Sektion der Bundesrepublik Deutschland

Satzung von Amnesty International

Satzung von Amnesty International
Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.

zuletzt geändert 2010

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SATZUNG SEKTION DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V.

In der auf der Jahresvollversammlung 2010 in Magedeburg geänderten Fassung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.; er ist die Sektion der internationalen Vereinigung Amnesty International in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZIEL UND AUFTRAG DES VEREINS; GRUNDPRINZIPIEN UND METHODEN

(1) Das Ziel von Amnesty International ist es, eine Welt zu schaffen, in der alle Menschen
die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgeschriebenen Rechte genießen.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat es sich Amnesty International zur Aufgabe gemacht, im Rahmen ihrer Arbeit zur Förderung aller Menschenrechte durch Ermittlungsarbeit und durch Aktionen schwerwiegende Verletzungen dieser Menschenrechte zu verhindern beziehungsweise zu beenden.

(2) Amnesty International begreift sich als internationale Gemeinschaft von Menschenrechtsverteidigerinnen, deren Grundprinzipien internationale Solidarität, wirksame Aktionen für das einzelne Opfer, globales Handeln, Universalität und Unteilbarkeit der Menschen-rechte, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie Demokratie und gegenseitiger Respekt sind.

(3) Amnesty International wendet sich an Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen, bewaffnete politische Gruppen, Unternehmen und andere nichtstaatliche Akteure. Amnesty International strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden veröffentlicht; Mitglieder, Unterstützerinnen und Mitarbeiterinnen von Amnesty International fordern die Öffentlichkeit auf, Druck auf Regierungen und andere Verantwortliche auszuüben, um die Verstöße zu stoppen.

Neben ihren Aktionen gegen spezifische Menschenrechtsverletzungen appelliert Amnesty International an alle Regierungen, rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten, Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren und einzuhalten. Des Weiteren führt Amnesty International umfassende Programme auf dem Gebiet der Menschenrechtserziehung durch und fordert zwischenstaatliche Organisationen, Einzelpersonen und alle gesellschaftlichen Gruppen auf, die Menschenrechte zu fördern und zu respektieren.

(4) Die Satzung von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik befindet sich in Übereinstimmung mit der als Anlage beigefügten internationalen Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland von Amnesty International unterstützt die
internationale Organisation bei der Finanzierung ihrer steuerbegünstigten Aufgaben durch
angemessene Zahlungen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hört der Vorstand das Mitglied an. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung des Vorstands Widerspruch einlegen. In diesem Fall überprüft die nächste Jahresversammlung die Entscheidung des Vorstands;
c) wenn das Mitglied seine Beitragspflichten nicht erfüllt hat und der Beitragsrückstand insgesamt zwei Jahresbeiträge erreicht hat. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft nur, wenn das Mitglied der Feststellung des Beitragsrückstands durch das Sekretariat nicht rechtzeitig widerspricht;
d) mit dem Tod des Mitglieds.

(3) Das zeitliche Ende der Mitgliedschaft ergibt sich in den Fällen des Abschnitts 2 Buchstaben a) bis c) wie folgt:
- in den Fällen des Buchstabens a) mit dem Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht;
- in den Fällen des Buchstabens b) entweder mit dem Anfang des übernächsten, auf den Zugang der Ausschlussentscheidung folgenden Monats oder mit dem Ende des Monats, in dem die Jahresversammlung endet, die den Ausschluss bestätigt hat; und
- in den Fällen des Buchstabens c) mit dem Ende des dritten Monats, der auf die Absendung der schriftlichen Feststellung folgt.

§ 4 GRUPPEN, MITGLIEDER UND FÖRDERINNEN

1) Die Sektion gliedert sich in Gruppen, die für die Verwirklichung der Ziele des Vereins selbstständig tätig sind.

(2) Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, indem sie sich an der Menschenrechtsarbeit aktiv beteiligen und finanzielle Beiträge leisten. Näheres regelt der Arbeitsrahmen.

(3) Personen, die sich zu einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung verpflichten, ohne Mitglied zu sein, werden Förderinnen genannt.

§ 5 BEITRÄGE

Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge, deren Höhe getrennt für Bezirke, Gruppen, Mitglieder und Förderinnen von der Jahresversammlung festgelegt werden.

§ 6 JAHRESVERSAMMLUNG

(1) Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens vierzehn Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.

(2) Auf Verlangen eines Drittels der Gruppen - vertreten durch deren Gruppensprecherinnen - oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen.

(3) Stimmberechtigt auf der Jahresversammlung sind Delegierte von Gruppen sowie Mitglieder. Die Delegierte einer Gruppe wird von dieser per Wahl bestimmt und muss Mitglied sein. Sie verfügt bei der Abstimmung im Plenum über zehn Stimmen. Mitglieder verfügen im Plenum über jeweils eine Stimme und können dieses Stimmrecht nicht übertragen. Jedes Mitglied kann nur ein Delegiertenstimmrecht wahrnehmen. Die Delegierte kann ihr Delegiertenstimmrecht neben ihrem Stimmrecht als Mitglied ausüben. In den Sach- und Länderkommissionen hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

(4) Die Jahresversammlung beschließt über die Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Satzungsänderungen, die Einführung und Änderung eines Arbeitsrahmens der Sektion, die Geschäftsordnung der Jahresversammlung, das Budget der Sektion und über die Höhe der Beiträge. Sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüferinnen.

(5) Anträge an die Jahresversammlung können von jedem Mitglied, jeder Gruppe, jedem Bezirk oder dem Vorstand gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Monate vor dem Beginn der Jahresversammlung beim Vorstand und zwar im Sekretariat der Sektion schriftlich oder elektronisch eingegangen sein. Der Vorstand muss die Anträge allen Gruppen spätestens acht Wochen vor Beginn der Jahresversammlung im Wortlaut mitteilen. Mitglieder, die keiner Gruppe zugeordnet sind, erhalten die Anträge auf Anfrage. Änderungen, Zusatzanträge und Dringlichkeitsanträge sowie Geschäftsordnungsanträge können behandelt werden, soweit die Jahresversammlung dem zustimmt; ausgenommen hiervon sind satzungsändernde Anträge sowie der Antrag auf Auflösung des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

(6) Alle Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung oder in Geschäftsordnungsfragen die Geschäftsordnung der Jahresversammlung keine Ausnahmen zulässt. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit. Näheres regelt die Wahlordnung der Jahresversammlung.

(7) Über die Beschlüsse der Jahresversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei von der Jahresversammlung bestimmten Personen zu unterzeichnen.

