d. to dismiss the International Board and the committees of the Global Assembly;

e. to dismiss the Chair of the Global Assembly; and

f. to confer voting rights at the Global Assembly to any person or entity additional to those in Article 17, pursuant to criteria adopted by the Global Assembly for that purpose.

VOTING

17. At a meeting of the Global Assembly each membership entity has one vote. International members have, collectively, one vote. Votes are exercised through the standing representatives.

INTERNATIONAL BOARD

18. The International Board reports to and is accountable to the Global Assembly.

19. The International Board provides global stewardship for the fulfilment of the movement’s Vision and Mission and its compliance with global policies and standards. It:

a. provides proposals for the approval of the Global Assembly including on the international financial assessment system, global governance procedures, global standards and the Strategic Goals;

b. oversees the movement’s finances and risks;

c. oversees the protection of the movement’s reputation and resources;

d. oversees the work and operations of the International Secretariat including by appointing the Secretary General, approving the International Secretariat’s annual audited accounts and budget and appointing its auditors;

e. monitors compliance of all parts of the movement with the provisions of this Statute, the decisions of the Global Assembly and other global policies and standards;

f. approves the establishment of membership entities and other movement entities;

g. exercises the functions necessary to implement Article 34 of this Statute; and

h. provides reports, at least once a year, to the movement on the budget, the financial position of the movement and of the International Secretariat and on the International Board’s work and performance.

20. The International Board has nine members (including the Treasurer) elected by the Global Assembly from the movement’s individual members. Up to two additional members can be appointed by the International Board itself as co-opted members; the co-opted members do not have the right to vote in International Board decisions.

21. The Treasurer is elected by the Global Assembly, directly and separately from the rest of the International Board.

22. Where vacancies arise in the International Board’s elected membership between Global Assembly meetings, the International Board may appoint up to two interim members to serve until the next Global Assembly meeting.

23. International Board meetings cannot proceed unless at least five elected members are present. The International Board has a chair whom it elects.

24. The elected members of the International Board serve a term of three years, with a maximum of two consecutive terms. The co-opted members serve a term of two years with a maximum of two terms. The elected members of the International Board may not include more than one member from the same country, state or territory.

SECTIONS

25. Sections carry out the work of the movement in their country, state or territory, including in the areas of campaigning, advocacy, education, public mobilization, media and fundraising.

26. Sections are accountable to local members and work with members, supporters and activists in their country, state or territory.

27. Sections make an annual financial contribution to the work of the movement in accordance with the international financial assessment system approved by the Global Assembly.

28. Sections’ plans for research on human rights abuses within their country, state or territory are subject to the oversight and quality control of the International Secretariat.

 

STRUCTURES

29. Structures carry out the work of the movement in a country, state or territory where there is no section.

30. Structures are accountable to local members and work with members, supporters and activists in their country, state or territory.

31. Structures operate on a temporary basis and with the objective that they will work to become approved as sections.

 

INDIVIDUAL AND INTERNATIONAL MEMBERS

32. A person who contributes to and shares the Vision, Mission and Core Values of AMNESTY INTERNATIONAL may become an individual member:

a. by joining a section or structure where they live and paying a membership fee (if applicable) to that section or structure; or

b. if there is no section or structure where they live by paying a membership fee (if applicable) to the International Secretariat, to become an international member.

LEAVING THE MOVEMENT

33. Membership entities and international members may voluntarily terminate their membership of the movement at any time and thereby cease all AMNESTY INTERNATIONAL work (including using the Amnesty name and logo) by providing written notice to the International Board; other individual members may terminate their membership at any time by giving notice to the relevant section or structure.

34. The International Board may take measures affecting the membership status of a membership entity or an international member including without limitation termination or suspension of membership, if the International Board considers such action necessary to protect the reputation, integrity or operation of the movement, or because local circumstances make such action necessary. Any such action may be reviewed in accordance with the review procedures of the Membership Review Committee.

