§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.; er ist die Sektion der internationalen Vereinigung Amnesty International in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Auftrag des Vereins, Grundprinzipien und Methoden
(1) Das Ziel von Amnesty International ist es, eine Welt zu schaffen, in der alle Menschen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgeschriebenen Rechte genießen.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat es sich Amnesty International zur Aufgabe gemacht, im Rahmen ihrer Arbeit zur Förderung aller Menschenrechte durch Ermittlungsarbeit und durch Aktionen schwerwiegende Verletzungen dieser Menschenrechte zu verhindern beziehungsweise zu beenden.
(2) Amnesty International begreift sich als internationale Gemeinschaft von Menschenrechtsverteidigerinnen, deren Grundprinzipien internationale Solidarität, wirksame Aktionen für das einzelne Opfer, globales Handeln, Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie Demokratie und gegenseitiger Respekt sind.
(3) Amnesty International wendet sich an Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen, bewaffnete politische Gruppen, Unternehmen und andere nichtstaatliche Akteure. Amnesty International strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden veröffentlicht; Mitglieder, Unterstützerinnen und Mitarbeiterinnen von Amnesty International fordern die Öffentlichkeit auf, Druck auf Regierungen und andere Verantwortliche auszuüben, um die Verstöße zu stoppen.
* *
Neben ihren Aktionen gegen spezifische Menschenrechtsverletzungen appelliert Amnesty International an alle Regierungen, rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten, Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren und einzuhalten. Des Weiteren führt Amnesty International umfassende Programme auf dem Gebiet der Menschenrechtserziehung durch und fordert zwischenstaatliche Organisationen, Einzelpersonen und alle gesellschaftlichen Gruppen auf, die Menschenrechte zu fördern und zu respektieren.
(4) Die Satzung von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik befindet sich in Übereinstimmung mit der als Anlage beigefügten internationalen Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland von Amnesty International unterstützt die internationale Organisation bei der Finanzierung ihrer steuerbegünstigten Aufgaben durch angemessene Zahlungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und ist an keine Frist gebunden.
b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Mitgliedes muss die nächste Jahresversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
c) mit Beendigung der aktiven Teilnahme an der Menschenrechtsarbeit von Amnesty International. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Mitglied der Feststellung nicht widerspricht.
§ 4 Gruppen- und Einzelmitglieder
Die Sektion gliedert sich in Gruppen, die für die Verwirklichung der Ziele des Vereins selbständig tätig sind.
Mitglieder können sich als Gruppenmitglieder einer Gruppe anschließen oder als Einzelmitglieder selbständig Aufgaben übernehmen.
Personen, die sich zu einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung verpflichten, ohne Mitglied zu sein, werden FörderInnen genannt.
§ 5 Beiträge
Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge, deren Höhe getrennt für Bezirke, Gruppen, Mitglieder und Förderinnen von der Jahresversammlung festgelegt werden.
§ 6 Jahresversammlung
Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens vierzehn Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.
Auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Gruppen - vertreten durch deren Gruppensprecherin - oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen.
Stimmberechtigt auf der Jahresversammlung sind Delegierte von Gruppen sowie Einzelmitglieder. Die Delegierte einer Gruppe wird von dieser per Wahl bestimmt und muss Mitglied der deutschen Sektion von Amnesty International sein. Sie verfügt bei der Abstimmung im Plenum über zehn Stimmen. Ein Einzelmitglied verfügt im Plenum über eine Stimme. Jedes Mitglied kann nur ein Stimmrecht wahrnehmen. Einzelmitglieder haben in den Sach- und Länderkommissionen die gleichen Rechte wie Gruppenmitglieder.
Die Jahresversammlung beschließt über die Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Satzungsänderungen, die Einführung und Änderung eines Arbeitsrahmens der Sektion, die Geschäftsord-nung der Jahresversammlung, das Budget der Sektion und über die Höhe der Beiträge. Sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüferinnen.