§ 7 BEZIRKE

Die Mitglieder aus einem Bezirk beschließen über ihre gemeinsamen Aufgaben in einer Bezirksversammlung und wählen jährlich in einer Bezirksvollversammlung die Bezirkssprecherin und weitere Fachreferentinnen. Die Bezirkssprecherinnen der Sektion bilden zur Koordination zentraler Aufgaben eine Bezirkssprecherinnenkonferenz.

§ 8 VORSTAND

a) Der Vorstand besteht aus der Sprecherin des Vorstandes, der Stellvertretenden Sprecherin, dem Vorstandsmitglied für Finanzen und einer von der Jahresversammlung festzusetzenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahresversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Tritt ein Vorstandsmitglied während des ersten Amtsjahrs zurück, wird auf der nächsten Jahresversammlung eine Nachfolgerin für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
b) Geschäftsführender Vorstand: Der gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus der Sprecherin des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt.
Scheidet die Sprecherin des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt oder ist sie dauerhaft an der Führung der Geschäfte verhindert, so ist die Stellvertretende Sprecherin oder an deren Stelle ein anderes Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt, in den Geschäftsführenden Vorstand zu berufen.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt; sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

§ 9 GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Sektion der Bundesrepublik Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden. Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag von Amnesty International entstanden sind. Bei Verzicht auf die Erstattung können sie auf Wunsch eine Spendenbescheinigung erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gruppen, die Bezirke und die Mitglieder haben dem Vorstandsmitglied für Finanzen gegenüber die zügige Verwendung der bei ihnen eingegangenen Gelder und Spenden im Sinne der Ziele von Amnesty International auf Anforderung nachzuweisen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit der Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 10 AUFLÖSUNG

Die Jahresversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Sektion der Bundesrepublik Deutschland beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die "Stiftung Menschenrechte / Förderstiftung Amnesty International", die es ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben verwenden darf.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen der Satzung können nur von einer Jahresversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen beschlossen werden, jedoch entscheidet der Vorstand über eine Verlegung des Vereinssitzes (§1 Satz 3).
Ein Antrag auf Abänderung dieser Satzung kann nur beraten werden, wenn er mit einem formulierten Vorschlag innerhalb der in § 6 vorgeschriebenen Antragsfristen eingereicht und veröffentlicht worden ist.

INTERNATIONALE SATZUNG

STATUTE OF AMNESTY INTERNATIONAL
as amended by the 30th International Council, meeting in Noordwijkerhout, the Netherlands, 14 to 19 August 2011
AI Index: POL 20/001/2011

VISION AND MISSION

1. AMNESTY INTERNATIONAL's vision is of a world in which every person enjoys all of the human rights enshrined in the Universal Declaration of Human Rights and other international human rights instruments. In pursuit of this vision, AMNESTY INTERNATIONAL's mission is to undertake research and action focused on preventing and ending grave abuses of these rights.

CORE VALUES

2. AMNESTY INTERNATIONAL forms a global community of human rights defenders with the principles of international solidarity, effective action for the individual victim, global coverage, the universality and indivisibility of human rights, impartiality and independence, and democracy and mutual respect.

METHODS

3. AMNESTY INTERNATIONAL addresses governments, intergovernmental
organizations, armed political groups, companies and other non-state actors. AMNESTY INTERNATIONAL seeks to disclose human rights abuses accurately, quickly and persistently. It systematically and impartially researches the facts of individual cases and patterns of human rights abuses. These findings are publicized, and members, supporters and staff mobilize public pressure on governments and others to stop the abuses. In addition to its work on specific abuses of human rights, AMNESTY INTERNATIONAL urges all governments to observe the rule of law, and to ratify and implement human rights standards; it carries out a wide range of human rights educational activities; and it encourages intergovernmental organizations,
individuals, and all organs of society to support and respect human rights.

INTEGRATED STRATEGIC PLAN

4. There will be at all times for AMNESTY INTERNATIONAL an Integrated Strategic Plan covering a period of six years.

ORGANIZATION

5. AMNESTY INTERNATIONAL is an organization based on worldwide voluntary membership and it shall consist of sections, structures, international networks, affiliated groups and international members.

6. Ultimate authority for the conduct of the affairs of AMNESTY
INTERNATIONAL is vested in the International Council. The primary functions of the International Council are:
(i) to focus on strategy;
(ii) to set AMNESTY INTERNATIONAL's vision, mission and core values;
(iii) to determine AMNESTY INTERNATIONAL's Integrated Strategic Plan including its
financial strategy;
(iv) to establish systems and bodies of governance and delegation for the
movement, to elect members to those bodies, and to hold those bodies and their
members accountable;
(v) to evaluate the movement's performance against its agreed strategies and
plans;
(vi) to hold sections, structures and other bodies accountable.

7. There is an International Executive Committee. The primary role of the International Executive Committee is to provide leadership and stewardship for the whole of AMNESTY INTERNATIONAL worldwide.
The functions of the International Executive Committee are:
(i) to take international decisions on behalf of AMNESTY INTERNATIONAL;
(ii) to ensure that there is a sound financial policy for AMNESTY INTERNATIONAL
and that the financial policy is consistently implemented across the international
organization;
(iii) to ensure implementation of the Integrated Strategic Plan;
(iv) to make any necessary adjustments to the Integrated Strategic Plan and other
decisions of the International Council;
(v) to ensure compliance with the Statute;
(vi) to ensure human resources development;
(vii) to hold sections, structures and other bodies of AMNESTY INTERNATIONAL
accountable for their functioning by presenting reports to the International Council;
(viii) to perform the other functions conferred on it by the Statute.

8. There is a Chairs Forum. The primary functions of the Chairs Forum are:
(i) to give advice and recommendations to the Amnesty International Movement and
the International Executive Committee on matters related to the governance of
Amnesty International and controversial issues.
(ii) to contribute to building the capacity of Chairs of sections, structures and other
bodies of Amnesty International;
(iii) to build relations among sections and structures and provide an open space for
debate on common issues;
(iv) to undertake other tasks and make decisions delegated to it by the International
Council.

9. The Chairs Forum will function in accordance with its Terms of Reference as adopted by the Chairs Forum in collaboration with the International Executive Committee or, in case of disagreement, decided by the International Council.

10. The day-to-day affairs of AMNESTY INTERNATIONAL shall be conducted by the International Secretariat headed by a Secretary General under the direction of the International Executive Committee.

11. The office of the International Secretariat shall be in London or such other place as the International Executive Committee shall decide and which is ratified by at least one half of the sections.

12. Responsibility for AMNESTY INTERNATIONAL work on abuses of human rights in any country or territory, including the collection and evaluation of information, and the sending of delegations, lies with the international governing bodies of the organization, and not with the section, structure, groups or members in the country or territory concerned.

