Nach Auslieferung in Foltergefahr

Karte Vereinigte Arabische Emirate

Karte Vereinigte Arabische Emirate

Der emiratische Staatsangehörige Abdulrahman Bin Sobeih wurde am 18. Dezember 2015 aus Indonesien in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) abgeschoben. Sein Verbleib ist unbekannt, und ihm drohen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Appell an

INNENMINISTER
Lt. Sheikh Saif bin Zayed Al Nahyan
Zayed Sport City, Arab Gulf Street, Near to Shaikh Zayed Mosque, P.O.Box: 398, Abu Dhabi
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
(Anrede: Your Highness / Eure Hohheit)
Fax: (00 971) 2 441 4938
(00 971) 2 402 2762
(00 971) 2 441 5780
E-Mail: moi@moi.gov.ae
Twitter: @SaifBZayed

VIZEPRÄSIDENT UND MINISTERPRÄSIDENT
Sheikh Mohammed bin Rashid al-Maktoum
Prime Minister’s Office
P.O. Box: 212000, Dubai
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
(Anrede: Your Highness / Eure Hoheit)
Fax: (00 971) 4 330 4044
Twitter: @HHShkMohd
E-Mail: info@primeminister.ae

Sende eine Kopie an

KRONPRINZ VON ABU DHABI
Sheikh Mohamed bin Zayed Al Nahyan
Crown Prince Court
King Abdullah Bin Abdulaziz
Al Saud Street
P.O. Box: 124
Abu Dhabi
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Fax: (00 971) 2 668 6622
Twitter: @MBZNews

BOTSCHAFT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE
S. E. Herrn
Jumaa Mubarak Jumaa Salem Aljunaibi
Hiroshimastraße 18-20
10785 Berlin
Fax: 030-5165 1900
E-Mail: AmbOffice.Berlin@mofa.gov.ae

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 19. Februar 2016 keine Appelle mehr zu verschicken.

Amnesty fordert:

E-MAILS, FAXE, TWITTERNACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte geben Sie bekannt, wo Abdulrahman Bin Sobeih festgehalten wird.

  • Stellen Sie bitte sicher, dass er vor Folter und anderen Misshandlungen geschützt wird und umgehend Zugang zu einem Rechtsbeistand, seiner Familie und jeglicher erforderlichen medizinischen Betreuung erhält.

  • Bitte lassen Sie Abdulrahman Bin Sobeih umgehend frei, sofern er nicht einer international als Straftat anerkannten Handlung angeklagt wird und ein faires Gerichtsverfahren erhält.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Calling on the UAE authorities to end Abdulrahman Bin Sobeih’s secret detention and publish his whereabouts.

  • Calling on them to ensure that he is protected from torture and other ill-treatment and given prompt access to a lawyer, his family and any medical attention he may require.

  • Calling on them to release Abdulrahman Bin Sobeih unless he is charged with an internationally recognizable criminal offence, in which case he should have a fair trial.

Sachlage

Der 50-jährige Abdulrahman Bin Sobeih, auch bekannt als al-Suwaidi, wurde am 20. Oktober 2015 von den indonesischen Behörden wegen Besitzes falscher Ausweispapiere festgenommen und daraufhin auf der Polizeizentrale Balerang auf der zu den Riauinseln gehörenden Insel Batam festgehalten. Mehreren Quellen zufolge wurde der Rechtsbeistand von Abdulrahman Bin Sobeih am 18. Dezember auf die Polizeiwache berufen, um ihm mitzuteilen, dass der Gewahrsam seines Mandanten am 19. Dezember enden würde, was Abdulrahman Bin Sobeih erlauben würde, über den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) in Indonesien einen Asylantrag zu stellen. Allerdings wurde Abdulrahman Bin Sobeih dann am Abend des 18. Dezember von fünf Beamt_innen der VAE und sechs indonesischen Beamt_innen von der Polizeistation abgeholt. Obwohl es keine gerichtliche Anordnung für seine Abschiebung gab, wurde er zum Flughafen Hang Nadim auf Batam gebracht und gezwungen, in ein Flugzeug in Richtung VAE zu steigen.