INTERNATIONAL SECRETARIAT

35. The International Secretariat, overseen by the International Board, supports, enables and implements the work and functioning of the movement by:

a. representing the movement externally through the Secretary General;

b. co-ordinating and conducting the movement’s global human rights work in research, campaigning, communications, advocacy, policy, legal, fundraising, education and other functions as necessary;

c. developing global strategy, policies and standards and ensuring their co-ordination, implementation, monitoring, evaluation and reporting; and

d. supporting movement governance, growth and development and its financial health.

36. The Secretary General is the chief executive of the International Secretariat, and is appointed by and accountable to the International Board.

37. The International Secretariat manages the global protection and use of the AMNESTY INTERNATIONAL name and logo on behalf of the International Board by registering trademarks and issuing a trademark licence to the membership entities and other movement entities.

ARBEITSRAHMEN VON AMNESTY INTERNATIONAL DEUTSCHLAND E.V.

ARBEITSRAHMEN

IN DER BEI DER HYBRIDEN JAHRESVERSAMMLUNG 2022 IN KÖLN GEÄNDERTEN FASSUNG

§ 1 WER WIR SIND UND WAS WIR WOLLEN

Wir kämpfen für eine Welt, in der alle Menschen frei von Angst und Not, in Sicherheit und in Würde leben können. Um dies zu erreichen, setzen wir uns als Teil einer globalen Bewegung gemeinsam mit anderen dafür ein, dass alle Menschen die Rechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsdokumente für sich in Anspruch nehmen können. Unsere Kampagnen und Aktionen sowie unsere vielfältigen weiteren Menschenrechtsaktivitäten dienen dazu, dieses Ziel zu verwirklichen.

Unsere Stärke liegt im freiwilligen Engagement von mehr als sieben Millionen Mitgliedern und Unterstützenden überall auf der Welt. Menschen jeden Alters, verschiedenster Nationalitäten und Kulturen beteiligen sich. Sie alle bringen unterschiedliche Einstellungen und Lebenserfahrungen mit und setzen ihre Kraft und Fantasie für eine Welt ohne Menschenrechtsverletzungen ein. Wir engagieren uns für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen und unterstützen und schützen die, deren Rechte missachtet werden.

Dieser Arbeitsrahmen beschreibt, wie wir arbeiten, um unsere Ziele zu erreichen.

§ 2 INNERE ORGANISATION

(1) Der Verein gliedert sich in die Sektion, die Regionen, die Bezirke, die Gruppen und die Amnesty-Jugend.

(2) Die Sektion ist die Gesamtheit aller Mitglieder und Gliederungen. Neben den in der Satzung genannten Organen sind die Delegation zur Globalen Versammlung, das Nominierungskomitee und das Treffen der Koordinationsgruppen Gremien der Sektion. Die Jahresversammlung und der Vorstand können weitere Gremien einrichten.

(3) Die Regionen sind der regionale Zusammenschluss von Bezirken.

(4) Alle Mitglieder und Gruppen eines lokalen Bereichs bilden einen Bezirk.

(5) Gruppen sind der Zusammenschluss von Mitgliedern.

(6) Die Amnesty-Jugend ist der Zusammenschluss aller jungen Mitglieder.

§ 3 MITGLIEDER, FÖRDERER_INNEN

(1) Jedes Mitglied unterstützt die Menschenrechtsarbeit von Amnesty International nach seinen individuellen Möglichkeiten. Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Bevorzugtes Ziel ist die aktive Mitarbeit.

(2) Alle Mitglieder sind eingeladen, sich in den Gliederungen von Amnesty International einzubringen oder an Kampagnen und Aktionen teilzunehmen.

(3) Mitglieder können in einer Gruppe oder einem Bezirk aktiv mitarbeiten.

(4) Mitglieder, die aktiv in Gruppen oder Bezirken mitarbeiten, dürfen im Rahmen der jeweiligen Gruppen- bzw. Bezirksaktivitäten im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten. Mitglieder dürfen darüber hinausgehend im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten, wenn sie dazu beauftragt wurden. Diese Beauftragung erfolgt durch Wahl oder Benennung.