SECTIONS

13. A section of AMNESTY INTERNATIONAL may be established in any country, state, territory or region with the consent of the International Executive Committee. In order to be recognized as such, a section shall:
(i) prior to its recognition have demonstrated its ability to organize and maintain
basic AMNESTY INTERNATIONAL activities;
(ii) submit its Statute to the International Executive Committee for approval;
(iii) pay such annual fee as may be determined by the International Council;
(iv) be registered as such with the International Secretariat on the decision of the
International Executive Committee. Sections shall take no action on matters that do
not fall within the stated vision and mission of AMNESTY INTERNATIONAL. The
International Secretariat shall maintain a register of sections. Sections shall act in
accordance with the core values and methods of AMNESTY INTERNATIONAL, as
well as any Integrated Strategic Plans, working rules and guidelines that are
adopted from time to time by the International Council.

STRUCTURES

14. An AMNESTY INTERNATIONAL structure is an AMNESTY INTERNATIONAL national or regional body established by the International Executive Committee, to promote and implement the movement's vision and mission. The purpose of a structure is to coordinate a sustained programme of human rights activities and consolidate its national or regional organization. A structure must consist of at least a board and active volunteers, unless otherwise determined by the International Executive Committee, and must meet any other criteria determined by the International Executive Committee.

INTERNATIONAL NETWORKS

15. An AMNESTY INTERNATIONAL "International Network" exists to promote and implement the movement's vision and mission, primarily on the basis of a specific theme or identity. An International Network must meet the following requirements:
(i) have AMNESTY INTERNATIONAL members from at least five different sections
and/or structures;
(ii) have AMNESTY INTERNATIONAL members from at least two International
Secretariat programme regions;
(iii) be theme or identity based;
(iv) have terms of reference that meet the Statute and core values of AMNESTY
INTERNATIONAL;
(v) have terms of reference approved by the International Executive Committee;
(vi) be formally recognized by, and registered with, the International Executive
Committee.

AFFILIATED GROUPS

16. Groups of not less than five members may, on payment of an annual fee determined by the International Council, become affiliated to AMNESTY INTERNATIONAL or a section thereof. Any dispute as to whether a group should be or remain affiliated shall be decided by the International Executive Committee. An affiliated adoption group shall accept for adoption such prisoners as may from time to time be allotted to it by the International Secretariat, and shall adopt no others as long as it remains affiliated to AMNESTY INTERNATIONAL. No group shall be allotted a prisoner of conscience detained in its own country. Each section shall maintain and make available to the International Secretariat a register of affiliated AMNESTY INTERNATIONAL groups. Groups in a country, state, territory or region without a section shall be registered with the International Secretariat. Groups shall take no action on matters that do not fall within the stated vision and mission of AMNESTY INTERNATIONAL. Groups shall act in accordance with the core values and methods of AMNESTY INTERNATIONAL, as well as any Integrated Strategic Plans, working rules and guidelines that are adopted from time to time by the International Council.

INDIVIDUAL MEMBERSHIP

17. An individual member of AMNESTY INTERNATIONAL is any person who contributes to the advancement of the mission of AMNESTY INTERNATIONAL, who acts in accordance with the core values and policies of AMNESTY INTERNATIONAL, and who has been recognized and registered as a member by an AMNESTY INTERNATIONAL section, structure or affiliated group by virtue of payment of annual dues or having been granted a dues waiver. Individuals residing in countries, states, territories, or regions where there is no section or structure and who are not members of an affiliated group, may, on payment to the International Secretariat of an annual subscription fee determined by the International Executive Committee, become international members of AMNESTY INTERNATIONAL. In countries where a section or structure exists, individuals may become international members of AMNESTY INTERNATIONAL with the consent of the section or structure and of the International Executive Committee. The International Secretariat shall maintain a register of such
international members.

INTERNATIONAL COUNCIL

18. The International Council shall consist of the members of the International Executive Committee and of representatives of sections and structures, and of representatives of AMNESTY INTERNATIONAL's international membership, as defined in the second paragraph of Article 17, and shall meet at intervals of not more than two years on a date fixed by the International Executive Committee. Only representatives of sections and structures and the international membership shall have the right to vote at the International Council.

18a. The international membership shall have the right to appoint one representative to the International Council. In addition, they may appoint:
more than 250 international members 1 representative
more than 2,500 international members 2 representatives
more than 15,000 international members 3 representatives
more than 40,000 international members 4 representatives
more than 80,000 international members 5 representatives

19. All sections and structures shall have the right to appoint one representative to the International Council. In addition, a section may appoint:
more than 250 members 1 representative
more than 2,500 members 2 representatives
more than 15,000 members 3 representatives
more than 40,000 members 4 representatives
more than 80,000 members 5 representatives
or, if a section so chooses:
10 - 49 groups 1 representative
50 - 99 groups 2 representatives
100 - 199 groups 3 representatives
200 - 399 groups 4 representatives
400 groups and over 5 representatives

Only sections having paid in full their annual fee as assessed by the International Council for the two previous financial years shall vote at the International Council. This
requirement may be waived in whole or in part by the International Council. If a section has not provided its standardized financial report (or its annual report under the Common Accounting Framework) and its audited accounts to the International Secretariat within one month of the final date for submission on each of the last two occasions such a report was required, the section is not entitled to vote at the International Council. This requirement may be waived in whole or in part by the International Council.

20. The International Executive Committee may invite to the International Council delegates from international networks and other individuals as non-voting participants.

21. A section or structure unable to participate at an International Council may appoint a proxy or proxies to vote on its behalf and a section represented by a lesser number of persons than its entitlement under Article 19 hereof may authorize its representative or representatives to cast votes up to its maximum entitlement under Article 19 hereof.

22. Notice of the number of representatives proposing to attend an International Council, and of the appointment of proxies, shall be given to the International Secretariat not later than one month before the meeting of the International Council. This requirement may be waived by the International Executive Committee.

23. A quorum shall consist of the representatives or proxies of not less than one quarter of the sections and structures entitled to be represented.

24. The Chairperson of the International Council and an alternate shall be elected by the preceding International Council. The Chairperson or, in his or her absence, the alternate, shall preside at the International Council. In the absence of the Chairperson and the alternate, the Chairperson of the International Executive Committee or such other person as the International Executive Committee may appoint shall open the proceedings of the International Council which shall elect a Chairperson. Thereafter the elected Chairperson, or such other person as the Chairperson may appoint, shall preside at the International Council.

25. Except as otherwise provided in the Statute, the International Council shall make its decisions by a simple majority of the votes cast. In case of an equality of votes the Chairperson of the International Council shall have a casting vote.

26. The International Council shall be convened by the International Secretariat by notice to all sections and structures not later than 90 days before the date thereof.