Im Juli 2013 hatten die Vereinigten Arabischen Emirate Abdulrahman Bin Sobeih in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, Mitglied einer Gruppe zu sein, die an der Bildung einer Organisation zum Sturz der Regierung der VAE beteiligt gewesen sein soll. Mehr als 60 weitere Personen waren damals ebenfalls in einem Gerichtsverfahren verurteilt worden, das bei Weitem nicht den internationalen Standards für faire Verfahren entsprach. 71 der 94 Angeklagten hatten vor Gericht ausgesagt, gefoltert und anderweitig misshandelt worden zu sein. Die Angeklagten hatten keine Möglichkeit, Urteil und Strafmaß anzufechten. Amnesty International geht davon aus, dass die Betroffenen nur deshalb festgenommen und verurteilt wurden, weil sie bekannte Kritiker der Regierung der VAE sind. Im November 2013 erklärte die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen der Vereinten Nationen, dass die 61 inhaftierten Personen lediglich von ihren Rechten auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch gemacht hätten.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Im März 2012 begannen die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate damit, zahlreiche Personen mit Kontakten zur Organisation al-Islah festzunehmen. Sie warfen den Menschen vor, Verbindungen zur ägyptischen Muslimbruderschaft zu haben und Straftaten gegen die staatliche Sicherheit der Vereinigten Arabischen Emirate zu planen.

Zwischen März und Juli 2013 fanden vor der Staatssicherheitskammer des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Arabischen Emirate Verfahren gegen 94 Staatsangehörige des Landes statt, die Verbindungen zu al-Islah haben sollen. Viele der 94 Angeklagten wurden monatelang ohne Zugang zu ihren Familien oder Rechtsbeiständen an unbekannten Orten festgehalten, bevor man sie vor Gericht stellte. Das Gericht ließ Beweise der Anklage zu, die sich auf "Geständnisse" in der Untersuchungshaft stützten, obwohl die Gefangenen in dieser Zeit weder Zugang zu ihren Familien noch zu Rechtsbeiständen hatten. Das Gericht bestritt Misshandlungsvorwürfe, die 71 Angeklagte erhoben hatten, und leitete keine Untersuchung der Vorwürfe ein. 69 der Angeklagten wurden für schuldig befunden. Nach emiratischem Recht ist das Urteil endgültig, so dass kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Somit entsprach das Verfahren nicht den Standards für ein faires Gerichtsverfahren und stellt einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar.

Nach der Festnahme von Abdulrahman Bin Sobeih in Indonesien im Oktober 2015 beantragten die Vereinigten Arabischen Emirate seine sofortige Auslieferung. Dem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben, weil das Auslieferungsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Indonesien von 2014 vorsieht, dass die zuständigen Gerichte beider Länder einer Auslieferung zustimmen müssen. Am 18. Dezember 2015 lief die Haftanordnung gegen Abdulrahman Bin Sobeih aus. Obwohl keine gerichtliche Genehmigung für die Auslieferung vorlag, überwachten Angehörige der Behörden beider Länder die Auslieferung von Abdulrahman Bin Sobeih aus Indonesien.

Abdulrahman Bin Sobeih reiste seit 1995 regelmäßig nach Indonesien, wo er sich in verschiedenen sozialen und religiösen Hilfsorganisationen engagierte. Er lehrte Arabisch an einem islamischen Internat in der Provinz Westjava und beteiligte sich an Hilfsprojekten nach dem Tsunami in Aceh in den Jahren 2004-2005. Nach einem weiteren Tsunami in Pangangdan in Westjava im Jahr 2007 soll er die dortige Bevölkerung unterstützt haben. 2010 soll er der islamischen Organisation al-Khairat beim Bau einer Moschee in der Provinz Zentral-Sulawesi geholfen haben.

Laut Angaben des Rechtsbeistands von Abdulrahman Bin Sobeih hat sein Mandant während der langen Aufenthalte in Indonesien mehrfach seine Ausweise verloren und deshalb gefälschte Versionen seiner indonesischen Ausweiskarte (Kartu Keluarga oder K.K.), seines Familienausweises und seiner Geburtsurkunde mit sich geführt. Die indonesischen Behörden nahmen ihn wegen der Beschaffung falscher Dokumente auf Grundlage der Paragrafen 264.2, 266.1 und 2 des indonesischen Strafgesetzbuchs fest. Dieser Straftatbestand kann mit bis zu acht Jahren Haft geahndet werden.

Der Rechtsbeistand von Abdulrahman Bin Sobeih war davon ausgegangen, dass das Auslieferungsverfahren länger dauern würde, da sein Mandant nach indonesischem Recht erst in Indonesien hätte vor Gericht gestellt werden müssen. Zudem hätte ein Gericht der Auslieferung zustimmen müssen. Beides ist jedoch nicht geschehen.