Freilassung unter Bedingungen
Im Niemandsland: Flüchtlinge zwischen den Grenzzäunen Syriens und der Türkei
© Amnesty International
Die beiden palästinensischen Flüchtlinge Ali Fares und Mohammed Fares und der syrische Flüchtling Abdalsalam Sakal wurden am 9. November in der türkischen Hauptstadt Ankara aus der Haft entlassen. Sie wurden jedoch unter Druck gesetzt, das Land so schnell wie möglich zu verlassen.
Appell an
INNENMINISTER
Mr Selami Altınok
İçişleri Bakanlığı
Bakanlıklar
Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 425 85 09
E-Mail: ozelkalem@icisleri.gov.tr
GENERALDIREKTION FÜR MIGRATIONSSTEUERUNG
Mr Atilla Toros
Director General
Lalegül Çamlıca Mahallesi 122. Sokak
No:2/3 06370, Yenimahalle
Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Director / Sehr geehrter Herr Direktor)
Fax: (00 90) 312 422 09 00 oder (00 90) 312 422 09 99
E-Mail: gocidaresi@goc.gov.tr
Sende eine Kopie an
VORSITZENDER DER MENSCHENRECHTSINSTITUTION
Dr. Hikmet Tülen
Yüksel Caddesi No. 23, Kat 3, Yenişehir
06650 Ankara, TÜRKEI
Fax: (00 90) 312 422 29 96
E-Mail: tihk@tihk.gov.tr
BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Hüseyin Avni Karslioğlu
Tiergartenstr. 19-21
10785 Berlin
Fax: 030-275 90 915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 8. Januar 2016 keine Appelle mehr zu verschicken.
Amnesty fordert:
E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
-
Bitte verhindern Sie umgehend die Abschiebung oder erneute Inhaftierung von Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal.
- Bitte gewähren Sie Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal internationalen Schutz in Übereinstimmung mit dem Ausländer- und Asylgesetz der Türkei.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
-
Calling on the Turkish authorities not to deport or re-detain Ali Fares, Mohammed Fares and Abdalsalam Sakal.
- Calling on them to grant Ali Fares, Mohammed Fares and Abdalsalam Sakal international protection according to the terms of Turkey’s Law on Foreigners and International Protection.
Sachlage
Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal wurden am 9. November aus der Verwaltungshaft in Ankara entlassen. Die Behörden wiesen die drei Flüchtlinge an, die Türkei so schnell wie möglich zu verlassen, da man sie sonst erneut inhaftieren würde. Die Männer mussten zudem ein Dokument unterzeichnen, in dem sie über diese Anordnung offiziell in Kenntnis gesetzt wurden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26. Oktober einem Antrag von Refugee Rights Turkey, einer NGO mit Sitz in Istanbul, welche die drei Männer vertritt, stattgegeben. Refugee Rights Turkey hatte eine vorläufige Maßnahme beantragt, um eine Abschiebung der Flüchtlinge bis zum 17. November zu verhindern. Vorläufige Maßnahmen sind kurzfristige Anordnungen, die in Ausnahmesituationen vom Gericht erlassen werden, wenn einer Person Gefahr für Leib und Leben droht. Die vorläufige Maßnahme wurde auf unbestimmte Zeit verlängert, sodass eine Abschiebung der Flüchtlinge derzeit nicht zulässig ist. Aufgrund der andauernden Konflikte sowohl in Syrien als auch im Irak sollten weder syrische noch irakische Flüchtlinge in diese Länder abgeschoben werden, da sie dort dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.
Die drei Flüchtlinge wurden am 22. September während einer Demonstration von syrischen Flüchtlingen am zentralen Busbahnhof in Istanbul festgenommen. Die Behörden haben eine Abschiebungsanordnung gegen die drei Männer erlassen. Sie wurden zunächst im Abschiebelager Aşkale in Erzurum im Osten der Türkei und ab dem 21. Oktober dann in der Sicherheitsdirektion in Ankara in Verwaltungshaft festgehalten. Den Flüchtlingen wurde während ihrer Zeit in Verwaltungshaft zwei Mal Besuch von ihrem Rechtsbeistand und Familienangehörigen gewährt. Die Behörden verweigerten ihnen jedoch auch vier Mal, Besuch zu empfangen.