27. The Chairperson of the International Executive Committee shall at the request of the Committee or of not less than one third of the sections and structures call an extraordinary meeting of the International Council by giving not less than 21 days' notice in writing to all sections and structures.

28. The International Council shall elect a Treasurer, who shall be a member of the International Executive Committee.

29. The agenda for the meetings of the International Council shall be prepared by the International Secretariat under the direction of the Chairperson of the International Executive Committee.

INTERNATIONAL EXECUTIVE COMMITTEE

30. The International Executive Committee shall consist of the Treasurer and eight regular members, who shall be individual or international members of AMNESTY INTERNATIONAL. The regular members and Treasurer shall be elected by the International Council. Not more than one member in any section, structure or affiliated group, or international member of AMNESTY INTERNATIONAL voluntarily resident in a
country, state or territory in which there is no section or structure, may be elected as a regular member of the Committee.

31. The International Executive Committee shall meet not less than twice a year at a place to be decided by itself.

32. Members of the International Executive Committee, including the International Treasurer, shall hold office for a period of four years and shall be eligible for re-election once. Their terms of office shall begin and end at the close of the International Council meeting.1

33. The Committee may co-opt not more than two additional members who shall hold office until the close of the next meeting of the International Council; they shall be eligible to be reco-opted once. Coopted members shall not have the right to vote.

34. In the event of vacancies occurring on the Committee, it may coopt further members to fill the vacancies until the next meeting of the International Council, which shall elect such members as are necessary to replace members (or their co-opted alternates) who are at the end of their terms and to fill the vacancies for the positions with two remaining years of office.

35. The Committee shall appoint one of its members to act as Chairperson.

36. The Chairperson may, and at the request of the majority of the Committee shall, summon meetings of the Committee.

37. A quorum shall consist of not fewer than five members of the Committee.

38. The agenda for meetings of the Committee shall be prepared by the International Secretariat under the direction of the Chairperson.

39. The Committee may make regulations for the conduct of the affairs of AMNESTY INTERNATIONAL and for the procedure to be followed at the International Council, and may take such steps as it sees fit to establish and maintain a system of effective committees, including standing committees, intermediate structures, or other forums, in support of its functions.

CHAIRS FORUM

40. The Chairs Forum shall:
(i) be composed of the Chairs of Amnesty International sections and structures, as
well as representatives of the international membership who have been elected in
accordance with Article 18;
(ii) have a Steering Committee composed of members elected at the Chairs
Assembly, a representative of the International Executive Committee, and the
Chairperson of the International Council;
(iii) meet once a year at the Chairs Assembly with an agenda prepared by the
Steering Committee.

41. The Chairs Assembly shall be chaired by the Chairperson of the International Council elected by the preceding International Council in accordance with Article 24.

42. Each member of the Chairs Forum will hold one vote in all decisions, except for decisions referred to the Chairs Forum by the International Council where the same voting rights as held at the preceding International Council apply.

43. The size, chairing, terms of reference, and operational arrangements for the Steering Committee shall be agreed by the Chairs Forum in cooperation with the International Executive Committee.

INTERNATIONAL SECRETARIAT

44. The International Executive Committee may appoint a Secretary General who shall be responsible under its direction for the conduct of the affairs of AMNESTY INTERNATIONAL and for the implementation of the decisions of the International Council.

45. The Secretary General may appoint senior executive staff in close cooperation with the International Executive Committee, and may appoint all other staff as are necessary for the proper conduct of the affairs of AMNESTY INTERNATIONAL.

46. In the case of the absence or illness of the Secretary General, or of a vacancy in the post of Secretary General, the Chairperson of the International Executive Committee shall, after consultation with the members of that Committee, appoint an Acting Secretary General to act until the next meeting of the Committee.

47. The Secretary General or Acting Secretary General and such members of the International Secretariat as may appear to the Chairperson of the International Executive Committee to be necessary shall attend meetings of the International Council and of the International Executive Committee and may speak thereat but shall not be entitled to vote.

48. There is an International Nominations Committee responsible to the International Council.

49. The International Nominations Committee will function in accordance with its terms of reference and the functions and responsibilities given to it by the Statute, the Standing Orders of the International Council and decisions of the International Council.

TERMINATION OF MEMBERSHIP

50. International administration and suspension of entities

The International Executive Committee may decide:
(i) that there is to be international administration of a section, structure or
international network; or
(ii) to suspend temporarily a section, structure, international network,
internationally registered group or international member if the International
Executive Committee considers that in all the circumstances such an action is
necessary in order to protect the reputation, integrity or operation of AMNESTY
INTERNATIONAL, or is unavoidable because of the local circumstances in which
the section, structure, network, group or member is operating, and that such an
action is the only one reasonably available.

51. Termination of membership and closure of entities

An international member of AMNESTY INTERNATIONAL may terminat their membership at any time by resignation in writing. A section, structure, international network or internationally registered group may voluntarily relinquish its registration at any time by written notice to the Secretary General.

The International Executive Committee may:
(i) terminate the membership of an individual international member;
(ii) close a section, structure, international network, or internationally registered
group.

52. Membership Appeals Committee

The Membership Appeals Committee shall consist of five members elected by the International Council in the same manner and subject to the same conditions as provided for in Article 30 for the International Executive Committee. The function of the Membership Appeals Committee is to determine appeals in respect of which the Statute or a decision of the International Council gives a right to appeal.

Once the International Executive Committee has made a final decision:
(i) on administration under Article 50 for the first time;
(ii) on temporary suspension under Article 50 if the temporary suspension is for a
period greater than three months;
(iii) on termination of membership or closure under Article 51;
(iv) more than five years after the original decision to extend a period of
administration or temporary suspension under Article 50; the section, structure,
international network or internationally registered group, anyone who can
demonstrate that they speak on behalf of a significant number of its members, or
the international member affected, may appeal to the Membership Appeals
Committee.

53. Procedures for international administration, suspension, termination and closure

The International Council may adopt procedures:
(i) in relation to how the International Executive Committee takes decisions under
Articles 50 and 51, and in relation to the consequences of such decisions;
(ii) to be followed by the Membership Appeals Committee.

FINANCE

54. An auditor appointed by the International Council shall annually audit the accounts of AMNESTY INTERNATIONAL, which shall be prepared by the International Secretariat and presented to the International Executive Committee and the International Council.

55. No part of the income or property of AMNESTY INTERNATIONAL shall dire ctly or indirectly be paid or transferred otherwise than for valuable and sufficient consideration to any of its members by way of dividend, gift, division, bonus or otherwise howsoever by way of profit.