(5) Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag von 84,00 EUR. Schüler_innen, Studierende, Auszubildende und andere Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen haben die Möglichkeit, einen reduzierten jährlichen Beitrag von mindestens 42,00 EUR zu leisten.

(6) Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie in einem Organ, einer Gliederung oder einem Gremium des Vereins aktiv mitarbeiten oder ein Amt ausüben.

(7) Beiträge werden entweder der Gruppe oder dem Bezirk gutgeschrieben, den das Mitglied festlegt oder wenn eine solche Festlegung ausbleibt, dem Bezirk, in dem sich dessen Wohnort befindet.

(8) Förderer_innen leisten einen jährlichen Beitrag von mindestens 60,00 Euro pro Jahr an eine Gruppe, einen Bezirk oder die Sektion.

§ 4 GRUPPEN

(1) Mehrere Mitglieder können die Gründung einer Gruppe auf den Weg bringen. Sie müssen in der Lage sein, längerfristig und kontinuierlich zu arbeiten.

(2) Gruppen sind entweder einem Bezirk oder der Sektion zugeordnet. Über die Gründung einer Gruppe entscheidet der Vorstand. Bei Gruppen, die einem Bezirk zugeordnet sind, entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk.

(3) Hochschulgruppen sind Gruppen, deren Mitglieder oder ein Teil deren Mitglieder hauptsächlich im Umfeld von Hochschulen aktiv sind. Jugendgruppen sind Gruppen, deren Mitglieder hauptsächlich Schüler_innen oder Auszubildende sind. Koordinationsgruppen sind Gruppen, deren Mitglieder oder ein Teil deren Mitglieder Expertise zu Themen, Ländern oder Regionen besitzen und dazu arbeiten.

(4) Als Kontaktperson für andere Amnesty-Gliederungen und die Öffentlichkeit wählt jede Gruppe eine Gruppensprecher_in. Jede Gruppe wählt eine zur Kassenführung bestimmte Person, die für alle finanziellen Aktivitäten im Rahmen der Finanzrichtlinien von Amnesty International verantwortlich ist. Diese Wahlen haben mindestens im Zweijahresrhythmus stattzufinden. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Die Gruppe kann die Aufgaben der_des Sprecher_in auf mehrere Personen verteilen, aber eine gewählte Person wird gegenüber den Amnesty-Gliederungen und der Öffentlichkeit angezeigt bzw. genannt.

(5) Gruppen setzen sich für die Durchsetzung der Menschenrechte im Rahmen der internationalen und nationalen Strategien und Ziele von Amnesty International ein. Dazu gehören beispielsweise die Mitarbeit an Kampagnen und Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit zu Menschenrechtsthemen, der Einsatz für von Menschenrechtsverletzungen bedrohten Personen durch das Schreiben von Briefen, die Beratung von Flüchtlingen, Menschenrechtsbildung, usw. oder die Arbeit als Koordinationsgruppe. Außerdem ist es die Aufgabe von Gruppen die Mission und Vision von Amnesty International in der Öffentlichkeit darzustellen, neue Mitglieder und Förder_innen zu werben sowie sich um Finanzbeschaffung zu kümmern.

(6) Koordinationsgruppen übernehmen die Koordination der Arbeit zu einem bestimmten Arbeitsgebiet innerhalb der Sektion. Dies umfasst unter anderem die kontinuierliche inhaltliche Befassung mit dem Arbeitsgebiet in Abstimmung mit der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Ebene international und in der Sektion, die Beteiligung an der Bereitstellung von Aktionsmöglichkeiten für Mitglieder, Gruppen und die Öffentlichkeit, die Unterstützung der Presse-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit der Sektion, die Beratung von Organen, Gremien und anderen Strukturen der Sektion, die Beteiligung an Strategieentwicklung und Planung und eine Vernetzung über Amnesty hinaus, soweit dies einen Mehrwert für die Menschenrechte erbringt. Zur Koordinierung und zum Austausch findet einmal jährlich ein Treffen der Koordinationsgruppen statt. Koordinationsgruppen sind der Sektion zugeordnet.

(7) Gruppen leisten Gruppenbeiträge, deren Höhe von der Jahresversammlung festgelegt wird.