Hintergrundinformation
Die beiden palästinensischen Flüchtlinge Ali Fares und Mohammed Fares, die aus Syrien in die Türkei eingereist waren, und der syrische Flüchtling Abdalsalam Sakal sind während einer Demonstration von syrischen Flüchtlingen am zentralen Busbahnhof in Istanbul festgenommen worden. Die Demonstrierenden forderten, zu der türkischen Grenzstadt Edirne weiterreisen zu dürfen, um von dort aus Griechenland zu erreichen. Mohammed Fares hat zuvor im Irak gelebt, ist jedoch vor zehn Jahren nach dem Irakkrieg nach Syrien geflohen. Ali Fares und Mohammed Fares (nicht miteinander verwandt) sind beide beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten registriert.
Die drei Flüchtlinge wurden am 22. September zusammen mit zwei Aktivist_innen aus Frankreich und Deutschland inhaftiert, die jedoch bereits wegen Verstößen gegen das Gesetz über Zusammenkünfte und Demonstrationen zurück in ihre Herkunftsländer abgeschoben wurden. Die Anordnung zur Ausweisung und Verwaltungshaft der drei Flüchtlinge wurde am 22. September gemäß Artikel 54 des türkischen Ausländer- und Asylgesetzes erlassen. In der Anordnung wird nicht angegeben, in welches Land die Flüchtlinge abgeschoben werden, es wird jedoch festgehalten, dass sie einen Monat in Verwaltungshaft festgehalten werden können.
Den Flüchtlingen wurde mehrmals der Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu ihren Familienangehörigen verwehrt. Am 2. Oktober besuchte eine Anwältin der NGO Refugee Rights Turkey das Abschiebelager im Istanbuler Bezirk Kumkapı. Der Zugang zu den drei Flüchtlingen wurde ihr jedoch verwehrt. Am nächsten Morgen erhielt die Anwältin einen Anruf der drei Flüchtlinge. Sie teilten ihr mit, dass man sie in das Abschiebelager in der Provinz Erzurum im Osten der Türkei bringen werde. Am 16. Oktober besuchte der Leiter der Zweigstelle der türkischen NGO Menschenrechtsverein (İHD) in Erzurum zusammen mit einem Rechtsbeistand das Abschiebelager Aşkale in Erzurum, um Ali Fares, Mohammed Fares und Abdalsalam Sakal zu besuchen. Beamt_innen des Abschiebelagers teilten ihnen mit, dass die drei Männer sich dort befänden, verweigerten dem Rechtsbeistand jedoch, die Männer zu sehen, da ein Treffen nur mit Erlaubnis des Generaldirektors für Migrationssteuerung möglich sei. Am 20. Oktober verwehrten Beamt_innen des Abschiebelagers der Mutter von Mohammed Fares den Zugang zu ihrem Sohn und bestätigten nicht, dass ihr Sohn sich dort befindet.
Am nächsten Tag wurden die drei Flüchtlinge aus dem Abschiebelager in Erzurum in die Sicherheitsdirektion in Ankara verlegt. Am 23. Oktober erlaubte man der Lebenspartnerin von Ali Fares, ihn in Haft zu besuchen. Mohammed Fares erhielt am selben Tag die Erlaubnis, seine Mutter zu sehen. Sie alle trafen sich zusammen mit einer Anwältin der NGO Refugee Rights Turkey. Die Behörden verweigerten der Anwältin jedoch noch am selben Tag aufgrund einer fehlenden Vollmacht den Zugang zu den Akten und Abschiebungsanordnungen der Flüchtlinge. Sie besuchte das Abschiebelager anschließend erneut zusammen mit einem Notar, um sich bevollmächtigen zu lassen. Die Behörden verweigerten jedoch Originale oder Kopien der Ausweispapiere der Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, die für eine Bevollmächtigung nötig sind.
Aufgrund der andauernden Konflikte sowohl in Syrien als auch im Irak sollten weder syrische noch irakische Flüchtlinge in diese Länder abgeschoben werden, da sie dort dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Dies ist als Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) bekannt. Verstöße gegen diesen Grundsatz können auf verschiedene Weise erfolgen. Einen direkten Verstoß stellt beispielsweise eine Abschiebung in das Herkunftsland dar. Ein indirekter Verstoß liegt vor, wenn Flüchtlingen z. B. der Zugang zu einem Gebiet oder zu einem fairen und zufriedenstellenden Asylverfahren verwehrt wird. Auch das Ausüben von Druck auf Flüchtlinge, um diese zu einer Rückkehr in ein Gebiet zu zwingen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheiten gefährdet sind, stellt einen indirekten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung dar. Dieses Vorgehen ist als faktisches Refoulement bekannt und gemäß Völkerrecht verboten, welches bindend für die Türkei ist.