Anträge an die Jahresversammlung können von jedem Mitglied, jeder Gruppe, jedem Bezirk oder dem Vorstand der deutschen Sektion von Amnesty International gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Monate vor dem Beginn der Jahresversammlung beim Vorstand und zwar im Sekretariat der Sektion schriftlich oder elektronisch eingegangen sein. Der Vorstand muss die Anträge allen Gruppen spätestens acht Wochen vor Beginn der Jahresversammlung im Wortlaut mitteilen. Einzelmitglieder erhalten die Anträge auf Anfrage. Änderungen, Zusatzanträge und Dringlichkeitsanträge sowie Geschäftsordnungsanträge können behandelt werden, soweit die Jahresversammlung dem zustimmt; ausgenommen hiervon sind satzungsändernde Anträge sowie der Antrag auf Auflösung des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.
Alle Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung oder in Geschäftsordnungsfragen die Geschäftsordnung der Jahresversammlung keine Ausnahmen zulässt. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit.
Über die Beschlüsse der Jahresversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei von der Versammlung bestimmten Personen zu unterzeichnen.
§ 7 Bezirke
Die Mitglieder aus einem Bezirk beschließen über ihre gemeinsamen Aufgaben in einer Bezirksversammlung und wählen jährlich in einer Bezirksvollversammlung die Bezirkssprecherin und weitere Fachreferentinnen. Die Bezirkssprecherinnen der Sektion bilden zur Koordination zentraler Aufgaben eine Bezirkssprecherinnenkonferenz.
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus der Sprecherin des Vorstandes, der Stellvertretenden Sprecherin, dem Vorstandsmitglied für Finanzen und einer von der Jahresversammlung festzusetzenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahresversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Tritt ein Vorstandsmitglied während des ersten Amtsjahrs zurück, wird auf der nächsten Jahresversamm-lung eine Nachfolgerin für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
b) Geschäftsführender Vorstand: Der gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus der Sprecherin des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt.
Scheidet die Sprecherin des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt oder ist sie dauerhaft an der Führung der Geschäfte verhindert, so ist die Stellvertretende Sprecherin oder an deren Stelle ein anderes Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt, in den Ge-schäftsführenden Vorstand zu berufen.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstan-des gewählt; sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
§ 9 Gemeinnützigkeit
Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden. Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag von Amnesty International entstanden sind. Bei Verzicht auf die Erstattung können sie auf Wunsch eine Spen-denbescheinigung erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gruppen, die Bezirke und die Mitglieder haben dem Vorstandsmitglied für Finanzen gegenüber die zügige Verwendung der bei ihnen eingegangenen Gelder und Spenden im Sinne der Ziele von Amnesty International auf Anforderung nachzuweisen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit der Verwendung entscheidet der Vorstand.
§ 10 Auflösung
Die Jahresversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Sektion der Bundesrepublik Deutschland beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die "Stiftung Menschenrechte / Förderstiftung Amnesty International", die es ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben verwenden darf.
§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von einer Jahresversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen beschlossen werden, jedoch entscheidet der Vorstand über eine Verlegung des Vereinssitzes (§1 Satz 3).
Ein Antrag auf Abänderung dieser Satzung kann nur beraten werden, wenn er mit einem formulierten Vorschlag innerhalb der in § 6 vorgeschriebenen Antragsfristen eingereicht und veröffentlicht worden ist.
Die im Arbeitsrahmen verwendeten weiblichen Personenbezeichnungen wie Sprecherin des Vorstands, Stellvertretende Sprecherin u.s.w. beziehen sich (als sogenannte merkmallose Formen) grundsätzlich auf beide Geschlechter.
1. Mitglieder
Mitglieder übernehmen es,
a) als Gruppenmitglieder in einer Amnesty-Gruppe aktiv mitzuarbeiten oder
b) als Einzelmitglieder regelmäßig an Eilaktionen oder sonstigen Aktionsformen (Briefe gegen das Vergessen, Amnesty-Aktion usw.) teilzunehmen, von Fall zu Fall Aktionen einer Gruppe oder eines Bezirkes zu unterstützen und/oder die Gründung einer neuen Amnesty-Gruppe vorzubereiten. Darüber hinaus leisten Einzelmitglieder einen Beitrag von mindestens 48,-- Euro jährlich an eine Gruppe oder einen Bezirk von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland. Nennen sie keine Empfängerin des Beitrages, wird er dem Bezirk gutgeschrieben, in dem ihr Wohnort liegt. Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende, Rentnerinnen, Arbeitslose etc. zahlen die Hälfte des Beitrages.
