Frauenrechtlerin weiterhin unter Anklage

Amira Osman Hamed

Amira Osman Hamed

Das Gerichtsverfahren gegen die sudanesische Frauenrechtlerin Amira Osman Hamed steht nach wie vor aus. Sie ist wegen "anstößiger Kleidung" angeklagt, weil sie sich geweigert hatte, ein Kopftuch zu tragen. Die Anklage gegen sie muss fallengelassen und das entsprechende Gesetz aufgehoben werden.

Appell an

JUSTIZMINISTER
Mohamed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302, Al Nil Avenue
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 249) 183 791544
E-Mail: moj@moj.gov.sd

AUSSENMINISTER
Ali Ahmed Karti
Ministry of Foreign Affairs
PO Box: 302, Republic Street
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 249) 183 772941

Sende eine Kopie an

INNENMINISTER
Ibrahim Mohamed Ahmed
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN
E-Mail: mut@isoc.sd

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
Herrn Khalid Musa Dafalla Musa
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-890 69 823
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder
sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 11. August 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

Sachlage

Amira Osman Hamed wurde am 27. August 2013 von der Polizei für Öffentliche Ordnung (Public Order Police – POP) festgenommen und beschuldigt, sich "anstößig oder unmoralisch gekleidet" zu haben, weil sie sich geweigert hatte, ihr Haar mit einem Kopftuch zu bedecken. Daraufhin wurde nach Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs wegen "anstößiger Kleidung" Anklage gegen sie erhoben. Die Bestimmung ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das "System der öffentlichen Ordnung" bekannt sind und körperliche Züchtigungsstrafen und Geldbußen für mutmaßlich unmoralisches Verhalten vorsehen. Im Fall eines Schuldspruchs könnten Amira Osman Hamed bis zu 40 Peitschenhiebe drohen. Amira Osman Hamed wurde nach ihrer Festnahme vier Stunden lang auf der Polizeiwache festgehalten und dann gegen Kaution freigelassen.

Das Gerichtsverfahren gegen Amira Osman Hamed sollte ursprünglich am 19. September 2013 stattfinden und ist wiederholt vertagt worden. Ihre Rechtsbeistände hatten Beschwerde beim Generalstaatsanwalt und dem Justizminister eingelegt und argumentiert, Artikel 152 sei verfassungswidrig. Angaben der Rechtsbeistände zufolge wird diese Eingabe derzeit noch vom Justizminister geprüft und es wurde noch kein Datum für die Verhandlung festgelegt. Bis zum Prozess bleibt Amira Osman Hamed gegen Kaution auf freiem Fuß.

Amira Osman Hamed war bereits 2002 unter Artikel 152 angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie Hosen getragen hatte. Seit Inkrafttreten des sudanesischen Strafgesetzbuchs im Jahr 1991 werden Berichten zufolge jährlich tausende Personen, vornehmlich Frauen und Mädchen, festgenommen, weil ihnen willkürlich "anstößiges" Verhalten bzw. "anstößige" Kleidung vorgeworfen wird. Amnesty International fordert die Aufhebung von Bestimmungen wie dem Artikel 152 und eine Abschaffung der Prügelstrafe, da sie nach dem internationalen Gewohnheitsrecht einen Verstoß gegen das uneingeschränkte Verbot von Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellt.

[BITTE SCHREIBEN SIE]

FAXE, LUFTPOSTBRIEFE ODER E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte lassen Sie die Anklage gegen Amira Osman Hamed umgehend und bedingungslos fallen.

  • Bitte schaffen Sie die Prügelstrafe ab, denn sie verstößt gegen das uneingeschränkte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe.

  • Sorgen Sie bitte auch dafür, dass das System der öffentlichen Ordnung, darunter auch Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des Sudan aus dem von ihm unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen aufgehoben wird.

[APPELLE AN]

JUSTIZMINISTER
Mohamed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302, Al Nil Avenue
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 249) 183 791544
E-Mail: moj@moj.gov.sd

AUSSENMINISTER
Ali Ahmed Karti
Ministry of Foreign Affairs
PO Box: 302, Republic Street
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 249) 183 772941

KOPIEN AN
INNENMINISTER
Ibrahim Mohamed Ahmed
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN
E-Mail: mut@isoc.sd

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
Herrn Khalid Musa Dafalla Musa
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-890 69 823
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder
sudaniberlin@hotmail.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 11. August 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 1991sieht die Verhängung von körperlichen Züchtigungsstrafen für "anstößige oder unmoralische Kleidung" bzw. "anstößiges Verhalten" vor. Die Bestimmung ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das System der öffentlichen Ordnung bekannt sind und die Verhängung von körperlichen Züchtigungsstrafen für Verhalten gestatten, das als unmoralisches Verhalten in der Öffentlichkeit oder manchmal auch im Privaten betrachtet wird. Das System der Öffentlichen Ordnung umfasst die Polizei für öffentliche Ordnung und die Gerichte für öffentliche Ordnung, die Züchtigungsstrafen in Form von bis zu 40 Peitschenhieben verhängen können.

Diese Gesetze gelten zwar für Frauen und Männer, werden jedoch in der Praxis hauptsächlich auf Frauen angewendet. Auch die Prügelstrafe wird vornehmlich gegen Frauen verhängt. Das Gesetz über die öffentliche Ordnung führt nicht genau aus, was als anstößige oder unmoralische Kleidung zu betrachten ist, und gibt damit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten große Freiheit zu entscheiden, ob eine Person sich "in anstößiger Weise oder der öffentlichen Moral zuwiderlaufender Weise" verhalten hat oder "anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die öffentliches Ärgernis erregt". Das Gesetz ist nicht nur vage formuliert, sondern wird auch auf diskriminierende Art angewendet. Es schränkt zudem die Rechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise ein. In den meisten dokumentierten Fällen der vergangenen Jahre wurde bei einer Verurteilung zur Prügelstrafe die Strafe nicht vollzogen und die Anklage letztlich fallengelassen. Man geht allerdings davon aus, dass in den marginalisierten Gegenden des Sudan die Strafe häufiger vollzogen wird.