(8) Die Schließung einer Gruppe kann von der Gruppe selbst auf den Weg gebracht werden. Der Vorstand kann eine Gruppe schließen, wenn eine längerfristige und kontinuierliche Arbeit nicht mehr möglich ist oder sonstige gewichtige Gründe vorliegen. Bei Gruppen, die einem Bezirk zugeordnet sind, erfolgt die Schließung in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk. Bei Gruppen, die der Sektion zugeordnet sind, erfolgt die Schließung in Abstimmung mit dem zuständigen Vorstandsmitglied. Die Gruppe ist anzuhören, wenn die Schließung nicht von ihr auf den Weg gebracht wurde.

§ 5 BEZIRKE

(1) Die Mitglieder und Gruppen beauftragen den Bezirk, ihre gemeinsamen Interessen und die über den Rahmen einer Gruppe hinausgehenden Aufgaben wahrzunehmen. Sie wählen hierzu auf der Bezirksvollversammlung für mindestens ein und höchstens drei Jahre die Mitglieder eines Bezirksteams. Dieses soll mindestens aus einer Bezirkssprecher_in und einer für die Bezirksfinanzen verantwortlichen Person bestehen. Weitere Bezirksreferate sollen von der Bezirksvollversammlung, je nach den Anforderungen und der Größe des Bezirks festgelegt und gewählt werden.

(2) Die Grenzen der Bezirke werden vom Vorstand in Abstimmung mit den betroffenen Bezirken festgelegt.

(3) Das Bezirksteam ist der Ansprechpartner des Bezirks für Fragen der Mitgliedschaft. Es vertritt den Bezirk in der Sektion, informiert über wichtige Entwicklungen innerhalb von Amnesty und fördert die Meinungsbildung des Bezirks zu Amnesty-Themen. Es wirkt an der Gründung und Schließung von Gruppen mit und gewährleistet die Kontinuität der Menschenrechtsarbeit in ihrem Bezirk.

(4) Die Bezirksvollversammlung eines Bezirks wird mindestens einmal pro Jahr vom Bezirksteam einberufen. Die Bezirksvollversammlung führt Bezirkswahlen durch und soll ein Budget sowie einen Jahresplan, in dem die Arbeitsschwerpunkte des Bezirks festgelegt werden, beschließen. Für Bezirksvollversammlungen gilt sinngemäß das Stimmrecht und die Regelungen der Jahresversammlung.

(5) Außerordentliche Bezirksvollversammlungen können vom Bezirksteam oder von mindestens einem Drittel der dem Bezirk zugeordneten Gruppen oder von einem Drittel der Mitglieder des Bezirks einberufen werden.

(6) Es steht jedem Bezirk frei, weitere Bezirksversammlungen abzuhalten. Auch für Bezirksversammlungen gilt sinngemäß das Stimmrecht und die Regelungen der Jahresversammlung.

(7) Bezirke leisten Beiträge, deren Höhe von der Jahresversammlung festgelegt wird.

§ 6 REGIONEN

(1) Regionen fördern die regionale Zusammenarbeit der Bezirke. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Nutzung gemeinsamer Ressourcen und die gegenseitige Unterstützung. Dies umfasst z.B. gemeinsame Aktionen, Veranstaltungen, Trainings, Gewinnung und Bindung von Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder einer Region treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer Regionalkonferenz. Regionalkonferenzen beschließen über Angelegenheiten der Region, wie z.B. die Arbeitsschwerpunkte, gemeinsame Aktionen oder Trainings. Für Regionalkonferenzen gilt sinngemäß das Stimmrecht und die Regelungen der Mitgliederkonferenz.

§ 7 AMNESTY-JUGEND

(1) Alle Mitglieder sind bis zu ihrem 28. Geburtstag Mitglied der Amnesty-Jugend. Auf Antrag kann die Vertretung der Amnesty-Jugend für einzelne Mitglieder Ausnahmen beschließen. Für Aufgaben in der internationalen Organisation gilt die dort gültige Altersgrenze. Die Amnesty-Jugend verantwortet im Rahmen von Satzung und Arbeitsrahmen die Jugendarbeit der Sektion.

