Drohende Abschiebung

Im Niemandsland: Flüchtlinge zwischen den Grenzzäunen Syriens und der Türkei

Im Niemandsland: Flüchtlinge zwischen den Grenzzäunen Syriens und der Türkei

Die beiden Palästinenser Ali Fares und Mohammed Fares und der Syrer Abdalsalam Sakal sind von Syrien aus in die Türkei geflüchtet. Am 22. September hat man sie in Istanbul inhaftiert und einen Ausweisungsbeschluss gegen sie erlassen. Sollten die drei Männer abgeschoben werden, würden Ihnen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen.

Appell an

INNENMINISTER
Mr Selami Altınok
İçişleri Bakanlığı
Bakanlıklar, Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 425 85 09
E-Mail: ozelkalem@icisleri.gov.tr

GENERALDIREKTION FÜR MIGRATIONSSTEUERUNG
Mr Atilla Toros
Director General
Lalegül Çamlıca Mahallesi 122. Sokak
No:2/3 06370, Yenimahalle , Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Director / Sehr geehrter Herr Direktor)
Fax: (00 90) 312 422 09 00 oder (00 90) 312 422 09 99
E-Mail: gocidaresi@goc.gov.tr

Sende eine Kopie an

VORSITZENDER DER MENSCHENRECHTSINSTITUTION
Dr. Hikmet Tülen
Yüksel Caddesi No. 23, Kat 3, Yenişehir
06650 Ankara, TÜRKEI
Fax: (00 90) 312 422 29 96

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Hüseyin Avni Karslioğlu
Tiergartenstr. 19-21,
10785 Berlin
Fax: 030-275 90 915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 20. November 2015 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte stoppen Sie umgehend die Abschiebung von Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal und lassen Sie die drei Männer frei.

  • Gewähren Sie Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal umgehenden und uneingeschränkten Zugang zu rechtlichem Beistand.

  • Bitte gewähren Sie den syrischen Flüchtlingen vorübergehenden Schutzstatus in Übereinstimmung mit dem Ausländer- und Asylgesetz der Türkei.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Calling on the Turkish authorities to halt the deportation of Ali Fares, Mohammed Fares and Abdalsalam Sakal and release them.

  • Urging them to provide Ali Fares, Mohammed Fares and Abdalsalam Sakal immediate and unfettered access to legal representation.

  • Calling on the Turkish authorities to grant the refugees from Syria temporary protection status in line with Turkey’s Law on Foreigners and International Protection.

Sachlage

Die beiden palästinensischen Flüchtlinge Ali Fares und Mohammed Fares, die aus Syrien in die Türkei eingereist sind, und der syrische Flüchtling Abdalsalam Sakal sind während einer Demonstration von syrischen Flüchtlingen am zentralen Busbahnhof in Istanbul festgenommen worden. Die Demonstrierenden forderten, zu der türkischen Grenzstadt Edirne weiterreisen zu dürfen, um von dort aus Griechenland zu erreichen. Ali Fares und Mohammed Fares (nicht miteinander verwandt) sind palästinensische Flüchtlinge, die ehemals im Irak gewohnt haben, jedoch vor zehn Jahren nach dem Irakkrieg nach Syrien geflohen waren. Sie sind beide beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten registriert.

Die drei Flüchtlinge wurden am 22. September zusammen mit zwei Aktivist_innen aus Frankreich und Deutschland inhaftiert, die jedoch bereits wegen Verstößen gegen das Gesetz über Zusammenkünfte und Demonstrationen zurück in ihre Herkunftsländer abgeschoben wurden. Die Anordnung zur Ausweisung und Verwaltungshaft der drei Flüchtlinge wurde am 22. September gemäß Artikel 54 des Ausländer- und Asylgesetzes erlassen. In der Anordnung wird nicht angegeben, in welches Land die Flüchtlinge abgeschoben werden, es wird jedoch festgehalten, dass sie einen Monat in Verwaltungshaft festgehalten werden können. Man hat Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal anschließend in ein Abschiebelager im Istanbuler Bezirk Kumkapı in Istanbul gebracht.

Ali Fares und Mohammed Fares hatten nur an ihrem ersten Tag in Haft Zugang zu einem Rechtsbeistand. Am 2. Oktober besuchte eine Anwältin der NGO Refugee Rights Centre das Abschiebelager. Der Zugang zu den drei Flüchtlingen wurde ihr jedoch verwehrt. Einen Tag später erhielt die Anwältin einen Anruf der drei Flüchtlinge. Sie teilten ihr mit, dass man sie per Flugzeug in die Provinz Erzurum im Osten der Türkei bringen werde. Derzeit befinden sie sich im Abschiebelager Aşkale in Erzurum. Seit ihrer Ankunft dort wird ihnen die Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliche Vertretung verweigert.

Aufgrund der andauernden Konflikte sowohl in Syrien als auch im Irak sollten weder syrische noch irakische Flüchtlinge in diese Länder abgeschoben werden, da sie dort dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Dies ist als Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) bekannt.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Den Angaben eines Rechtsbeistands der NGO Refugee Rights Centre zufolge, war Ali Fares einen Monat vor seiner Inhaftierung in der Türkei angekommen. Er hatte jeglichen Kontakt zu seinem Bruder, der bereits Anfang des Sommers 2015 in die Türkei gereist war, verloren. Medienberichten zufolge hörte Ali Fares am Tag seiner Festnahme in den Nachrichten, dass sich eine Gruppe von ungefähr 100 syrischen Flüchtlingen am Busbahnhof versammelt hatte und ging dort hin, in der Hoffnung seinen Bruder zu finden.

Der Grundpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement). Dieser Grundsatz verbietet es, Personen in irgendeiner Weise in Gebiete zurückzuweisen, in denen ihnen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen - wie es bei Menschen aus Syrien der Fall ist. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist in der Genfer Flüchtlingskonvention und in zahlreichen weiteren Menschenrechtsinstrumenten verankert, zu deren Einhaltung die Türkei verpflichtet ist. Verstöße gegen diesen Grundsatz können auf verschiedene Weise erfolgen. Einen direkten Verstoß stellt beispielsweise eine Abschiebung in das Herkunftsland dar. Ein indirekter Verstoß liegt vor, wenn Flüchtlingen z. B. der Zugang zu einem Gebiet oder zu einem fairen und zufriedenstellenden Asylverfahren verwehrt wird. Auch das Ausüben von Druck auf Flüchtlinge, um diese zu einer Rückkehr in ein Gebiet zu zwingen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheiten gefährdet sind, stellt einen indirekten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung dar. Dieses Vorgehen ist als faktisches Refoulement bekannt und gemäß Völkerrecht verboten, welches bindend für die Türkei ist.