Einzelmitglieder dürfen nicht im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten, es sei denn, sie wurden dazu von der Sektion oder einem ihrer Unterglieder beauftragt.
Die Beendigung der aktiven Teilnahme an der Menschenrechtsarbeit von Amnesty International wird von einer Gruppe für ein Gruppenmitglied festgestellt, das ihr angehört. Für ein Einzelmitglied stellt der Vorstand oder die von diesem Beauftragte anhand der Beendigung der Beitragszahlung die Beendigung der aktiven Teilnahme fest. Gruppen und Bezirke werden über die Mahnung des Mitgliedsbeitrags eines Einzelmitglieds, das ihnen zugeordnet ist, sowie über das Ende der Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern informiert.
Förderinnen übernehmen es,
einen Beitrag von mindestens 60,-- Euro pro Jahr an die Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. zu leisten.
2. Gruppen
2.1. Gründung
Wenigstens 7 Personen können beim Vorstand der Sektion die Gründung einer Amnesty-Gruppe beantragen, wenn
*sie glaubhaft machen, dass die Gruppe in der Lage und gewillt ist, langfristig und
*die zuständige Bezirkssprecherin die Gruppengründung empfiehlt und sichergestellt ist, dass die Mitglieder der Gruppe vom Bezirk eingearbeitet und betreut werden.
Über die Gründung der Gruppe entscheidet der Vorstand oder die von diesem Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen Bezirk. Diese können auch die Gründung von Gruppen mit weniger als 7 Mitgliedern zulassen. Jede Gruppe benennt ein Mitglied als Sprecherin der Gruppe, welches als Ansprechadresse der Gruppe gegenüber anderen Gliederungen von Amnesty und nach außen amtiert und eine Kassenwartin, die für alle finanziellen Aktionen im Rahmen der geltenden Finanzrichtlinien verantwortlich ist.
2.2. Aufgaben einer Gruppe
Jede Gruppe ist verpflichtet, die zwingenden Aufgaben einer Gruppe wahrzunehmen. Darüber hinaus kann sich eine Gruppe verpflichten, weitere Aufgaben aus dem Katalog frei wählbarer Aufgaben zu übernehmen. Mit der Übernahme verpflichtet sich die Gruppe, die entsprechenden Aufgaben langfristig und kontinuierlich zu bearbeiten.
Zwingende Aufgaben einer Gruppe sind:
*Mindestens ein inhaltliches Arbeitsgebiet aus dem Katalog der frei wählbaren Aufgaben.
*Grundlegende Darstellung der Ziele und des Mandats von Amnesty International gegenüber der Öffentlichkeit.
*Mitarbeit im Bezirk, dem die Gruppe zugeordnet ist und Übernahme der vom Bezirk den Gruppen übertragenen Aufgaben. (Dieser Punkt entfällt, wenn die Mitglieder der Gruppe sich überregional zusammensetzen.)
*Werbung und Betreuung von Mitgliedern und Förderinnen
*Beschaffung mindestens der notwendigen Gelder, um den von der Jahresversammlung festgelegten Beitrag der Gruppe zu bezahlen und die im Rahmen der Finanzautonomie der Gruppen getätigten Ausgaben abzudecken.
Durch Beschluss des Vorstandes können Gruppen von der Zahlung des Beitrages befreit werden und finanzielle Unterstützung für ihre Arbeit erhalten.
Darüber hinaus kann und soll sich eine Gruppe zur Übernahme von Aufgaben aus dem folgenden Katalog frei wählbarer Aufgaben verpflichten:
*Arbeit an einem Action File, einem RAN oder vergleichbaren Aktionsformen.
*Mitarbeit in den auf nationaler oder internationaler Ebene beschlossenen Kampagnen von Amnesty International.