(2) Die Amnesty-Jugend trifft sich mindestens einmal jährlich zum bundesweiten Jugendtreffen. Die Jugendvertretung lädt zum Jugendtreffen ein. Das Jugendtreffen fasst Beschlüsse zur Jugendarbeit und wählt die Jugendvertretung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendtreffens.

(3) Die Jugendvertretung, die Vertretung der Amnesty-Jugend, besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern. Die Jugendvertretung setzt die Beschlüsse des Jugendtreffens um und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie vertritt die Amnesty-Jugend in der Organisation. Die Jugendvertretung darf im Rahmen ihrer Aktivitäten im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten. Die Jugendvertretung berichtet gegenüber der Jahresversammlung, dem Vorstand und der Mitgliederkonferenz regelmäßig über ihre Arbeit. Die Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 VORSTAND

(1) Die Jahresversammlung wählt einen aus acht Mitgliedern bestehenden Vorstand, bestehend aus dem_der Vorstandssprecher_in, dem_der stellvertretenden Vorstandssprecher_in und Vorständen für Finanzen, ehrenamtliches Engagement, Länder- und Themenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Flüchtlinge sowie für Menschenrechtsbildung und Training.

(2) Der Vorstand legt die Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan fest, der spätestens sechs Wochen nach der Jahresversammlung beschlossen werden muss. Außerdem beschließt er in Ergänzung zu seiner Geschäftsordnung einen Verhaltenskodex und ggf. weitere Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes.

(3) Bei Entscheidungen zu grundsätzlichen organisatorischen und inhaltlichen Fragen hat die Mitgliederkonferenz ein Mitwirkungsrecht. Die Fragen werden der Mitgliederkonferenz zur Beratung vorgelegt, bevor der Vorstand eine entsprechende Entscheidung trifft. Die Mitgliederkonferenz kann eine Empfehlung für die Entscheidung beschließen. Die Empfehlung der Mitgliederkonferenz bindet den Vorstand nicht. Weicht die Entscheidung des Vorstands von der Empfehlung der Mitgliederkonferenz ab, so wird der Vorstand die Abweichung begründen. In dringenden Fällen entfällt das Mitwirkungsrecht. Diese Entscheidungen sind vom Vorstand auf der nach dem Beschluss folgenden Mitgliederkonferenz zu begründen. Dem Vorstand steht es frei, der Mitgliederkonferenz weitere Themen zur Beratung vorzulegen.

Der Vorstand muss sich mit Beschlüssen der Mitgliederkonferenz befassen und diese bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. Der Vorstand berichtet der Mitgliederkonferenz über seine Entscheidungen und die Schwerpunkte seiner Arbeit.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Er führt diese Beschlüsse aus, soweit es sich um die rechtliche Vertretung des Vereins handelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(5) Der Vorstand tritt regelmäßig, wenigstens viermal im Jahr zusammen. Der Vorstand soll nach Möglichkeit mindestens einmal im Jahr auf Einladung eines Bezirkes in diesem Bezirk tagen.

(6) Außer den Vorstandsmitgliedern werden als Gäste zu Sitzungen eingeladen: die Leitungsebene des Sekretariats der Sektion, die Vertretung der Mitgliederkonferenz, die zur Kassenprüfung bestimmten Personen, ein Mitglied der Jugendvertretung sowie weitere Personen, deren Anwesenheit erforderlich ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7) Jedes Vorstandsmitglied kann für bestimmte Arbeitsbereiche Fachkommissionen und Beauftragte berufen, die es bei der Arbeit unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(8) Mitglieder des Vorstands erhalten eine Vergütung in Höhe bis zur Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr gemäß §7 Absatz (6) der Satzung. Jedes Vorstandsmitglied kann dem Vorstand für jedes Kalenderjahr mitteilen, wenn es die Möglichkeit der Vergütung nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen will. Mit jedem Vorstandsmitglied, das die Vergütung in Anspruch nimmt, schließt der Verein eine entsprechende vertragliche Regelung ab.