AMENDMENTS OF STATUTE

56. The Statute may be amended by the International Council by a majority of not less than two thirds of the votes cast. Amendments may be submitted by the International Executive Committee or by a section or structure. Proposed amendments shall be submitted to the International Secretariat not less than seven months before the International Council meets, and presentation to the International Council shall be supported in writing by at least five sections or structures. Proposed amendments shall be communicated by the International Secretariat to all sections and structures and to members of the International Executive Committee.

ARBEITSRAHMEN

In der auf der Jahresversammlung 2010 in Magdeburg geänderten Fassung*

1. MITGLIEDER

Mitglieder übernehmen es,
a. in einer Gruppe oder einer anderen Untergliederung des Vereins aktiv mitzuarbeiten und/oder auf andere Weise die Menschenrechtsarbeit von Amnesty International aktiv durch regelmäßige Teilnahme an Eilaktionen oder sonstigen Aktionsformen (Briefe gegen das Vergessen, Amnesty-Aktion usw.) zu unterstützen, von Fall zu Fall Aktionen einer Gruppe oder eines Bezirkes zu unterstützen und/oder die Gründung einer neuen Gruppe vorzubereiten.
b. Darüber hinaus leisten Mitglieder einen Beitrag von mindestens 48,-- Euro jährlich an eine Gruppe oder einen Bezirk. Nennen sie keine Empfängerin des Beitrages, wird er dem Bezirk gutgeschrieben, in dem ihr Wohnort liegt. Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende, und andere Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen haben die Möglichkeit, nur die Hälfte des Beitrages zu zahlen.
c. Ein Mitglied ist einer Gruppe zugeordnet, wenn die Gruppensprecherin dies auf Antrag des Mitglieds gegenüber dem Mitglied und dem Sekretariat der Sektion bestätigt. Mitglieder, die einer Gruppe zugeordnet sind, werden auf ihren Antrag, der an die Gruppensprecherin gerichtet wird, von ihrer Beitragspflicht befreit. Für Mitglieder, die keiner Gruppe zugeordnet sind, jedoch aufgrund einer Wahl oder Berufung ein Amt ausüben oder in einem Gremium mitarbeiten, gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gruppensprecherin die Sprecherin des jeweiligen Gremiums bzw. das Sekretariat der Sektion tritt.
Stellt das von der Beitragspflicht befreite Mitglied seine Mitarbeit in der Gruppe ein, teilt die Gruppensprecherin dies dem Sekretariat der Sektion mit. Darauf stellt das Sekretariat gegenüber dem Mitglied das Ende der Zuordnung zur Gruppe fest. Diese Feststellung wird wirksam, wenn ihr das Mitglied nicht innerhalb von sechs Wochen nach Absendung des Feststellungsschreibens widerspricht. Mit dem Ende des übernächsten auf die Absendung des Feststellungsschreibens folgenden Monats lebt die Beitragspflicht des Mitglieds wieder auf. Widerspricht das Mitglied der Feststellung des Sekretariats der Sektion, bleibt der bisherige Status des Mitglieds bestehen, bis eine einvernehmliche Regelung erzielt ist. Wird diese nicht erzielt, entscheidet das Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft und Organisation über den Status des Mitglieds.
d. Mitglieder, die keiner Gruppe zugeordnet sind, dürfen nicht im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten, es sei denn, sie wurden dazu von der Sektion oder einer ihrer Untergliederungen beauftragt. Mitglieder, die einer Gruppe zugeordnet sind, dürfen nur im Rahmen der Aufgaben der Gruppe im Namen von Amnesty International öffentlich auftreten, soweit sie nicht zusätzlich im Sinne des vorhergehenden Satzes beauftragt wurden.
e. Gruppen und Bezirke werden über die Mahnung eines Mitglieds, das ihnen zugeordnet ist, sowie über das Ende der Mitgliedschaft informiert.
f. Förderinnen übernehmen es, einen Beitrag von mindestens 60,-- Euro pro Jahr an die Sektion zu leisten.

