Flüchtling in Gefahr

Im Niemandsland: Flüchtlinge zwischen den Grenzzäunen Syriens und der Türkei

Im Niemandsland: Flüchtlinge zwischen den Grenzzäunen Syriens und der Türkei

Ein syrischer Flüchtling, aus Sicherheitsgründen F.M. genannt, befindet sich seit fast neun Monaten unter unmenschlichen Bedingungen im Flughafen Istanbul-Atatürk willkürlich in Haft. Ihm steht weder ein Bett zur Verfügung, noch hat er Zugang zu Tageslicht. Die Bedingungen sind so schlecht, dass F.M. bereits in Erwägung gezogen hat, einer Rückkehr nach Syrien zuzustimmen, um freigelassen zu werden.

Appell an

INNENMINISTER
Mr. Efkan Ala
İçişleri Bakanlığı
Bakanlıklar
Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 425 85 09
E-Mail: ozelkalem@icisleri.gov.tr

GENERALDIREKTION FÜR MIGRATIONSSTEUERUNG
Mr. Atilla Toros
Director General, Lalegül Çamlıca Mahallesi 122. Sokak, No:2/3 06370
Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Director / Sehr geehrter Herr Direktor)
Fax: (00 90) 312 422 09 00 oder (00 90) 312 422 09 99
E-Mail: gocidaresi@goc.gov.tr

Sende eine Kopie an

VORSITZENDER DER MENSCHENRECHTSINSTITUTION
Dr. Hikmet Tülen
İnsan Hakları Başkanı
Türkiye İnsan HAaklarıI Kurumu
Yüksel Caddesi No:23, Kat 3, Yenişehir
06650 Ankara, TÜRKEI
Fax: (00 90) 312 422 29 96
E-Mail: tihk@tihk.gov.tr

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Hüseyin Avni Karslioğlu
Tiergartenstr. 19-21
10785 Berlin
Fax: 030-275 90 915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 18. Januar 2016 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte lassen Sie F.M. umgehend frei und gewähren Sie ihm vorübergehenden Schutzstatus in der Türkei in Übereinstimmung mit Paragraf 91 des Ausländer- und Asylgesetzes der Türkei.

  • Stellen Sie bitte sicher, dass F.M. nicht nach Syrien abgeschoben wird und er nicht dazu gezwungen wird, "freiwillig" zurückzukehren.

  • Bitte schicken Sie F.M. nicht in ein Land, in dem er schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Calling on the Minister of Interior to immediately release F.M. from detention and grant him Temporary Protection Status in Turkey, under Article 91 of the Law on Foreigners and International Protection.

  • Urging him to ensure that F.M. is not returned to Syria – or pressured to return "voluntarily".

  • Calling on him not to transfer F.M to a country where he would be at risk of serious human rights violations.

Sachlage

Der Syrer F.M. ist im August 2012 aus Syrien in den Libanon geflohen, um dem Wehrdienst zu entgehen. Er erklärte, dass er den Libanon jedoch verlassen habe, nachdem er entführt und von einer örtlichen Bande als Geisel gehalten worden war. Daraufhin war er zunächst in die Türkei und nach ungefähr einem Monat dann nach Malaysia geflüchtet. Die malaysischen Behörden schoben ihn jedoch im März 2015 in die Türkei ab, wo ihm die Einreise verweigert wurde. Stattdessen wird er seit fast neun Monaten in einem "Raum für problematische Passagiere" im Flughafen Istanbul-Atatürk festgehalten. Die Einrichtungen dort sind nicht dafür geeignet, Personen in Haft zu halten. Aufgrund der Haftbedingungen und des Angriffs durch einen Mitgefangenen, bei dem F.M. verletzt wurde, hat er darum gebeten, in den Libanon reisen zu dürfen. Am 20. November wurde ihm jedoch auch die Einreise in den Libanon verwehrt. Die libanesischen Behörden schoben ihn am 21. November nach Istanbul ab. Als er dort ankam, wurde er erneut in den "Raum für problematische Passagiere" gebracht, wo er sich nach wie vor befindet. Die Person, die F.M. angegriffen hatte, befindet sich ebenfalls weiterhin in dieser Einrichtung.

In dem "Raum für problematische Passagiere" gibt es lediglich künstliches Licht, das 24 Stunden am Tag eingeschaltet ist. Zudem gibt es keine Betten und keine Privatsphäre. Die Bedingungen entsprechen einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und es verstößt gegen die Rechtsprechung des Landes und das Völkerrecht, wenn Personen in solchen Einrichtungen für einen längeren Zeitraum – in diesem Fall über acht Monate – festgehalten werden.