§ 9 NOMINIERUNGSPROZESS

(1) Das Nominierungskomitee besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder werden durch die Jahresversammlung und die Mitgliederkonferenz für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand benennt ein weiteres Mitglied für zwei Jahre.

(2) Hauptaufgabe des Nominierungskomitees ist es, geeignete Kandidat_innen für folgende Positionen des Vereins zu finden: Vorstand, Lenkungskreis der Mitgliederkonferenz, Antragskommission der JV, Kassenprüfer_innen und Wahlkommission. Darüber hinaus unterstützt das Nominierungskomitee nach Möglichkeit die Findung von geeigneten Kandidat_innen für die anderen sektionsweiten Wahlämter.

(3) Kandidaturen für die unter Punkt (2) aufgeführten, von der Jahresversammlung oder von der Mitgliederkonferenz zu wählenden Ämter sind an das Nominierungskomitee zu richten. Eine Zurückweisung von Kandidaturen durch das Nominierungskomitee ist nicht möglich. Das Nominierungskomitee richtet sich bei seiner Arbeit nach den einschlägigen Geschäftsordnungen und der Wahlordnung der Jahresversammlung.

(4) Das Nominierungskomitee schlägt die Kandidaturen der Jahresversammlung oder der Mitgliederkonferenz zu der jeweiligen Wahl vor. Für den Fall, dass die Jahresversammlung oder die Mitgliederkonferenz in einer Abstimmung den Vorschlag des Nominierungskomitees ablehnen, können weitere Kandidaturen an die Jahresversammlung oder die Mitgliederkonferenz gerichtet werden.

(5) Das Nominierungskomitee wirkt auf ein angemessen qualifiziertes Kandidat_innenfeld, Vielfalt und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hin. Das Nominierungskomitee fördert ferner die mittel- und langfristige Entwicklung von Kandidat_innen durch geeignete Maßnahmen im Rahmen des Nominierungsprozesses. Das Nominierungskomitee berichtet der Jahresversammlung und Mitgliederkonferenz regelmäßig über seine Arbeit.

(6) Das Nominierungskomitee achtet in seiner Arbeit auf den Schutz der Privatsphäre der Kandidat_innen und auf mögliche Interessenkonflikte.

§ 10 VERTRETUNG IN INTERNATIONALEN GREMIEN

(1) Die Anzahl der Vertretungsmitglieder, die in internationale oder regionale Gremien entsendet werden, richtet sich nach dem Internationalen Statut.

(2) Der Delegation zur Globalen Versammlung gehören die Vorstandssprecher_in und die Generalsekretär_in von Amts wegen an. Gegebenenfalls zu entsendende weitere Delegierte werden vom Vorstand benannt. Stimmt die Jahresversammlung dieser Benennung nicht zu, werden die ggf. zusätzlich zu entsendenden Delegierte durch die Jahresversammlung gewählt.

(3) Die Delegation zur Globalen Versammlung vertritt die Sektion gemeinschaftlich in der Globalen Versammlung, wobei sie die Interessen der Sektion im Rahmen der Interessen der internationalen Bewegung ausreichend zu berücksichtigen hat.

(4) Die Vorstandssprecher_in vertritt die Sektion in weiteren Gremien nach Maßgabe des Internationalen Status bzw. regionaler Regelungen.

§ 11 KASSENPRÜFUNG 

(1) Die Kassenprüfer_innen prüfen die rechtmäßige und satzungsgemäße Mittelverwendung im Verein. Sie haben Einblick in die diesbezüglichen Bücher des Vereins. Die Mitglieder, soweit sie Mittel des Vereins verwendet haben, und der Vorstand sind verpflichtet, den Kassenprüfer_innen Auskunft über die Mittelverwendung zu erteilen. Die Kassenprüfer_innen erteilen der Jahresversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

(2) Die Jahresversammlung wählt eine von der Jahresversammlung festzulegende Zahl von Kassenprüfer_innen, für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer_innen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer_innen können nur Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglied des Vorstands sind, werden.

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Amnesty

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