2. GRUPPEN

a) Gründung
Wenigstens sieben Personen können beim Vorstand der Sektion die Gründung einer Gruppe beantragen, wenn
· sie glaubhaft machen, dass die Gruppe in der Lage und gewillt ist, langfristig und kontinuierlich die Aufgaben einer Amnesty-Gruppe zu erfüllen, und wenn
· die zuständige Bezirkssprecherin die Gruppengründung empfiehlt und sichergestellt ist, dass die zukünftig der Gruppe zugeordneten Mitglieder vom Bezirk eingearbeitet und betreut werden.
Über die Gründung der Gruppe entscheidet der Vorstand oder die von diesem Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen Bezirk. Diese können auch die Gründung von Gruppen zulassen, denen weniger als sieben Mitglieder zugeordnet sein werden. Jede Gruppe benennt ein Mitglied als Sprecherin der Gruppe, welches als Ansprechperson der Gruppe gegenüber anderen Gliederungen von Amnesty International und nach außen amtiert und eine Kassenwartin, die für alle finanziellen Aktionen im Rahmen der geltenden Finanzrichtlinien verantwortlich ist.
b) Aufgaben einer Gruppe
Jede Gruppe ist verpflichtet, die zwingenden Aufgaben einer Gruppe wahrzunehmen. Darüber hinaus kann sich eine Gruppe verpflichten, weitere Aufgaben aus dem Katalog frei wählbarer Aufgaben zu übernehmen. Mit der Übernahme verpflichtet sich die Gruppe, die entsprechenden Aufgaben langfristig und kontinuierlich zu bearbeiten.
Zwingende Aufgaben einer Gruppe sind:
· Bearbeitung mindestens eines inhaltlichen Arbeitsgebietes aus dem Katalog der frei wählbaren Aufgaben.
· Grundlegende Darstellung der Ziele und der Arbeitsbereiche von Amnesty International gegenüber der Öffentlichkeit.
· Mitarbeit im Bezirk, dem die Gruppe zugeordnet ist und Übernahme der vom Bezirk den Gruppen übertragenen Aufgaben. Dieser Punkt entfällt, wenn die Mitglieder der Gruppe sich überregional zusammensetzen.
· Werbung und Betreuung von Mitgliedern und Förderinnen.
· Beschaffung mindestens der notwendigen Gelder, um den von der Jahresversammlung festgelegten Beitrag der Gruppe ("Gruppenbeitrag") zu bezahlen und die im Rahmen der Finanzautonomie der Gruppen getätigten Ausgaben abzudecken.
Durch Beschluss des Vorstandes können Gruppen von der Zahlung des Gruppenbeitrages befreit werden und finanzielle Unterstützung für ihre Arbeit erhalten.
Darüber hinaus kann und soll sich eine Gruppe zur Übernahme von Aufgaben aus dem folgenden Katalog frei wählbarer Aufgaben verpflichten:
· Arbeit zu Einzelfällen oder vergleichbaren Aktionsformen
· Mitarbeit in an den auf nationaler oder internationaler Ebene beschlossenen Kampagnen von Amnesty International
· Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit oder Öffentlichkeitsarbeit zu einem bestimmten Schwerpunkt
· Arbeit zur Förderung und Unterstützung der Aktionsformen Urgent Actions, "Briefe gegen das Vergessen" und ähnlicher Aktionsformen
· Betreuung und Beratung von Flüchtlingen
· Zielgruppenarbeit zu einer bestimmten Zielgruppe, z.B. Gewerkschaften, Kirchen, Medizinerinnen, etc.
· Menschenrechtsbildung
· die Koordination der Arbeit zu einem bestimmten Arbeitsgebiet innerhalb des Bezirkes als Bezirkskoordinationsgruppe
· die Koordination der Arbeit zu einem bestimmten Arbeitsgebiet innerhalb der gesamten Sektion als Themenkoordinationsgruppe, Länderkoordinationsgruppe oder Sektionskoordinationsgruppe
Dieser Katalog kann durch Beschluss der Jahresversammlung um neue Aufgaben erweitert werden. Die Sektion kann die Übernahme einer solchen Aufgabe von Bedingungen abhängig machen, z.B. ausreichende Sprachkenntnisse innerhalb der Gruppe oder regelmäßige Teilnahme der mit der Aufgabe befassten Mitglieder an Schulungen.
Die Arbeit als Bezirkskoordinationsgruppe bedarf der Zustimmung des betreffenden Bezirks, die Arbeit als Themen-, Länder- oder Sektionskoordinationsgruppe der Zustimmung der Sektion.
Bezirke und Sektion bemühen sich um eine angemessene Repräsentation aller zentralen Arbeitsbereiche in der Arbeit der Gruppen und Bezirke.
Die Übernahme einer der oben aufgelisteten Aufgaben geschieht durch Erklärung gegenüber der Sektion. Auch die Beendigung der Tätigkeit für eine solche Aufgabe ist der Sektion gegenüber zu erklären. Erfüllt eine Gruppe ihre Verpflichtungen, die sie durch Übernahme einer solchen Aufgabe übernommen hat, nicht, und ist auch keine kurzfristige Verbesserung zu erwarten, so wird die Gruppe vom Vorstand oder der von diesem beauftragten Stelle in Absprache mit dem Bezirk von dieser Aufgabe entbunden. Die betroffene Gruppe soll hierbei gehört werden.
c) Schließung
Eine Gruppe, die nicht mehr in der Lage ist, ihre zwingenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und deren Arbeitsfähigkeit auch nicht durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden kann, wird vom Vorstand oder von der von diesem Beauftragten in Absprache mit dem zuständigen Bezirk aufgelöst.
d) Jugendgruppen
aa) Jugendgruppen
Jugendgruppen können beim Vorstand eine Registrierung jeweils bis zum Ende des laufenden Schuljahrs beantragen, wenn
· sie ein der Gruppe zugeordnetes Mitglied als Sprecherin und als Empfängerin der Materialien für ihre Arbeit benennen;
· sie ein Mitglied (vorzugsweise aus der örtlichen Gruppe / dem zuständigen Bezirk) benennen, das bereit ist, als Kontaktperson die Jugendgruppe zu unterstützen; und
· die zuständige Bezirkssprecherin der Gründung zustimmt.
Über die Gründung der Gruppe entscheidet der Vorstand oder die von diesem Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen Bezirk. Jugendgruppen, die in den letzten zwölf Wochen vor der Jahresversammlung bestanden haben, entsenden eine Gruppendelegierte zur Jahresversammlung.
bb) Aufgaben einer Jugendgruppe Jede Jugendgruppe ist verpflichtet, entsprechend den Möglichkeiten der Gruppe zur Erfüllung der Aufgaben von Amnesty International beizutragen. Sie orientiert sich dabei an den Aufgaben einer normalen Gruppe. Die Übernahme von Aufgaben aus dem Katalog frei wählbarer Aufgaben soll nur in Absprache mit der Kontaktperson geschehen. Jugendgruppen zahlen keinen Gruppenbeitrag. Sie sind jedoch aufgefordert, zur Sicherstellung der Finanzen der Sektion beizutragen. Einnahmen und Ausgaben der Jugendgruppe werden unter Verantwortung der Kontaktperson mit der zuständigen Gruppe / dem zuständigen Bezirk abgerechnet.
cc) Kontaktpersonen Eine Kontaktperson muss Mitglied sein und mit der Arbeit und dem Aufbau von Amnesty International vertraut sein oder die Bereitschaft haben, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Kontaktpersonen sind verantwortlich für:
· die satzungsgemäße Verwendung des Namen Amnesty International;
· die satzungsgemäße Werbung und Verwendung von Spendengeldern;
· die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Jugendgruppe;
· sonstige notwendige Absprachen mit der zuständigen Gruppe / dem zuständigen Bezirk.