*Öffentlichkeitsarbeit zu einem bestimmten Schwerpunkt oder allgemein.
*Arbeit zur Förderung und Unterstützung der Aktionsformen "urgent actions", "Briefe gegen das Vergessen" und ähnlicher Aktionsformen.
*Betreuung und Beratung von Flüchtlingen.
*Zielgruppenarbeit zu einer bestimmten Zielgruppe, z.B. Gewerkschaften, Kirchen, Medizinerinnen, etc.
*Menschenrechtserziehung
*Als Bezirkskoordinationsgruppe die Arbeit zu einem bestimmten Arbeitsgebiet innerhalb des Bezirkes koordinieren.
*Als Sektionskoordinationsgruppe die Arbeit zu einem bestimmten Arbeitsgebiet innerhalb der gesamten Sektion koordinieren.
Dieser Katalog kann durch Beschluss der JV um neue Aufgaben erweitert werden.
Die Sektion kann die Übernahme einer solchen Aufgabe von Bedingungen abhängig machen, z.B. ausreichende Englischkenntnisse innerhalb der Gruppe oder regelmäßige Teilnahme der mit der Aufgabe befassten Mitglieder an Schulungen.
Die Arbeit als Bezirkskoordinationsgruppe bedarf der Zustimmung des betreffenden Bezirks, die Arbeit als Sektionskoordinationsgruppe der Zustimmung der Sektion.
Bezirke und Sektion bemühen sich um eine angemessene Repräsentation aller zentralen Arbeitsbereiche in der Arbeit der Gruppen und Bezirke.
Die Übernahme einer der oben aufgelisteten Aufgaben geschieht durch Erklärung gegenüber der Sektion. Auch die Aufgabe der Tätigkeit für eine solche Aufgabe ist der Sektion gegenüber zu erklären. Erfüllt eine Gruppe ihre Verpflichtungen, die sie durch Übernahme einer solchen Aufgabe übernommen hat, nicht, und ist auch keine kurzfristige Verbesserung zu erwarten, so wird die Gruppe vom Vorstand oder der von diesem beauftragten Stelle in Absprache mit dem Bezirk von dieser Aufgabe entbunden. Die betroffene Gruppe soll hierbei gehört werden.
2.3. Schließung
Eine Gruppe, die nicht mehr in der Lage ist, ihre zwingenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und deren Arbeitsfähigkeit auch nicht durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden kann, wird vom Vorstand oder von der von diesem Beauftragten in Absprache mit dem zuständigen Bezirk aufgelöst.
2.4. Jugendgruppen
a) Jugendgruppen
Jugendgruppen können beim Vorstand eine Registrierung jeweils bis zum Ende des laufenden Schuljahrs beantragen, wenn
*sie ein Mitglied ihrer Gruppe als Sprecherin und als Empfängerin der Materialien für ihre Arbeit benennen
*sie ein Mitglied von Amnesty International (vorzugsweise aus der örtlichen Gruppe / dem zuständigen Bezirk) benennen, das bereit ist, als Kontaktperson die Jugendgruppe zu unterstützen
*die zuständige Bezirkssprecherin der Gründung zustimmt.
Über die Gründung der Gruppe entscheidet der Vorstand oder die von diesem Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen Bezirk.
Mitglieder von Jugendgruppen sind Gruppenmitglieder im Sinne von 1a) des Arbeitsrahmens.
Jugendgruppen, die in den letzten zwölf Wochen vor der Jahresversammlung bestanden haben, entsenden eine Gruppendelegierte zur Jahresversammlung.
Jede Jugendgruppe ist verpflichtet, entsprechend den Möglichkeiten der Gruppe zur Erfüllung des Mandats von Amnesty International beizutragen. Sie orientiert sich dabei an den Aufgaben einer normalen Gruppe. Die Übernahme von Aufgaben aus dem Katalog frei wählbarer Aufgaben soll nur in Absprache mit der Kontaktperson geschehen.