Die Inhaftierung von F.M. zwischen März und dem 20. November und seit seiner Rückkehr aus dem Libanon am 21. November scheint willkürlich zu sein und jeglicher rechtlichen Grundlage zu entbehren. F.M. wurden keine Gründe für seine Inhaftierung genannt. Als syrischer Flüchtling sollte ihm gemäß dem türkischen Recht vorübergehender Schutzstatus gewährt werden. Der Rechtsbeistand von F.M. hat bei den zuständigen türkischen Gerichten einen Antrag eingereicht, um seine Freilassung zu erwirken. Bisher wurde jedoch keine Entscheidung gefällt.

F.M. hat sogar bereits in Erwägung gezogen, einer Rückkehr nach Syrien zuzustimmen, da dies der einzige Weg zu sein scheint, freigelassen zu werden. Es ist bekannt, dass die türkischen Behörden "freiwillige" Rückführungen von Flüchtlingen nach Syrien durchführen, wo ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es stellt einen Verstoß gegen den für die Türkei bindenden Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) gemäß dem nationalen Recht und dem Völkerrecht dar, wenn Flüchtling unter Druck gesetzt werden, in ihr Heimatland zurückzukehren, indem man ihnen mit einer unbefristeten Inhaftierung droht.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlungen oder Strafen
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind gemäß zahlreicher Richtlinien der internationalen Menschenrechtsnormen verboten, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Dieses Verbot ist zudem in der türkischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben.

Verbot willkürlicher Inhaftierung
Willkürliche Inhaftierungen sind gemäß Völkerrecht verboten. Dieses Verbot ist in Artikel 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) festgeschrieben, zu dessen Vertragsstaaten die Türkei gehört. Der Begriff "willkürlich" ist hierbei im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst auch Aspekte wie Unangemessenheit, Ungerechtigkeit, fehlende Vorhersehbarkeit und fehlendes ordentliches Verfahren sowie Zumutbarkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus berechtigt das Prinzip habeas corpus, wie es beispielsweise in Artikel 9 (4) des IPbpR enthalten ist, jeden, dem die Freiheit entzogen wird, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen. Das Gericht muss unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und kann eine Freilassung anordnen, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

Die Inhaftierung von F.M. scheint ohne rechtliche Grundlage erfolgt zu sein. Syrer_innen, die sich in der Türkei befinden, sind Gegenstand der im Oktober 2014 verabschiedeten Verordnung zum vorübergehenden Schutzstatus (Temporary Protection Regulation – TPR). Darin ist in Artikel 5 festgeschrieben, dass Syrer_innen nicht wegen der Einreise ohne Erlaubnis in die Türkei oder des dortigen Aufenthalts ohne Erlaubnis bestraft werden sollten. Weitere Richtlinien des im April 2013 verabschiedeten Ausländer- und Asylgesetzes der Türkei schreiben vor, dass die Verwaltungshaft nur während der Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zugelassen ist (Paragraf 68) oder bei einer geplanten Abschiebung (Paragraf 57). Keiner dieser Paragrafen sollte jedoch bei syrischen Flüchtlingen angewandt werden, da diese unter dem türkischen Recht keine Antragsteller_innen für "internationalen Schutz" sind und nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden sollten, weil ihnen dort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (TPR Artikel 6).

Grundsatz der Nichtzurückweisung
Der Grundpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement). Dieser Grundsatz verbietet es, Personen in irgendeiner Weise in Gebiete zurückzuweisen, in denen ihnen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen – wie es bei Menschen aus Syrien der Fall ist. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist in der Genfer Flüchtlingskonvention und in zahlreichen weiteren Menschenrechtsinstrumenten verankert, zu deren Einhaltung die Türkei verpflichtet ist. Verstöße gegen diesen Grundsatz können auf verschiedene Weise erfolgen. Einen direkten Verstoß stellt beispielsweise eine Abschiebung in das Herkunftsland dar. Ein indirekter Verstoß liegt vor, wenn Flüchtlingen z. B. der Zugang zu einem Gebiet oder zu einem fairen und zufriedenstellenden Asylverfahren verwehrt wird. Auch das Ausüben von Druck auf Flüchtlinge, um diese zu einer Rückkehr in ein Gebiet zu zwingen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheiten gefährdet sind, stellt einen indirekten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung dar. Dieses Vorgehen ist als faktisches Refoulement bekannt und gemäß Völkerrecht verboten, welches bindend für die Türkei ist.