3. BEZIRKE

a) Bezirke
Bezirke sind der Zusammenschluss von Mitgliedern und Gruppen eines Gebietes. Die Mitglieder und Gruppen beauftragen den Bezirk, ihre gemeinsamen Interessen und die über den Rahmen einer Gruppe hinausgehenden Aufgaben wahrzunehmen, mindestens jedoch die unter b) genannten Aufgaben. Sie wählen hierzu auf der Bezirksvollversammlung für mindestens ein Jahr Bezirkssprecherinnen und Bezirksreferentinnen. Die Grenzen der Bezirke werden vom Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft und Organisation im Einvernehmen mit den Bezirken festgelegt.
b) Bezirkssprecherinnen
aa) Bezirkssprecherinnen sind die Ansprechpersonen des Bezirkes für Fragen der Mitgliedschaft. Sie
· vertreten den Bezirk in der Organisation und gegenüber der Öffentlichkeit;
· informieren die dem Bezirk zugeordneten Gruppen und Mitglieder über die Belange der Sektion und der internationalen Organisation und sind verantwortlich für die Meinungsbildung des Bezirkes zu Amnesty-Themen;
· sind zuständig für die Abwicklung von Gruppengründungen und -auflösungen.
Es obliegt den Bezirkssprecherinnen, die Kontinuität der Arbeit im Bezirk zu gewährleisten.
bb) Es werden bei Bedarf Bezirksreferentinnen gewählt, die mindestens die folgenden Aufgabenbereiche abdecken:
· Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen
· Finanzbeschaffung, Finanzverwaltung
· Mitgliedertraining
· Mitgliederwerbung, Betreuung von Interessentinnen
· Asyl
· Menschenrechtsbildung
· Betreuung von Einzelmitgliedern Mitgliedern, die keiner Gruppe zugeordnet sind
· Jugendarbeit.
Je nach Bedarf benennt der Bezirk weitere Referentinnen.
Die Bezirkssprecherinnen und die Bezirksreferentinnen eines Bezirks bilden zusammen das Bezirksteam.
cc) Die Gewählten des Bezirkes können jederzeit durch Neuwahl von Gegenkandidatinnen abgewählt werden.
dd) Bezirkssprecherinnen und Bezirksreferentinnen erstellen jährlich einen Rechenschaftsbericht, der den dem Bezirk zugeordneten Mitgliedern und Gruppen zusammen mit der Einladung zur Bezirksvollversammlung spätestens sechs Wochen vor der Bezirksvollversammlung zugeht.
ee) Die Bezirkssprecherinnen und Referentinnen sind an die Beschlüsse ihrer Bezirksversammlung gebunden.
ff) Die Bezirkssprecherinnen werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und erhalten deren Protokolle. Der Vorstand kann die Bezirkssprecherinnen zu Bericht und Stellungnahme über ihre Arbeit auffordern.
gg) Bezirkssprecherinnen können nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
c) Bezirksversammlungen
Die Bezirksvollversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ eines Bezirkes und wird mindestens einmal pro Jahr von der Bezirkssprecherin einberufen. Sie wählt Bezirkssprecherinnen und Bezirksreferentinnen und erstellt ein Budget sowie einen Jahresplan, in dem die Arbeitsschwerpunkte des Bezirkes für das kommende Jahr festgelegt werden. Für Bezirksvollversammlungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.
Außerordentliche Bezirksvollversammlungen können von den Bezirkssprecherinnen oder von mindestens einem Drittel der dem Bezirk zugeordneten Gruppen oder von einem Drittel der dem Bezirk zugeordneten Mitglieder einberufen werden. Es steht jedem Bezirk frei, weitere Bezirksversammlungen abzuhalten.
Bezirke laden die ihnen zugeordneten Mitglieder vor der Jahresversammlung zu einer Bezirksversammlung ein, während der eine Vordiskussion der Jahresversammlungsanträge geführt wird.
d) Bezirkssprecherinnenkonferenz
aa) Ordentliche Bezirkssprecherinnenkonferenzen sollen mindestens zweimal im Jahr von einem aus drei von der Bezirkssprecherinnenkonferenz gewählten Mitgliedern gebildeten Gremium, dem BSK-Präsidium, außerordentliche auf Antrag eines Drittels aller Bezirkssprecherinnen einberufen werden. Das BSK-Präsidium lädt fristgerecht unter Erstellung einer vorläufigen Tagesordnung und Vorlage von Vorbereitungspapieren zur Bezirkssprecherinnenkonferenz ein. Es kann die Bezirkssprecherinnenkonferenz absagen, falls innerhalb angemessener Frist weniger als die Hälfte der Bezirke die Teilnahme eines stimmberechtigten Mitglieds zugesagt hat. Es stimmt sich in allen Fragen mit dem Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft und Organisation ab.
bb) Stimmberechtigt sind je Bezirk eine Bezirkssprecherin oder ein sie vertretendes Mitglied.
cc) Die Bezirkssprecherinnenkonferenz soll zusammen mit dem Vorstand bei langfristiger Planung, Koordination und Ausführung zentraler Aktionen der Sektion zusammenarbeiten sowie Initiativen einbringen, die nach Meinung der Bezirke bei der Arbeit von Amnesty International berücksichtigt werden müssen.
dd) Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Bezirkssprecherinnenkonferenz bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
ee) Die Mitglieder des Vorstandes werden zur Bezirkssprecherinnenkonferenz eingeladen. Die Bezirkssprecherinnen können sie zum Bericht und zur Stellungnahme über ihre Arbeit auffordern.
ff)
(1) Die BSK Bezirkssprecherinnenkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel aller Bezirke durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist.
(2) Die Bezirkssprecherinnenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Jeweils drei Mitglieder der Bezirkssprecherinnenkonferenz vertreten deren Beschlüsse gegenüber dem Vorstand und der Jahresversammlung, wovon mindestens ein Mitglied zugleich dem BSK-Präsidium angehört. Die Bestimmung des letztgenannten Mitglieds obliegt dem BSK-Präsidium selbst, die beiden anderen Mitglieder werden von der BSK Bezirkssprecherinnenkonferenz gewählt.
gg) Das BSK-Präsidium berichtet der Jahresversammlung.
hh) Die BSK Bezirkssprecherinnenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. VORSTAND

Die Jahresversammlung wählt einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Wahl erfolgt nach folgenden Zuständigkeiten:
· Sprecherin des Vorstandes
· Stellvertretende Sprecherin des Vorstandes
· Vorstandsmitglied für Finanzen
· Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
· Vorstandsmitglied für Länderarbeit
· Vorstandsmitglied für Mitgliedschaft und Organisation
· Vorstandsmitglied für politische Flüchtlinge.
Der Vorstand entscheidet in eigener Verantwortung über die Zuständigkeit für die folgenden Arbeitsbereiche:
· Arbeitstechniken
· Themenarbeit
· Zielgruppenarbeit
· Lobbyarbeit
· Finanzbeschaffung
· MSP / ER (Military, Security, Police / Economic Relations)
· Menschenrechtsbildung
· Fragen zum Arbeitsrahmen von Amnesty International
· Internationale Entwicklung von Amnesty International
· Internes Training.
Die Aufgabenbeschreibung wird innerhalb von sechs Wochen nach der Jahresversammlung festgelegt und der Mitgliedschaft unverzüglich mitgeteilt.
Jedes Vorstandsmitglied kann für bestimmte Arbeitsbereiche Fachkommissionen berufen, die es in seiner Arbeit unterstützen. Der Bericht des Vorstandes an die Jahresversammlung schließt einen Bericht über die Arbeit der betreffenden Fachkommissionen ein. Der Vorstand tritt regelmäßig, wenigstens fünfmal im Jahr zusammen. Der Vorstand sollte nach Möglichkeit mindestens einmal im Jahr auf Einladung eines Bezirkes in diesem Bezirk tagen. Außer den Mitgliedern des Vorstandes sollen als Gäste zu Sitzungen eingeladen werden, soweit sie nicht in anderer Funktion Mitglied des Vorstandes sind:
· die hauptamtliche Geschäftsführerin
· die Generalsekretärin
· die Delegierten der Bezirkssprecherinnenkonferenz
· deutsche Vertreterinnen im Internationalen Exekutivkomitee
· weitere Personen soweit ihre Anwesenheit aufgrund anstehender Sachprobleme erforderlich ist.
Gäste der Vorstandssitzungen haben für die Teilnahme Anspruch auf Auslagenersatz. Als Beobachterinnen können an allen Vorstandssitzungen die Sprecherinnen der Bezirke oder von ihnen benannte Stellvertreterinnen teilnehmen.
Beobachterinnen haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Sie erhalten rechtzeitig vor Sitzungen Einladungen mit Tagesordnung sowie nachträglich das Sitzungsprotokoll. Der Vorstand kann beschließen, bei einzelnen Tagesordnungspunkten das Rederecht der Beobachterinnen einzuschränken. Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Er führt diese Beschlüsse aus, soweit es sich um die rechtliche Vertretung des Vereins handelt.