Jugendgruppen zahlen keinen Beitrag. Sie sind jedoch aufgefordert, zur Sicherstellung der Finanzen der Sektion beizutragen. Einnahmen und Ausgaben der Jugendgruppe werden unter Verantwortung der Kontaktperson mit der zuständigen Gruppe / dem zuständigen Bezirk abgerechnet.
c) Kontaktpersonen
Eine Kontaktperson muss Mitglied von Amnesty International sein und mit der Arbeit und dem Aufbau von Amnesty vertraut sein oder die Bereitschaft haben, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Kontaktpersonen sind verantwortlich für:
*die mandatsgerechte Verwendung des Namen Amnesty International
*die mandatsgerechte Werbung und Verwendung von Spendengeldern
*die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Jugendgruppe
*sonstige notwendige Absprachen mit der zuständigen Gruppe / dem zuständigen Bezirk.
3. Bezirke
a) Bezirke
Bezirke sind der Zusammenschluss von Amnesty-Mitgliedern und Gruppen eines Gebietes. Die Mitglieder und Gruppen beauftragen den Bezirk, ihre gemeinsamen Interessen und die über den Rahmen einer Gruppe hinausgehenden Aufgaben wahrzunehmen, mindestens jedoch die unter b) genannten. Sie wählen hierzu auf der Bezirksvollversammlung für mindestens ein Jahr Bezirkssprecherin und Bezirks-referentinnen. Die Grenzen des Bezirkes werden vom Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft und Organisation im Einvernehmen mit den Bezirken festgelegt.
b) Bezirksvertreterinnen
*vertreten den Bezirk in der Organisation und gegenüber der Öffentlichkeit;
*informieren die Gruppen und Mitglieder über die Belange der Sektion und der internationalen Organisation und sind verantwortlich für die Meinungsbildung des Bezirkes zu Amnesty-Themen;
*sind zuständig für die Abwicklung von Gruppengründungen und auflösungen.
*Es obliegt den Bezirkssprecherinnen, die Kontinuität zu gewährleisten.
*Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen
*Finanzbeschaffung, Finanzverwaltung
*Mitgliedertraining
*Mitgliederwerbung, Betreuung von Interessentinnen
*Asyl
*Menschenrechtserziehung
*Betreuung von Einzelmitgliedern
*Jugendarbeit
Je nach Bedarf benennt der Bezirk weitere Referentinnen.
c) Bezirksversammlungen
Die Bezirksvollversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ eines Bezirkes und wird mindestens einmal pro Jahr von der Bezirkssprecherin einberufen. Sie wählt Bezirkssprecherin und Bezirksreferen-tinnen und erstellt ein Budget sowie einen Jahresplan, in dem die Arbeitsschwerpunkte des Bezirkes für das kommende Jahr festgelegt werden. Für Bezirksvollversammlungen gilt sinngemäß die Ge-schäftsordnung der Jahresversammlung. Außerordentliche Bezirksvollversammlungen können von den Bezirkssprecherinnen oder von mindestens einem Drittel der Gruppen des Bezirkes einberufen werden. Es steht jedem Bezirk frei, weitere Bezirksversammlungen abzuhalten.
Bezirke laden ihre Mitglieder vor der Jahresversammlung zu einer Bezirksversammlung ein, während der eine Vordiskussion der Jahresversammlungsanträge geführt wird.
d) Bezirkssprecherinnenkonferenz (BSK)
4. Vorstand
Die Jahresversammlung wählt einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Wahl erfolgt nach folgenden Zuständigkeiten:
*Sprecherin des Vorstandes
*Stellvertretende Sprecherin des Vorstandes
*Vorstandsmitglied für Finanzen
*Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
*Vorstandsmitglied für Länderarbeit
*Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft
*Vorstandsmitglied für politische Flüchtlinge.
Der Vorstand entscheidet in eigener Verantwortung über die Zuständigkeit für die folgenden Arbeitsbereiche:
*Arbeitstechniken
*Themenarbeit
*Zielgruppenarbeit
*Lobbyarbeit
*Finanzbeschaffung
*MEC / MSP
*Menschenrechtserziehung
*Mandatsfragen
*Internationale Entwicklung von Amnesty International
*Internes Training.
