Änderungen des Asylrechts verhindern!

Am 27. April hat das österreichische Parlament eine Änderung des Asylrechts verabschiedet, die es ermöglichen würde, Personen auf der Flucht vor Gewalt und Vertreibung direkt an der Grenze zurückzuweisen. Damit die Regelung in Kraft tritt, muss sie nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Der Präsident hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu verweigern.

Appell an

BUNDESPRÄSIDENT
Dr. Heinz Fischer
Präsidentschaftskanzlei
Hofburg, Leopoldinischer Trakt
Ballhausplatz
1010 Wien
ÖSTERREICH
(Anrede: Sehr geehrter Herr Bundespräsident /
Dear Mr Federal President)
Fax: (00 43) 1535 6512
E-Mail: heinz.fischer@hofburg.at

Sende eine Kopie an

BOTSCHAFT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
S. E. Herrn Nicolaus Marschik
Stauffenbergstr. 1
10785 Berlin
Fax: 030-229 0569
E-Mail: berlin-ob@bmeia.gv.at

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Deutsch. Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 10. Juni 2016 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich bitte Sie eindringlich, die vom Parlament am 27. April verabschiedete Gesetzesvorlage zur Änderung des Asylrechts nicht zu unterzeichnen, da sie Tausenden Flüchtlingen und Asylsuchenden den Zugang zu angemessenem Schutz verwehren würde.

  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Gesetzesänderung gegen die Verpflichtungen Österreichs unter dem Völkerrecht und EU-Recht verstoßen würde.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Calling on the Federal President to refuse to sign the special measures introduced in the Asylum law, passed by the Parliament on 27 April, as they will curtail access to protection for thousands of refugees and asylum-seekers.

  • Reminding the Federal President that the approved legislation is in breach of Austria’s asylum obligations under international and European Union law.

Sachlage

Laut einer am 27. April vom Nationalrat (dem österreichischen Parlament) verabschiedeten Gesetzesvorlage kann Österreich künftig einen "Notstand" ausrufen, definiert als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit. In diesem Rahmen können Sondermaßnahmen ergriffen werden, um Asylsuchende als mutmaßliche Bedrohung der nationalen Sicherheit bereits an der Grenze abzuweisen.

Unter den neuen gesetzlichen Bestimmungen hätten Angehörige der Polizei und des Grenzschutzes grundsätzlich die Befugnis, Personen die Einreise ins Land zu verweigern, auch denjenigen, die in Österreich einen Asylantrag stellen möchten.

Außerdem können Asylsuchende festgenommen, inhaftiert und zurückgeführt bzw. abgeschoben werden, ohne dass eine solche Entscheidung formell schriftlich begründet werden muss. Asylsuchende wären nicht in der Lage, Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung einzulegen, was gegen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen würde.

Die Gesetzesvorlage muss nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden, um in Kraft zu treten. Die Novelle verstößt sowohl gegen EU-Recht als auch gegen das Völkerrecht und würde bedeuten, dass Österreich eines der härtesten Asylgesetze in der EU einführen und Asylsuchenden das Recht auf ein faires und wirksames Asylverfahren vorenthalten würde.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Im Jahr 2015 kamen fast 90.000 Asylsuchende nach Österreich. Weitere Hunderttausende Personen durften durch Österreich in andere Länder weiterreisen. Seit der Schließung der Balkanroute am 8. März sind diese Zahlen allerdings zurückgegangen.

Laut dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) hätten die neuen Maßnahmen "ernste Folgen für Personen, die in Österreich um internationalen Schutz nachsuchen, was besorgniserregende Fragen bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit internationalem Flüchtlingsrecht und menschenrechtlichen Standards aufwirft."

Wenn der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und dieses in Kraft tritt, müsste die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates per Verordnung feststellen, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, damit die Sondermaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Die Sondermaßnahmen gelten nur solange, wie Grenzkontrollen an den EU-internen Grenzen des Schengen-Raums durchgeführt werden.