5. SEKRETARIAT

Das Sekretariat besteht aus den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und wird durch die Generalsekretärin geleitet. Es koordiniert die übergreifenden Aufgabenbereiche der Sektion im Auftrag des Vorstandes, führt dessen Beschlüsse aus und unterstützt diesen auch im übrigen bei den anfallenden Arbeiten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

6. DELEGATION ZUM INTERNATIONALEN RAT

a) Aufgaben der Delegation
Die Delegation besteht aus sechs Mitgliedern. Die Delegierten haben die Aufgabe, die Sektion auf der Internationalen Ratstagung zu vertreten und bis zur Zusammensetzung der nächsten Delegation zur Verfügung zu stehen.
b) Zusammensetzung
Der Delegation zum Internationalen Rat gehören die Sprecherin des Vorstandes und die Generalsekretärin von Amts wegen an. Die Jahresversammlung wählt drei weitere Delegierte; der Vorstand benennt eine weitere Delegierte.

7. KASSENPRÜFERINNEN

Der Verein hat zwei Kassenprüferinnen. Die Kassenprüfung ist ein Instrument zur vereinsinternen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der satzungsgemäßen Mittelverwendung und der Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Bericht hierüber gibt der Jahresversammlung (JV) eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands.
a. Aufgaben und Zielsetzung der Kassenprüfung
Die Aufgabe und Zielsetzung der Kassenprüfung ist die Prüfung auf formelle Richtigkeit und die Beurteilung nachfolgender Sachverhalte bzw. Unterlagen unter Beachtung von Gesetz, Satzung und weiterer vereinsinterner Regelungen:
§ Jahresabschluss
§ Rechnungswesen
§ Mittelverwendung
§ Finanzbericht des Vorstands
Die Überprüfung der Arbeit der unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer sowie eine Bewertung der Vereinspolitik sind nicht Gegenstand der Kassenprüfung.
b. Wahl der Kassenprüferinnen
Die Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren von der JV gewählt. Die Amtsperioden der Kassenprüferinnen überlappen sich, so dass auf jeder JV eine Kassenprüferin neu gewählt wird, während die andere noch im Amt verbleibt. Zur Kassenprüferin kann jedes Mitglied gewählt werden, das nicht zugleich Mitglied des Vorstandes ist. Die Einzelheiten des Wahlvorgangs regelt die Wahlordnung innerhalb der Geschäftsordnung der JV.
c. Stellung der Kassenprüferinnen
Die Kassenprüferinnen sind der JV verantwortlich. Sie haben der JV über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten und sollen dies in einem gemeinsamen Bericht tun, der den Untergliederungen der Sektion rechtzeitig vor der JV vorliegen muss. Die Kassenprüferinnen haben das Recht, Beschlüsse der Vereinsorgane und sonstige Unterlagen einzusehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Kassenprüferinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und gemeinsam für ihre Prüfberichte verantwortlich. Die Prüfungsunterlagen sind in den Räumlichkeiten des Vereins einzusehen und aufzubewahren.
d. Grundsätze und Ablauf der Kassenprüfung
Die Kassenprüferinnen führen drei bis fünf Prüfungen zwischen den Jahresversammlungen durch. Sie kündigen die jeweiligen Termine der Prüfungen mit Angabe der zu prüfenden Themen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Vorstand Finanzen, der kaufmännischen Geschäftsführerin und der Abteilungsleiterin FIT an. Die weitere Kommunikation zur und während der Prüfung findet ausschließlich zwischen den Kassenprüferinnen und den vorgenannten Personen statt. Die Prüfung hat im Sekretariat der Sektion (SdS) und während des vereinbarten Termins zu erfolgen. Den Kassenprüferinnen wird hierfür ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt. Der anberaumte Prüfungstermin ist von den Kassenprüferinnen grundsätzlich gemeinsam wahrzunehmen. Kassenprüferinnen prüfen grundsätzlich nicht die Finanzen von Untergliederungen von Amnesty International, denen sie selber angehören sind (z.B. eigene Gruppe oder Bezirk).
Durch die Tätigkeit der Kassenprüferinnen ist eine unverhältnismäßige zusätzliche zeitliche Beanspruchung von Mitgliedern des Vorstandes und Mitarbeiterinnen des SdS zu vermeiden. Bei umfangreicheren Prüffeldern ist gegebenenfalls eine Stichprobenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüferinnen haben Gegenstand, Umfang, Methoden, Dauer und Ergebnis der Prüfungen schriftlich festzuhalten
e. Schlussbesprechung
Die Prüfungsergebnisse sind vor Abfassung des Schlussberichts zur JV mit dem Finanzvorstand oder, falls eine Gesamtverantwortung des Vorstandes gegeben ist, mit dem gesamten Vorstand und ggf. der kaufmännischen Geschäftsführerin des Vereins in der Schlussbesprechung zu erörtern. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind zur Information, Beratung und zur Beseitigung etwaiger Mängel zu nutzen.
f. Schlussbericht
Der JV ist in einem Schlussbericht ein zusammengefasstes Prüfungsergebnis mitzuteilen. Dieser muss den Untergliederungen der Sektion mit der zweiten Aussendung zur JV an die Gruppen schriftlich zugehen und von beiden Kassenprüferinnen unterzeichnet sein.
Sofern sich nach Vorlage des Finanzberichtes des Vorstands die Notwendigkeit einer Kommentierung desselbigen seitens der Kassenprüferinnen ergibt, sind diese Kommentare durch die Kassenprüferinnen schnellstmöglich, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der Jahresversammlung, schriftlich zu fertigen und dem Vorstand sowie dem SdS zwecks Vervielfältigung und Vorlage zur JV elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Kassenprüferinnen bleibt es unbenommen, punktuell abweichende Bewertungen im gemeinsamen Schlussbericht anzumerken. Zusätzlich können die Kassenprüferinnen auf Sachverhalte hinweisen und Empfehlungen für die zukünftige Handhabung unterbreiten. Dieser Teil des Berichts ist optional und dient zur Information und Beratung.