Die Aufgabenbeschreibung wird innerhalb von sechs Wochen nach der Jahresversammlung festgelegt und der Mitgliedschaft unverzüglich mitgeteilt.
Jedes Vorstandsmitglied kann für bestimmte Arbeitsbereiche Fachkommissionen berufen, die es in seiner Arbeit unterstützen. Der Bericht des Vorstandes an die Jahresversammlung schließt einen Be-richt über die Arbeit der betreffenden Fachkommissionen ein.
Der Vorstand tritt regelmäßig, wenigstens fünfmal im Jahr zusammen. Der Vorstand sollte nach Möglichkeit mindestens einmal im Jahr auf Einladung eines Bezirkes in diesem Bezirk tagen. Außer den Mitgliedern des Vorstandes sollen als Gäste zu Sitzungen eingeladen werden, soweit sie nicht in anderer Funktion Mitglied des Vorstandes sind:
*die hauptamtliche Geschäftsführerin
*die Generalsekretärin
*die BSK-Delegierten
*deutsche Vertreterinnen im Internationalen Exekutivkomitee
*weitere Personen soweit ihre Anwesenheit aufgrund anstehender Sachprobleme erforderlich ist.
Gäste der Vorstandssitzungen haben für die Teilnahme Anspruch auf Auslagenersatz an die Sektion der Bundesrepublik Deutschland.
Als Beobachterinnen können an allen Vorstandssitzungen die Sprecherinnen der Bezirke oder von ihnen benannte Stellvertreterinnen teilnehmen. Beobachterinnen haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz von der Sektion der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhalten rechtzeitig vor Sitzungen Einladungen mit Tagesordnung sowie nachträglich das Sitzungsprotokoll. Der Vorstand kann beschließen, bei einzel-nen Tagesordnungspunkten das Rederecht der Beobachterinnen einzuschränken.
Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Er führt diese Beschlüsse aus, soweit es sich um die rechtliche Vertretung des Vereins handelt.
5. Sekretariat
Das Sekretariat besteht aus den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und wird durch die Generalsekretärin geleitet. Es koordiniert die übergreifenden Aufgabenbereiche der Sektion im Auftrag des Vorstandes, führt dessen Beschlüsse aus und unterstützt diesen auch im übrigen bei den anfallenden Arbeiten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
6. Delegation zum Internationalen Rat
a) AUFGABEN DER DELEGATION
Die Delegierten und Beobachterinnen haben die Aufgabe, die Sektion auf der Internationalen Ratstagung zu vertreten und bis zur Zusammensetzung der nächsten Delegation beratend zur Verfügung zu stehen.
b) ZUSAMMENSETZUNG
Der Delegation zum Internationalen Rat gehören die Sprecherin des Vorstandes und die Generalsekretärin von Amts wegen an. Die Jahresversammlung wählt die anderen Delegierten. Der Vor-stand benennt die Beobachterinnen.
7. Kassenprüferinnen
Der Verein hat zwei Kassenprüferinnen. Die Kassenprüfung ist ein Instrument zur vereinsinternen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der satzungsgemäßen Mittelverwendung und der Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Bericht hierüber gibt der Jahresversammlung (JV) eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands.
7.1 AUFGABEN UND ZIELSETZUNG DER KASSENPRÜFUNG
Die Aufgabe und Zielsetzung der Kassenprüfung ist die Prüfung auf formelle Richtigkeit und die Beurteilung nachfolgender Sachverhalte bzw. Unterlagen unter Beachtung von Gesetz, Satzung und weiterer vereinsinterner Regelungen:
*Jahresabschluss
*Rechnungswesen
*Mittelverwendung
*Finanzbericht des Vorstands
Die Überprüfung der Arbeit der unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer sowie eine Bewertung der Vereinspolitik sind nicht Gegenstand der Kassenprüfung.
7.2 WAHL DER KASSENPRÜFERINNEN
Die Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren von der JV gewählt. Die Amtsperioden der Kassenprüferinnen überlappen sich, so dass auf jeder JV eine Kassenprüferin neu gewählt wird, während die andere noch im Amt verbleibt. Zur Kassenprüferin kann jedes Mitglied gewählt werden, das nicht zugleich Mitglied des Vorstandes ist. Die Einzelheiten des Wahlvorgangs regelt die Wahlordnung innerhalb der Geschäftsordnung der JV.
7.3 STELLUNG DER KASSENPRÜFERINNEN
Die Kassenprüferinnen sind der JV verantwortlich. Sie haben der JV über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten und sollen dies in einem gemeinsamen Bericht tun, der den Untergliederungen der Sektion rechtzeitig vor der JV vorliegen muss. Die Kassenprüferinnen haben das Recht, Beschlüsse der Vereinsorgane und sonstige Unterlagen einzusehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Kassenprüferinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und gemeinsam für ihre Prüfberichte verantwortlich. Die Prüfungsunterlagen sind in den Räumlichkeiten des Vereins einzusehen und aufzubewahren.
7.4 GRUNDSÄTZE UND ABLAUF DER KASSENPRÜFUNG
Die Kassenprüferinnen führen drei bis fünf Prüfungen zwischen den Jahresversammlungen durch. Sie kündigen die jeweiligen Termine der Prüfungen mit Angabe der zu prüfenden Themen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Vorstand Finanzen, der kaufmännischen Geschäftsführerin und der Abteilungsleiterin FIT an. Die weitere Kommunikation zur und während der Prüfung findet ausschließlich zwischen den Kassenprüferinnen und den vorgenannten Personen statt. Die Prüfung hat im Sekretariat der Sektion (SdS) und während des vereinbarten Termins zu erfolgen. Den Kassenprüferinnen wird hierfür ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt. Der anberaumte Prüfungstermin ist von den Kassenprüferinnen grundsätzlich gemeinsam wahrzunehmen. Kassenprüferinnen prüfen grundsätzlich nicht die Finanzen von Untergliederungen von Amnesty International, denen sie selber angehören sind (z.B. eigene Gruppe oder Bezirk).
Durch die Tätigkeit der Kassenprüferinnen ist eine unverhältnismäßige zusätzliche zeitliche Beanspruchung von Mitgliedern des Vorstandes und Mitarbeiterinnen des SdS zu vermeiden. Bei umfangreicheren Prüffeldern ist gegebenenfalls eine Stichprobenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüferinnen haben Gegenstand, Umfang, Methoden, Dauer und Ergebnis der Prüfungen schriftlich festzuhalten.
7.5 SCHLUSSBESPRECHUNG
Die Prüfungsergebnisse sind vor Abfassung des Schlussberichts zur JV mit dem Finanzvorstand oder, falls eine Gesamtverantwortung des Vorstandes gegeben ist, mit dem gesamten Vorstand und ggf. der kaufmännischen Geschäftsführerin des Vereins in der Schlussbesprechung zu erörtern. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind zur Information, Beratung und zur Beseitigung etwaiger Mängel zu nutzen.
7.6 SCHLUSSBERICHT
Der JV ist in einem Schlussbericht ein zusammengefasstes Prüfungsergebnis mitzuteilen. Dieser muss den Untergliederungen der Sektion mit der zweiten Aussendung zur JV an die Gruppen schriftlich zugehen und von beiden Kassenprüferinnen unterzeichnet sein.
Sofern sich nach Vorlage des Finanzberichtes des Vorstands die Notwendigkeit einer Kommentierung desselbigen seitens der Kassenprüferinnen ergibt, sind diese Kommentare durch die Kassenprüferinnen schnellstmöglich, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der Jahresversammlung, schriftlich zu fertigen und dem Vorstand sowie dem SdS zwecks Vervielfältigung und Vorlage zur JV elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Kassenprüferinnen bleibt es unbenommen, punktuell abweichende Bewertungen im gemeinsamen Schlussbericht anzumerken. Zusätzlich können die Kassenprüferinnen auf Sachverhalte hinweisen und Empfehlungen für die zukünftige Handhabung unterbreiten. Dieser Teil des Berichts ist optional und dient zur Information und Beratung.